BGer 1P.784/2003 | |||
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BGer 1P.784/2003 vom 05.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.784/2003 /gij
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Urteil vom 5. November 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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gegen
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1. J.________,vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
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2. L.________,
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Beschwerdegegner,
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Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III
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Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beweiswürdigung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
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vom 9. August 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 20. Juni 2001 sprach das Kreisgericht VIII Bern-Laupen
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W.________ des Mordes an A.________ schuldig und verurteilte ihn zu fünfzehneinhalb Jahren Zuchthaus sowie zu fünfzehn Jahren Landesverweisung unbedingt. Den Verfahren gegen W.________ wegen versuchten Betrugs, Diebstahls und Urkundenfälschung gab das Kreisgericht in Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes keine Folge. In demselben Urteil sprach das Kreisgericht P.________, K.________ und V.________ des versuchten Betrugs, gemeinsam sowie zusammen mit W.________, zum Nachteil von A.________ schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen.
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Dem Urteil des Kreisgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde: A.________ habe am 1. Juli 1996 um circa 10.30 Uhr mit einem Mann von gepflegter Erscheinung sein Einfamilienhaus in O.________ betreten. Er habe die Terrassentür benützt, da seine Lebenspartnerin, J.________, nach ihrer Heimkehr die Haustür geschlossen und den Schlüssel im Schloss stecken gelassen habe. Auf Geheiss von A.________ habe J.________ den Boxer-Hund über die Terrassentür ins Freie geführt. Dabei habe J.________ den unbekannten Begleiter von A.________ für einen kurzen Augenblick gesehen und ihn gegrüsst. Dieser habe den Gruss in deutscher Sprache erwidert. A.________ habe seinen Begleiter in ein Zimmer geführt und die Tür verschlossen. Kurze Zeit später, um circa 10.40 Uhr, habe J.________ gehört, wie A.________ laut geschrien habe, sie solle die Polizei rufen. Darauf habe sie einen Knall vernommen und sei über die Terrassentür aus dem Haus zur Nachbarin gerannt. A.________ sei erschossen aufgefunden worden.
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Das Kreisgericht nahm an, W.________, P.________, V.________ und K.________ hätten vor der Bluttat einen Betrug zum Nachteil von A.________ geplant. A.________ habe durch eine Scheinvereinbarung über ein Geldwechselgeschäft und durch weitere Vorspiegelungen dazu gebracht werden sollen, CHF 500'000.-- als Vorzeigegeld bereitzustellen. Auf welche Weise A.________ das Geld hätte abgenommen werden sollen, habe nicht festgestellt werden können und sei auch nicht entscheidend, da das Betrugsdelikt im Stadium des Versuchs geblieben sei. Offenbar habe man geplant, den Betrug am 1. Juli 1996 durchzuführen. Das Kreisgericht ging davon aus, dass W.________ der Unbekannte gewesen sei, der A.________ an diesem Tag in sein Haus begleitete, dort nach einer Auseinandersetzung erschoss und mit vermutlich CHF 400'000.-- flüchtete. Der Rest des Vorzeigegelds, rund CHF 95'000.--, habe im Haus von A.________ sichergestellt werden können.
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B.
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Während V.________, P.________ und K.________ das Urteil des Kreisgerichts akzeptierten, legte W.________ Appellation dagegen ein. Das Obergericht des Kantons Bern, II. Strafkammer, schützte das erstinstanzliche Strafurteil mit Entscheid vom 9. August 2002.
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C.
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Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 erhob W.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2002 sowohl eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde.
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Nach Durchführung eines Meinungsaustausches zwischen dem Kassationshof und der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einigten sich deren Präsidenten darauf, dass die staatsrechtliche Beschwerde von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978; SR 173.111.1). Mit Urteil 6S.451/2003 vom 12. März 2004 trat der Kassationshof des Bundesgerichts auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
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D.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an das Obergericht zur neuen Beurteilung. Er rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV), eine Verletzung des Rechts auf genügend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK) und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 26 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Ferner ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
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E.
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In ihren Vernehmlassungen beantragen das Obergericht des Kantons Bern sowie die Staatsanwaltschaft III Bern Mittelland die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J.________ verzichtet auf Vernehmlassung.
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Nach dreimaliger Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Juli 2004 die Replik ein.
