BGer 1P.193/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1P.193/2004 vom 08.11.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1P.193/2004 /sta
| |
Urteil vom 8. November 2004
| |
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
| |
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
| |
Gerichtsschreiberin Leuthold.
| |
Parteien
| |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
| |
Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl,
| |
gegen
| |
Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
| |
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20,
| |
Postfach, 4003 Basel.
| |
Gegenstand
| |
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts,
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 17. Januar 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Gegen X.________ ist im Kanton Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts hängig. Es wird ihm vorgeworfen, er habe am 12. April 2003 bei einer Tramhaltestelle in Basel mehrere Schüsse auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau abgegeben, worauf diese sofort tot gewesen sei. Der Angeschuldigte befindet sich in Haft. Am 15. August 2003 wurde Advokat Dr. Ruckstuhl mit der Verteidigung des Angeschuldigten beauftragt. Im Hinblick auf die Haftrichterverhandlung vom 28. August 2003 kopierte der Verteidiger am 25. August 2003 auf der Haftrichterkanzlei die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Haftverlängerungsgesuchs eingereichten Akten. Im Anschluss an die Haftrichterverhandlung vom 28. August 2003 übergab er die von ihm kopierten Akten dem Polizeibeamten mit dem Auftrag, sie dem Angeschuldigten auszuhändigen. Der Polizeibeamte übergab die Aktenkopien jedoch der Verfahrensleitung, welche sich weigerte, sie dem Angeschuldigten auszuhändigen. Mit Schreiben vom 9. September 2003 stellte der Verteidiger den Antrag, die Akten seien dem Angeschuldigten herauszugeben. Nachdem die Staatsanwaltschaft diesen Antrag abgelehnt hatte, erhob der Angeschuldigte Einsprache. Der Erste Staatsanwalt wies die Einsprache am 18. September 2003 ab. Der Angeschuldigte legte dagegen Rekurs ein. Mit Entscheid vom 17. Januar 2004 wies das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab.
| |
B.
| |
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ mit Eingabe vom 29. März 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
| |
C.
| |
Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellen in ihren Vernehmlassungen vom 10. bzw. 14. Mai 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
| |
D.
| |
In einer Replik vom 15. Juni 2004 nahm X.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung. Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft äusserten sich mit Eingaben vom 29. Juni bzw. 1. Juli 2004 zur Replik des Beschwerdeführers.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Rekurskammer des Strafgerichts habe den in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf seine Rügen "gar nicht eingetreten" sei und "etwas völlig anderes" entschieden habe, als das, was im Streit stehe. Sie habe seinen Rekurs unter dem Titel "Beschränkung der Akteneinsicht" behandelt, obwohl die Staatsanwaltschaft sein Akteneinsichtsrecht nicht umfangmässig beschränkt habe, sondern bloss die Modalitäten der Akteneinsicht in Frage stünden.
| |
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen).
| |
Der angefochtene Entscheid der Rekurskammer genügt diesen Anforderungen. Es wird darin in hinreichender Weise dargelegt, aus welchen Gründen der vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Ersten Staatsanwaltes eingereichte Rekurs abgewiesen wurde. Dieser richtete sich dagegen, dass dem Beschwerdeführer die von seinem Verteidiger angefertigten Aktenkopien nicht ausgehändigt worden waren. Mit der Weigerung, diese Akten dem Beschwerdeführer zu übergeben, wurde dessen persönliches Akteneinsichtsrecht eingeschränkt. Im Rekursverfahren war streitig, ob diese Einschränkung zulässig sei. Die Rekurskammer hat diese Frage im angefochtenen Entscheid beurteilt. Es kann somit keine Rede davon sein, dass sie etwas entschied, was nicht streitig war, und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte.
| |
2.
| |
Die Rekurskammer schützte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche es abgelehnt hatte, die vom Verteidiger des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Haftrichterverhandlung vom 28. August 2003 angefertigten Kopien der Verfahrensakten dem Beschwerdeführer auszuhändigen. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, der Entscheid der Rekurskammer verletze das Recht auf Akteneinsicht, insbesondere auf Einsicht in die haftrelevanten Akten.
