BGer I 760/2001 | |||
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BGer I 760/2001 vom 05.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 760/01
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Urteil vom 5. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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G.________, 1978, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verband X.________,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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G.________, geboren 1978, leidet seit Geburt an spondyloepiphysärer Dysplasie, welche vor allem die lumbalen Wirbelkörper sowie die Hüftgelenke betrifft. Im Jahr 1999 schloss sie ihre Lehre als Drogistin mit Auszeichnung ab, ist jedoch auf Grund ihrer seit 1997 zunehmenden Beschwerden nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Am 26. August 1999 stellte sie bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen (Umschulung, Rente). Nach Einholung eines Berichtes des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 30. September 1999 sowie eines Gutachtens des Spitals Y.________ vom 7. Juli 2000 liess die IV-Stelle Bern die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der Versicherten abklären. Die Berufsberaterin beantragte in ihrem Bericht vom 29. Januar 2001 die Übernahme der Kosten für eine dreijährige Ausbildung zur Tai-Chi-Lehrerin in Frankreich. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die angestrebte Ausbildung stelle aus medizinischen Gründen keine geeignete, dauerhafte Eingliederungsmassnahme dar (Verfügung vom 6. Juni 2001).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 ab.
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Tai-Chi-Lehrerin an der "Ecole Z.________" in Frankreich.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) im Besonderen sowie zur Abgrenzung der beiden Leistungsansprüche zueinander (vgl. BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, 110 V 269 ff. Erw. 1c, d und e) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nicht zur Anwendung kommt, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 6. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Gleiches gilt bezüglich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.68), welches auf den 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, und der Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, sowie bezüglich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision).
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2.
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2.1 Vorinstanz und Verwaltung haben das Leistungsbegehren gestützt auf das Gutachten des Spitals Y.________ vom 7. Juli 2000, wonach der Beschwerdeführerin nur noch eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit des Positionswechsels zumutbar sei, abgewiesen. Die Ausbildung zur Tai-Chi-Lehrerin erfülle diese Voraussetzung nicht und sei daher keine geeignete Eingliederungsmassnahme (Art. 8 Abs. 1 IVG).
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2.2 Der Auffassung des BSV in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2001, wonach sich der Beruf einer Tai-Chi-Lehrerin bezüglich körperlicher Belastung - viel stehen, nur wenig sitzen - kaum von demjenigen der Drogistin unterscheide, kann angesichts der Bestätigung der "Ecole Z.________" vom 16. Juni 2001, welche eine stehende, gehende, sitzende und liegende Tätigkeit bescheinigt, nicht gefolgt werden. In ihrem Bericht vom 29. Januar 2001 hielt die Berufsberaterin der IV-Stelle fest, dass die Versicherte - entgegen der Einschätzung der Ärzte des Spitals Y.________ - nach 11/2-stündigem Beratungsgespräch vor Schmerzen kaum mehr habe aufstehen und gehen können. Zudem räumen die Ärzte in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2000 ein, dass die Versicherte als Tai-Chi-Lehrerin zu 60-80 %, mithin nicht weniger als in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit, arbeitsfähig sei, während im erlernten Beruf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin selber erachtet die angestrebte Tätigkeit nach eingehender Prüfung ihrer beruflichen Möglichkeiten auf Grund der vielfältigen Bewegungsabläufe und Positionswechsel behinderungsbedingt als ideal. Das Erfordernis der Geeignetheit der beruflichen Eingliederungsmassnahme zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist daher erfüllt.
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2.3 Gemäss Bericht ihres Hausarztes Dr. med. H.________ vom 30. September 1999 litt die Beschwerdeführerin unter ständigen Schmerzen, konnte nur noch etwa eine bis zwei Stunden gehen oder sitzen und lediglich dreissig Minuten stehen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen in diesem Ausmass gestalten jede Berufsausübung und dementsprechend auch die Eingliederung in die Erwerbstätigkeit als äusserst schwierig. Ohne weitere Ausbildung könnte die Beschwerdeführerin keine geeignete und auf die Dauer zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen. Zudem sind ihre beruflichen Möglichkeiten sowohl bezüglich Ausbildungsgang als auch im Hinblick auf die spätere Berufsausübung erheblich eingeschränkt. Die Ausbildung, welche sie inzwischen begonnen hat, scheint unter diesen Umständen für ihre Eingliederung nicht nur geeignet, sondern erforderlich zu sein. Es darf angenommen werden, dass sie die Beschwerdeführerin in die Lage versetzen wird, ihren Lebensunterhalt im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit von 60-80 % wenn nicht vollständig, so doch zu einem beachtlichen Teil zu decken (vgl. ZAK 1992 S. 365 Erw. 1b mit Hinweisen). Gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 21. Dezember 2001 ist unter Tai-Chi-Selbsttherapie eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten, was auch radiologisch bestätigt werden konnte. Entgegen dem Einwand des BSV ist schliesslich gemäss Gutachten des Spitals Y.________ vom 7. Juli 2000 auch nicht zu erwarten, dass eine - zum heutigen Zeitpunkt zwar noch nicht indizierte (Bericht des Spitals Y.________ vom 21. Dezember 2001), in Zukunft aber wohl kaum vermeidbare - Hüftprothese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die heute noch unzumutbare Operation die Beeinträchtigungen dannzumal vermindern und damit auch die Arbeitsfähigkeit verbessern wird. Die allgemeinen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sind damit erfüllt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin musste ihr Arbeitspensum auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme ab 1997 stetig reduzieren und war nach Abschluss ihrer Lehre nicht mehr in der Lage, als Drogistin zu arbeiten. Im Gesundheitsfall könnte die Versicherte ihre Arbeitskraft im erlernten Beruf der Drogistin zu 100 % verwerten. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme ist sie jedoch auf eine andere Ausbildung angewiesen, um einen Erwerb erzielen zu können. Die von ihr beantragte berufliche Eingliederungsmassnahme ist daher als berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu qualifizieren (vgl. auch Urteil G. vom 18. April 2000, I 556/98, mit Hinweisen), welche der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist. Die Kosten für die Ausbildung zur Tai-Chi-Lehrerin stellen darum in vollem Umfang invaliditätsbedingte Mehrkosten dar. Da das Eingliederungsziel durch die Massnahme voraussichtlich erreicht werden kann, besteht dementsprechend grundsätzlich Anspruch auf Kostenübernahme für die gesamte Ausbildung (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2a in fine mit Hinweis zur Umschulung und Urteil N. vom 1. Februar 2000, I 618/99, zur erstmaligen beruflichen Ausbildung). Es besteht auch kein Zweifel, dass die angestrebte Ausbildung den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht.
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4.
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Offen bleibt jedoch, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Kurses im Ausland gegeben sind (Art. 23bis IVV). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine ihrem Leiden entsprechende Ausbildung lediglich in Frankreich angeboten werde, während ähnliche Ausbildungsgänge in der Schweiz jeweils auch das - der Beschwerdeführerin nicht mögliche - Erlernen von Kampfsportarten voraussetzten. Da sich weder die Vorinstanz noch die Verwaltung dazu geäussert haben, ist die Sache zur Abklärung dieser Frage an die Verwaltung zurückzuweisen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der durch den Schweizerischen Invalidenverband vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG; BGE 122 V 278).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. Juni 2001 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragte berufliche Eingliederungsmassnahme neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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