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Das Obergericht des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland reichten die Duplik unter Wiederholung ihrer Anträge am 2. September 2004 resp. am 16. Juli 2004 ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen), einzutreten ist.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
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2.2 Im Juli 1999 informierte die Interpol Bratislava die Kantonspolizei Bern, dass sich eine aus Kroatien stammende Person gemeldet habe, die Angaben über den Mörder von A.________ machen könne. Diese Person fürchte um ihr Leben und sei deshalb nur bereit, unter Zusicherung ihrer Anonymität vor schweizerischen Behörden auf slowakischem Territorium auszusagen. Infolgedessen begaben sich zwei Polizisten der Berner Kantonspolizei, C.________ und D.________, nach Bratislava. Die erste Befragung fand am 19. August 1999 in einem Gebäude von Interpol Bratislava statt. Der Name des Informanten, M.________, war den Polizisten damals nicht bekannt. Ein Protokoll durfte nicht erstellt werden. Die während der Befragung gemachten Handnotizen fanden Eingang in einen von C.________ verfassten Polizeibericht vom 30. August 1999 zuhanden des Untersuchungsrichters. Eine zweite Befragung von M.________ fand am 28. März 2000 vor dem Untersuchungsrichter in Bern statt. M.________ bestand weiterhin auf absoluter Diskretion. Im Einvernahmeprotokoll wurde sein Name nicht aufgeführt, sondern er wurde als "[n]icht genannt sein wollende Person" bezeichnet. Seine Personalien waren der Polizei zu diesem Zeitpunkt aber bekannt, und auch die Anwälte der in das Strafverfahren verwickelten Personen kannten mittlerweilen den Namen von M.________. Dieser verweigerte trotzdem jede Konfrontation mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie mit M.________ konfrontiert worden, obwohl er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die ihm angebotene Möglichkeit, M.________, welcher unberechtigterweise anonym bleiben wollte, schriftlich zu befragen, könne die verweigerte Konfrontation nicht kompensieren. Der Bericht vom 30. August 1999 des Polizeibeamten C.________, welcher M.________ am 19. August 1999 zusammen mit dem Polizeibeamten D.________ in Bratislava befragt habe, sowie das Protokoll der Einvernahme von M.________ in Bern am 28. März 2000 hätten aus den Akten entfernt werden müssen. Da dies nicht geschah, hätten die fraglichen Akten zwangsläufig Eingang in den Prozess der Urteilsfindung gefunden.
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2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Beschwerden wie die vorliegende unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153, mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des EGMR). Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153; 125 I 127 E. 6c/aa S. 134 und E. 6c/ee S. 136 f.). Dabei ist festzuhalten, dass das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154, mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, den Konfrontationsanspruch unmittelbar an der Hauptverhandlung zu erfüllen.
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Nach der Rechtsprechung gilt das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK uneingeschränkt, wenn die belastenden Aussagen des Zeugen die einzigen oder ausschlaggebenden Beweismittel darstellen (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; 125 I 127 E. 10a S. 157). Trifft dies nicht zu, kann von der Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Belastungszeugen ausnahmsweise abgesehen werden. Einschränkungen des Konfrontationsrechts drängen sich auf, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen für die Wahrung der Anonymität des Zeugen sprechen (BGE 125 I 127 E. 6d/cc S. 138 f.) oder wenn die Konfrontation aus äusseren Umständen, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, unmöglich ist (Bundesgerichtsurteil 1P.198/2002 vom 6. September 2002, publ. in: Pra 92/2003 Nr. 44 S. 210 ff., E. 2.1; BGE 125 I 127 E. 6c/dd S. 136). Um auch in solchen Fällen ein faires Verfahren sicherzustellen, müssen Schwierigkeiten, die der Verteidigung durch eine Einschränkung des Konfrontationsrechts entstehen, soweit möglich durch andere Massnahmen im Verfahren kompensiert werden (BGE 129 I 151 E. 4.2 S. 157; 125 I 127 E. 6d/dd S. 139).