| |
2.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es wird in erster Linie durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Das Bundesgericht prüft deren Auslegung und Anwendung auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Unabhängig vom kantonalen Recht greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK folgenden Regeln zur Sicherung des Akteneinsichtsrechts Platz. Ob diese Garantien verletzt wurden, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 213 E. 3b S. 216; 126 I 19 E. 2a S. 21 f., 68 E. 3b S. 73; 122 I 153 E. 3 S. 158 mit Hinweisen).
| |
2.2 Es geht im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Akteneinsicht des Angeschuldigten im Vorverfahren. Sie ist in § 103 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO) geregelt. Diese Bestimmungen lauten:
| |
"Die Staatsanwaltschaft gewährt den Verteidigerinnen und Verteidigern auf Antrag Akteneinsicht. Angeschuldigten ohne Verteidigerin oder Verteidiger wird auf Gesuch gestattet, die Akten unter Aufsicht einzusehen" (§ 103 Abs. 2 StPO).
| |
"Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn dadurch die Ermittlungstätigkeit ernsthaft gefährdet würde" (§ 103 Abs. 3 StPO).
| |
Die Rekurskammer führte im angefochtenen Entscheid aus, in Bezug auf den Anspruch auf Akteneinsicht während des Vorverfahrens differenziere § 103 Abs. 2 StPO danach, ob der Angeschuldigte anwaltlich verteidigt werde oder nicht. Dem durch einen Anwalt vertretenen Angeschuldigten komme demnach im Vorverfahren kein eigener Anspruch auf Akteneinsicht zu; das Recht auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten werde vollumfänglich durch die Verteidigung ausgeübt. Nur wenn der Angeschuldigte keinen Verteidiger habe, sei ihm selber unter Aufsicht Akteneinsicht zu gewähren. Entsprechend dieser Regelung verlange die Staatsanwaltschaft von Verteidigern die unterschriftliche Bestätigung, bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Kopien von Verfahrensakten an Parteien (inklusive Angeschuldigte) oder an Dritte zu übergeben. Für eine Weitergabe von Aktenkopien in Ausnahmefällen sei die vorgängige Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen.
| |
Nach Ansicht der Rekurskammer war es daher aufgrund von § 103 Abs. 2 StPO zulässig, dass die Staatsanwaltschaft es abgelehnt hatte, dem Beschwerdeführer die von seinem Verteidiger angefertigten Aktenkopien auszuhändigen. Die Rekurskammer betonte, die Einsichtnahme in die Akten habe durch den Verteidiger jederzeit und ohne Einschränkung wahrgenommen werden können. Es liege im öffentlichen Interesse, den unbeaufsichtigten Umgang des (inhaftierten) Angeschuldigten mit den Akten, auch wenn es wie im vorliegenden Fall bloss Kopien der Originalverfahrensakten seien, zu verhindern. Zu gross sei "die Gefahr nicht nur der möglichen Kollusion, sondern auch etwa der Weitergabe von Auszügen aus den Ermittlungsakten oder des Unfugtreibens mit Aktenbestandteilen innerhalb des Untersuchungsgefängnisses".
| |
2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskammer vor, sie habe bei der Auslegung des § 103 Abs. 2 StPO gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen.
| |
2.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertungen (BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118 mit Hinweisen).
| |
2.3.2 Der Text der hier in Frage stehenden Vorschrift erscheint klar: Haben Angeschuldigte einen Verteidiger, wird "den Verteidigerinnen und Verteidigern" Akteneinsicht gewährt (§ 103 Abs. 2 Satz 1 StPO); haben sie keinen Verteidiger, wird ihnen gestattet, "die Akten unter Aufsicht einzusehen" (§ 103 Abs. 2 Satz 2 StPO). Da in § 103 Abs. 2 Satz 1 StPO ausdrücklich nur von den Verteidigerinnen und Verteidigern gesprochen wird, lässt sich mit guten Gründen annehmen, dem durch einen Anwalt vertretenen Angeschuldigten komme im Vorverfahren kein eigener Anspruch auf Akteneinsicht zu, sondern diese werde vollumfänglich durch den Verteidiger ausgeübt. Den Materialien zu dieser Vorschrift ist, entgegen der unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers, nichts zu entnehmen, was gegen diese Auslegung sprechen würde (vgl. Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 1995 zur Totalrevision der Strafprozessordnung, S. 46). Die von der Rekurskammer vorgenommene Interpretation steht auch mit dem Sinn und Zweck des § 103 Abs. 2 StPO im Einklang. Es würde, wie sich ohne Willkür annehmen lässt, zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen, wenn nicht nur dem Verteidiger, sondern auch noch dem Angeschuldigten persönlich Einsicht in die Akten gewährt werden müsste, und wenn Verfahrensakten an den Angeschuldigten herausgegeben werden müssten, bestünde - wie im angefochtenen Entscheid mit Grund festgehalten wurde - die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Akten. Die Rekurskammer verstiess daher nicht gegen das Willkürverbot, wenn sie zum Schluss gelangte, nach § 103 Abs. 2 StPO habe der durch einen Verteidiger vertretene Angeschuldigte im Vorverfahren keinen persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht, weshalb es die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt habe, dem Beschwerdeführer die von seinem Verteidiger kopierten Akten auszuhändigen.