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Als Ersatzmassnahme kann dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben werden, dem Belastungszeugen schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesgerichts schliessen jedenfalls nicht von vornherein aus, dass die Verteidigungsrechte durch Einsichtnahme in das Protokoll und die Möglichkeit schriftlicher Ergänzungsfragen gewahrt werden, wenn eine direkte Konfrontation zwischen Angeschuldigtem und Belastungszeugen nicht möglich ist (Urteil des EGMR i.S. S.N. gegen Schweden vom 2. Juli 2002, Ziff. 50; BGE 129 I 151 E. 5 S. 158 f.; 125 I 127 E. 6c/dd S. 136; 118 Ia 462 E. 5a/bb S. 470). Auch die Lehre erachtet diese Art der Kompensation des direkten Konfrontationsrechts als konventions- und verfassungskonform (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 239; Karl Spühler, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Straf- und Strafprozessrecht, in: ZStrR 107/1990 S. 315; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 194; Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 24 zu Art. 5). Ein Teil der Autoren lehnt diese Vorgehensweise demgegenüber ab oder macht sie von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 654a; Ulrich Weder, Das Opfer, sein Schutz und seine Rechte im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, in: ZStrR 113/1995, S. 49; Dorrit Schleiminger, Konfrontation im Strafprozess, Diss. Freiburg, Basel 2001, S. 315 ff.). Die Frage, ob die Möglichkeit der Einsichtnahme ins Protokoll und des Stellens schriftlicher Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen das Konfrontationsrecht zu kompensieren vermag, kann nicht generell beantwortet werden. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob mit dieser Vorgehensweise unter dem Blickwinkel der Einhaltung eines fairen Verfahrens die Interessen des Angeschuldigten ausreichend gewahrt sind (BGE 129 I 151 E. 5 S. 159).
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Keine Kompensation des nicht gewährten Konfrontationsrechts stellt die Befragung eines mittelbaren Zeugen, d.h. eines Zeugen vom Hörensagen dar, soweit die Gewährsleute keinerlei eigene Kenntnisse vom Tatgeschehen und von den anonymen Zeugen haben (vgl. BGE 125 I 127 E. 6d/dd S. 139 und E. 9d S. 155). Bei überwiegenden öffentlichen Interessen gilt der Beweis vom Hörensagen bzw. das mittelbare Zeugnis aber ausnahmsweise als verwertbar, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht und die Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht missbräuchlich umgangen wird (Schmid, a.a.O., N. 632; Maurer, a.a.O., S. 199; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, S. 233; ferner Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Strassburg 1996, N. 200 zu Art. 6). Stets ist auch hier zu prüfen, ob dieses Vorgehen den Anforderungen eines fairen Verfahrens genügt.
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2.4 Nach dem angefochtenen Urteil waren die Aussagen von M.________ für die Festnahme des Beschwerdeführers ausschlaggebend, nicht aber auch für die Urteilsfindung. Die erste Instanz ging davon aus, dass die Aussagen von M.________ formell verwertbar, aber ohne Beweiswert seien. Das Obergericht bejahte den Beweiswert, stellte aber nur auf die im Bericht vom 30. August 1999 festgehaltenen Aussagen von M.________ sowie die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten D.________ (Wiedergabe vom Hörensagen), nicht aber auf die Aussagen von M.________ vom 28. März 2000 ab. Die kantonalen Instanzen begründeten den Schuldspruch gestützt auf eine Kette von Beweisen und Indizien. Selbst wenn der Vorwurf des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass das Obergericht indirekt auch auf die Aussagen vom 28. März 2000 abstellte, so sind diese Aussagen für das Beweisergebnis lediglich von untergeordneter Bedeutung. Die Aussagen von M.________ waren bei weitem nicht die einzigen oder ausschlaggebenden Beweise, die zum Urteilsspruch führten. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen ist deshalb nicht von vornherein unzulässig.
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Aus den Akten ergibt sich, dass eine Konfrontation von M.________ mit dem Angeschuldigten resp. seinem Verteidiger während des gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens nicht möglich war. Gemäss Fax vom 29. Juli 1999 der Interpol Bratislava an die Berner Untersuchungsbehörden fürchtete M.________ um sein Leben und war deshalb nur bereit, unter Zusicherung der Anonymität vor schweizerischen Behörden auf slowakischem Territorium auszusagen. Aus diesem Grund mussten sich zwei Beamte der Kantonspolizei Bern nach Bratislava begeben. Die am 19. August 1999 durchgeführte Befragung von M.________ durch zwei Berner Polizeibeamte, an der gemäss Abmachung lediglich Handnotizen, nicht aber ein Protokoll erstellt werden durfte, führte zum Polizeibericht vom 30. August 1999. Zur am 28. März 2000 in Bern durchgeführten Einvernahme als Auskunftsperson im Sinn von Art. 125 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) war M.________ nur unter der Bedingung bereit, dass man ihm freies Geleit gewährte. Obwohl die meisten Beteiligten seinen Namen mittlerweilen kannten, war M.________ nach wie vor lediglich bereit, gegenüber dem Untersuchungsrichter und den Polizeibeamten auszusagen. Insbesondere lehnte er ausdrücklich ab, maskiert oder in einem Nebenraum sitzend die Fragen der Verteidiger zu beantworten. Ob die Voraussetzungen für den Zeugenschutz gemäss Art. 124 StrV im Zeitpunkt der Einvernahme am 28. März 2000 erfüllt waren, spielt angesichts der von M.________ gesetzten Bedingungen sowie den erheblichen öffentlichen Interessen an den Aussagen keine Rolle. Auch zu einem späteren Zeitpunkt war eine Konfrontation nicht möglich. M.________ war zu einer auf den 21. Dezember 2000 angesetzten nochmaligen Einvernahme nicht erschienen und tauchte noch vor der Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter. Dem Gesagten zufolge war die Konfrontation somit aus objektiven, d.h. nicht von den Strafuntersuchungsbehörden zu vertretenden Gründen nicht möglich.
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Mit Verfügung vom 15. März 2000 stellten die Berner Strafuntersuchungsbehörden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Polizeibericht vom 30. August 1999 über die am 19. August 1999 in der Slowakei getätigten Aussagen zwecks Vorbereitung der Befragung von M.________ zu. Da sich M.________ anlässlich der Einvernahme am 28. März 2000 weigerte, mit dem Verteidiger konfrontiert zu werden, gaben die Behörden diesem die Gelegenheit, Einsicht ins Einvernahmeprotokoll zu nehmen und M.________ auf schriftlichem Weg Fragen zu stellen. Der Verteidiger machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weil er dieses Vorgehen als ungenügend betrachtete. Angesichts der von M.________ gestellten Bedingungen haben die Berner Strafuntersuchungsbehörden damit aber alles getan, um die verunmöglichte Konfrontation zu kompensieren. Auch macht der Verteidiger nicht geltend, dass es ihm verwehrt worden wäre, die Aussagen von M.________ vor Gericht in Zweifel zu ziehen.
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Unter dem Blickwinkel eines fairen Verfahrens war die Verwertung sowohl der am 19. August 1999 als auch der am 28. März 2000 gemachten Aussagen von M.________ somit zulässig. Ob das Obergericht indirekt unter dem Eindruck der belastenden Zeugenaussagen stand, weil die Handnotizen und der Bericht des Polizisten sowie das Einvernahmeprotokoll in den Akten blieb, spielt daher keine Rolle. Inwieweit den Aussagen von M.________ angesichts seines dubiosen Verhaltens und des späteren Widerrufs der Aussagen vom 28. März 2000 tatsächlich Beweiswert zukommt, ist nicht eine Frage, die im Rahmen des Konfrontationsrechts, sondern bei der Beweiswürdigung zu beantworten ist. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK liegt nicht vor, weshalb sich die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
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3.
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3.1 Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor.
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3.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
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Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es genügt nicht, dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189, mit Hinweisen).
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3.3 Zum einen beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht habe die Aussagen von K.________ und auch die weiteren Beweise und Indizien willkürlich gewürdigt. Zudem sei sein Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden, da das Obergericht es abgelehnt habe, seinem Antrag auf nochmalige Befragung von K.________ stattzugeben. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Beweisergebnis willkürlich ist, sondern beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe gegen das angefochtene Urteil. Die Willkürrüge und die damit im Zusammenhang stehende Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs sind ungenügend begründet (Art. 90 Abs.1 lit. b OG); auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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3.4 Zum andern bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe der mt-DNA-Analyse eines auf dem Opfer gefundenen Haars, welches angeblich vom Beschwerdeführer stamme, einen zu grossen Beweiswert beigemessen. Mittels einer mt-DNA-Analyse, welche nicht dasselbe wie eine DNA-Analyse sei, könne die Identität einer Person aber nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden. Das Obergericht habe das Gutachten unrichtig interpretiert und die Möglichkeit einer Verschleppung des besagten Haars nicht geprüft.