| |
2.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Auslegung verstosse gegen das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, weil es nicht angehe, dass "der nicht verteidigte Beschuldigte ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht" habe "als der verteidigte". Die rechtsanwendende Behörde verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt, wobei entscheidend ist, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 127 I 202 E. 3f/aa S. 209 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist offenbar der Meinung, es verletze die Rechtsgleichheit, dass der Angeschuldigte nur dann selber Einsicht in die Akten nehmen könne, wenn er keinen Verteidiger habe, im anderen Fall dagegen nicht. Die Rüge geht fehl. Die beiden Sachverhalte sind in Bezug auf die entscheidende Frage, ob der Angeschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist oder nicht, ungleich, weshalb es keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV bedeutet, wenn im zweitgenannten Fall nur dem Verteidiger und nicht auch noch dem Angeschuldigten selber Einsicht in die Akten gewährt wird. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass dem nicht vertretenen Angeschuldigten ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht zukommt, denn er kann die Akten nur "unter Aufsicht" einsehen und hat, wie im Entscheid des Ersten Staatsanwalts erklärt wird, keinen Anspruch, die Akten im Original oder in Kopie ausgehändigt zu erhalten. Allgemein liegt darin, dass die Akten nur an Rechtsanwälte, nicht aber an andere Privatpersonen herausgegeben werden, keine gegen die Verfassung verstossende Ungleichbehandlung, da die Anwälte einer Disziplinaraufsicht unterworfen sind und deshalb besser als andere Private Gewähr dafür bieten, dass ausgehändigte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden (BGE 108 Ia 5 E. 3 S. 8). Die Rüge der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
| |
2.4 Die Rekurskammer war der Auffassung, die erwähnte, vor dem Willkürverbot standhaltende Auslegung der kantonalen Norm verletze den bundesrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht nicht. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei selbstverständlich und unbestritten, dass dem Angeschuldigten im Hauptverfahren vor Gericht volles Akteneinsichtsrecht zukommen müsse (§ 116 Abs. 2 StPO). In Bezug auf das Vorverfahren habe das Bundesgericht jedoch in einer Vielzahl von Entscheiden festgestellt, dass in diesem Stadium kein umfassendes Akteneinsichtsrecht des Angeschuldigten bestehe und eine Beschränkung der Akteneinsicht nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstosse, solange der Anspruch auf rechtliches Gehör insgesamt gewahrt bleibe. Dem Angeschuldigten solle mit der Gewährung der Akteneinsicht ermöglicht werden, sich angemessen gegen die ihn belastenden Argumente zur Wehr zu setzen. Das Einsichtsrecht bestehe indessen nur soweit, als ihm keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstünden und der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet werde. Die Rekurskammer hielt sodann fest, von Interesse seien in diesem Zusammenhang "insbesondere auch die Ausführungen in BGE 101 Ia 17 ff.". Sie zitierte in der Folge aus den Erwägungen dieses Urteils, in welchem das Bundesgericht entschieden hatte, eine kantonale Bestimmung (es handelte sich um § 115 der alten baselstädtischen Strafprozessordnung), wonach dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt werde, verstosse nicht gegen Art. 4 aBV.
| |
2.5 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, die Rekurskammer habe übersehen, dass das Bundesgericht in BGE 115 Ia 293 die in BGE 101 Ia 17 ff. bestätigte bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben habe. Sie stütze sich somit auf eine veraltete und nicht mehr gültige Rechtsprechung des Bundesgerichts.