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3.5 Das Obergericht kommt zum Schluss, dass es nur der Beschwerdeführer gewesen sein konnte, der A.________ am 1. Juli 1996 umgebracht hatte. Von den in den Betrug verwickelten Personen, d.h. W.________, P.________, V.________ und K.________ (W.________-Gruppe), komme nur der Beschwerdeführer als Täter des Gewaltdelikts in Frage.
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Gemäss dem angefochtenen Urteil haben die Telefonkontrollen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und die Abklärungen bei den Banken ergeben, dass ein zur Tatzeit laufendes "Parallelgeschäft" mit einer Drittperson, die, wie der Beschwerdeführer behauptet, A.________ getötet haben soll, ausgeschlossen werden kann. Auch die Aussagen von Zeugen, namentlich diejenige von J.________, würden bestätigen, dass A.________ neben dem Geldwechselgeschäft mit der W.________-Gruppe keine weiteren Geschäfte geplant hätte und der Täterkreis sich somit auf diesen Personenkreis beschränke. Der Fundort der Tatwaffe und des Aktenkoffers würden ebenfalls eine klare Verbindung der W.________-Gruppe zum Gewaltverbrechen gegen A.________ herstellen. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers und nicht eines anderen Beteiligten der W.________-Gruppe spreche dessen persönliches und geschäftliches Umfeld, dessen physische Verfassung und auch dessen in der Vergangenheit bewiesene Gewaltbereitschaft. Der Gebrauch einer Schusswaffe passe nur zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers, nicht aber zu einer anderen in das vorliegende Strafverfahren verwickelten Person. Des weitern wirke belastend, dass der Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi habe und sich in seinen Aussagen über das Nachtatverhalten in Widersprüche verstrickt habe. Zahlreiche Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen würden ebenfalls auf die Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisen, wobei das Obergericht die Glaubwürdigkeit von sämtlichen befragten Personen, namentlich auch diejenige des nicht genannt sein wollenden Informanten M.________ eingehend prüfte. Sodann hätten auch die Tätersignalemente und die Foto- und Videokonfrontationen auf die Täterschaft des Beschwerdeführers gedeutet. Weitere Aspekte, insbesondere eine unmittelbar nach der Tat festgestellte Gesichtsverletzung des Beschwerdeführers, würden ebenfalls zum Tatgeschehen passen. Zusätzlich belastend sei für den Beschwerdeführer, dass die anderen Beteiligten der W.________-Gruppe das Urteil gegen sich akzeptierten.
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Neben diesen zahlreichen Beweisen und Indizien würdigte das Obergericht auch das genannte, vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene mt-DNA-Gutachten über ein im hinteren linken Kniebereich des Opfers gefundenes Haar (Nr. 7 = lit. g). Das Obergericht geht davon aus, dass das besagte Haar "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" vom Beschwerdeführer stammt. Gemäss dem angefochtenen Urteil stellt das mt-DNA-Gutachten "ein weiteres und nicht unerhebliches Indiz" für die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort dar, wobei "nicht geradezu als erwiesen angenommen werden kann" , dass das Haar im Kampfgeschehen oder unmittelbar nach der Tat in den hinteren linken Kniebereich des Opfers gelangte.
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Wie sich aus dem angefochtenen Urteil somit klar ergibt, würdigte das Obergericht das mt-DNA-Gutachten mit Zurückhaltung, indem es sich zur Aussagekraft des Gutachtens nicht abschliessend aussprach und es lediglich als Indiz, nicht als Beweis in die Würdigung miteinbezog. Zudem räumte das Obergericht ausdrücklich ein, es sei nicht ganz auszuschliessen, dass das besagte Haar bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Hose des Opfers kam. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die Möglichkeit der Verschleppung des Haars nicht geprüft, ist deshalb schlicht aktenwidrig.
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Insgesamt stellt das mt-DNA-Gutachten lediglich ein mit Zurückhaltung gewürdigtes Indiz in einer ganzen Kette von Beweisen und Indizien dar, auf die sich der auf dem Beschwerdeführer lastende Schuldspruch abstützt. Die Anfechtung der übrigen Beweiswürdigung blieb ohne Erfolg (vgl. E. 3.3 hiervor). Selbst unter Auslassung des mt-DNA-Gutachtens wäre in Anbetracht der Vielzahl der Beweise und Indizien die Schlussfolgerung des Obergerichts, dass nur der Beschwerdeführer als Täter des Gewaltdelikts an A.________ in Frage kommt, nicht als willkürlich zu betrachten. Die grundsätzliche Frage, wie viel Aussagekraft einem mt-DNA-Gutachten zukommt, kann daher offen bleiben. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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4.1 Des Weitern macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei der Beweiswürdigung geltend. Der Ablauf der Auseinandersetzung im Hause von A.________, welche schliesslich zu dessen Tod führte, sei nicht erstellt. Die Annahme des Obergerichts zu Ungunsten des Täters, dass dieser zwecks Geldwegnahme getötet habe und infolgedessen der Tatbestand des Mordes erfüllt sei, sei nicht vertretbar.
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4.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
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4.3 Gemäss dem angefochtenen Urteil ist der genaue Ablauf der Auseinandersetzung zwischen A.________ und dem Täter nicht bekannt. Die kriminaltechnischen Ermittlungen ergaben aber, dass ein Kampf stattgefunden hatte und dabei drei Schüsse abgegeben wurden. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) zufolge wurde A.________ durch zwei Schüsse getroffen: Bei dem einen Schuss handelte es sich um einen nicht tödlichen Schuss in den Kopf aus naher Distanz und bei dem anderen um einen absoluten Nahschuss, d.h. um einen aufgesetzten Schuss in die Brust, welcher zum Tod von A.________ führte. Die Tatsache, dass A.________ wegen des geplanten Geldwechselgeschäfts Vorzeigegeld bereit gestellt hatte und das Geld nach der Tat verschwunden war, wird nicht bestritten. In Anbetracht dieses insoweit erstellten Sachverhalts drängen sich keine ernsthaften Zweifel auf, dass der Täter unter Missachtung des menschlichen Lebens und lediglich um des Geldes willen auf A.________ schoss. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.
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Soweit der Beschwerdeführer die strafrechtliche Würdigung der Sachannahmen zum Gegenstand seiner Rüge macht, ist er nicht zu hören (Art. 269 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG).
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5.
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5.1 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV/BE). Er macht geltend, das Obergericht habe für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils vom 9. August 2002 eineinviertel Jahre gebraucht, was den Rahmen des Zulässigen sprenge. Die Verletzung des Beschleunigungsverbots müsse bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
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5.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Einwendungen erhoben und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Tatsachen berufen, die nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 107 Ia 187 E. 2 S. 190 f.; 102 Ia 76 E. 2f S. 79; 243 E. 2 S. 246 mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 369 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Sachverhalt, der sich nach der Fällung des angefochtenen Urteils am 9. August 2002 ereignet hat. Es stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt eingetreten werden kann.
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Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Würde das Bundesgericht hier die Rüge der (weiteren) Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandeln, wäre das Recht auf eine wirksame Beschwerde in Frage gestellt. Zwar könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls mit einer Staatshaftungsklage vom Gemeinwesen Schadenersatz verlangen (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, publ. in Pra. 90/2001 Nr. 3 S. 12 ff., E.4d/aa mit Hinweisen). Eine Strafminderung im Strafverfahren könnte er dagegen nicht mehr erreichen. Wie sein Antrag zeigt, geht es ihm aber gerade um eine solche (weitere) Strafminderung. Man kann auch die Auffassung vertreten, dass Verfahrensmängel im kantonalen Berufungsverfahren mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte grundsätzlich in jedem Fall gerügt werden können und das Berufungsverfahren erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zum Abschluss kommt. Dies spricht dafür, auf die Rüge einzutreten (vgl. Urteil 1P.722/2003 vom 17. März 2004, E. 3.2). Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, braucht die Frage jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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5.3 Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichten die Behörden, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um den Angeschuldigten nicht länger als nötig den damit verbundenen Belastungen - insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens - auszusetzen. Die noch angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich dabei nicht absolut, sondern relativ, d.h. ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2a und c). Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich das gesamte Verfahren, von der Einleitung der Strafverfolgung bis zum letzten Entscheid in der Sache (BGE 124 I 139 E. 2c S. 144). Dabei sind auch alle Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000, publ. in: Pra. 90/2001 Nr. 3 S. 12 ff., E. 4b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Art. 26 Abs. 2 KV/BE weiter gehe, als die in der EMRK und der BV enthaltene Bestimmung.
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Bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommen als Sanktionen in Betracht: die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie - als ultima ratio in extremen Fällen - die Verfahrenseinstellung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 141; 117 IV 124 E. 4d S. 129).
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5.4 Das angefochtene Urteil wurde am 9. August 2002 mündlich eröffnet und ging in schriftlicher Ausfertigung gemäss Gerichtsurkunde am 20. November 2003 beim damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. In der Vernehmlassung begründet das Obergericht die lange Dauer bis zur schriftlichen Urteilsbegründung einzig mit der grossen Arbeitslast des Gerichts.
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Gemäss Art. 314 Abs. 1 StrV sind Urteile innert sechzig Tagen mit einer schriftlichen Begründung zu versehen. Indem das Obergericht fünfzehn Monate für die schriftliche Urteilsbegründung in Anspruch nahm, hat es diese Vorschrift deutlich überschritten.
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Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren handelt. Als Appellationsinstanz musste sich das Obergericht im Rahmen der geltend gemachten Rügen mit sämtlichen Tat- und Rechtsfragen befassen (vgl. Art. 334 Abs. 2 StrV). Der Prozessstoff umfasst rund zwanzig Bundesordner. Das schriftliche Urteil, welches eine sehr detaillierte Darstellung des gesamten Prozessstoffs beinhaltet und sorgfältig abgefasst ist, umfasst insgesamt 264 Seiten. Es ist einleuchtend, dass die Abfassung eines solchen Urteils sehr viel mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein Urteil in einer Bagatellsache.
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Hinzu kommt, dass das angefochtene Urteil unmittelbar nach der Verhandlung am 9. August 2002 mündlich eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer war somit bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht im Ungewissen. Auch drohte in Anbetracht der langen Freiheitsstrafe von fünfzehneinhalb Jahren Zuchthaus trotz der überdurchschnittlich langen Zeit für die schriftliche Urteilsbegründung kein ernsthafter Nachteil. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, dass auch die übrigen Verfahrensschritte nicht zügig vorangetrieben worden wären. Diskutabel ist einzig die Dauer des letzten, den Beschwerdeführer nicht besonders stark belastenden Verfahrensabschnitts.
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In Anbetracht der Umstände sind fünfzehn Monate für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung zwar als überdurchschnittlich lang, jedoch nicht als derart stossend zu beurteilen, dass die Aufhebung des Urteils gerechtfertigt wäre. Auch im Urteil 1P.722/2003 vom 17. März 2004 gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Dauer von neun Monaten für die Ausfertigung eines sechzehn Seiten umfassenden Urteils über ein Verkehrsdelikt, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot, unter den dort gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot noch knapp vereinbar sei.
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5.5 Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch dann zu keiner Strafminderung hätte führen können, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes anzunehmen gewesen wäre. In Anbetracht der geschilderten Umstände hätte es sich jedenfalls um keine schwere Verletzung gehandelt. Es hätte deshalb genügt, diese im vorliegenden Urteil festzustellen. Entsprechend ist das Bundesgericht im Urteil 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 vorgegangen (E. 4, publ. in Pra. 90/2001 Nr. 3 S. 18 ff.).
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6.
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6.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK), weil das Obergericht für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung fünfzehnmal mehr Zeit für sich in Anspruch genommen habe, als es der Verteidigung für die Vorbereitung der Verteidigung zustand.
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6.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Auf die Rüge ist deshalb infolge Verstosses gegen das Novenverbot (vgl. E. 5.2 hiervor) nicht einzutreten.
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Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet. Nach Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b EMRK hat jeder Angeklagte das Recht, über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen. Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (Haefliger/ Schürmann, a.a.O., S. 179; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], S. 295 N. 501). Indessen macht die Verknüpfung der Dauer, die das kantonale Sachgericht für das Verfahren der schriftlichen Urteilsbegründung benötigt, mit der Zeit für die Vorbereitung der Verteidigung keinen Sinn. Die Dauer für die Urteilsbegründung ist deshalb kein Kriterium zur Beurteilung der Frage, ob das Recht auf eine angemessene Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung verletzt worden ist.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil vor der Bundesverfassung und der EMRK standhält. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG), weshalb dem Gesuch stattgegeben wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Fürsprecher Sararard Arquint wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Prokurator 3 der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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