| |
Es trifft zu, dass in der Begründung des angefochtenen Entscheids Ausführungen aus der früheren, mit BGE 115 Ia 293 aufgegebenen Rechtsprechung zitiert wurden. Dies führt indes nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Ein mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfassung verstösst, nicht schon dann, wenn die Begründung oder ein Teil derselben verfassungswidrig ist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 I 257 E. 5 S. 262). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist die Auffassung der Rekurskammer, die von ihr vorgenommene Auslegung des § 103 Abs. 2 StPO sei mit Verfassung und Konvention vereinbar, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
| |
2.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Literatur werde erklärt, der Angeschuldigte verliere sein persönliches Recht auf Akteneinsicht nicht dadurch, dass er verteidigt werde, sondern habe "nach wie vor ein eigenes diesbezügliches Recht". Er beruft sich dabei auf Albrecht (in: Niggli/Weissenberger, Strafverteidigung, Basel 2002, Rz. 2.14) und Villiger (Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 524 zu Art. 6 EMRK, S. 333). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Villiger sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe der vertretene Beschuldigte gewisse Verteidigungsrechte an seinen Verteidiger verliere, "ausgerechnet aber nicht das Recht auf Akteneinsicht". Die Auffassung der Rekurskammer, der Beschuldigte verliere sein eigenes Recht auf Akteneinsicht, wenn er einen Verteidiger habe, sei daher konventionswidrig, mindestens in Bezug auf die haftrelevanten Akten, da "für diese Akten Art. 5 Ziff. 4 EMRK nach der von Villiger zitierten Rechtsprechung der Strassburger Organe dieses persönliche Akteneinsichtsrecht" statuiere.
| |
2.6.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, es bedeute keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b EMRK, wenn nur dem Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht gewährt werde (Urteile vom 21. September 1993 i.S. Kremzow gegen Österreich, Recueil Cour EDH 38/1993, Serie A, Nr. 268-B, Ziff. 52 = EuGRZ 1995, S. 541, und vom 19. Dezember 1989 i.S. Kamasinski gegen Österreich, Recueil Cour EDH 20/1989/90, Serie A, Nr. 168, Ziff. 88). Auch die Europäische Menschenrechtskommission hielt fest, nach Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK genüge es, wenn der Verteidiger des Angeklagten Einsicht in die Akten nehmen könne (Entscheid vom 5. Juli 1977 i.S. X. gegen Österreich, DR 9, S. 50). In der Literatur wird unter Hinweis auf diese Rechtsprechung der Strassburger Organe erklärt, der Angeklagte könne kein Recht auf persönliche Akteneinsicht aus Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK ableiten, sofern er einen Verteidiger habe. Es sei nach der Konvention zulässig, nur den Verteidiger, nicht auch den Angeklagten die Akten einsehen zu lassen (Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Rz. 492 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 225; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Rz. 185 zu Art. 6 EMRK; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 533). Villiger hält an der vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Stelle Folgendes fest: "Wird der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten, übernimmt dieser grundsätzlich die Verteidigung. Der Beschuldigte hat nur noch einen beschränkten Anspruch auf Mitwirkung, beispielsweise auf Akteneinsicht" (a.a.O., Rz. 524, S. 333, wobei in der betreffenden Fn. 185 auf den angeführten, in DR 9 S. 50 publizierten Entscheid der Kommission verwiesen wird). An einer anderen Stelle führt Villiger aus: "In der Regel genügt es, wenn dem Anwalt Akteneinsicht gewährt wird" (a.a.O, Rz. 511 zu Art. 6 EMRK, S. 326, wobei in der dazugehörigen Fn. 145 auf das Urteil des EGMR i.S. Kamasinski verwiesen wird). Es ist somit offensichtlich unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer behauptet, nach den Ausführungen von Villiger und der von diesem zitierten Rechtsprechung der Strassburger Organe habe der Angeschuldigte, auch wenn er durch einen Verteidiger vertreten sei, aufgrund von "Art. 5 Ziff. 4 EMRK" ein persönliches Akteneinsichtsrecht. Ein solches Recht steht dem durch einen Anwalt vertretenen Angeschuldigten nach der dargelegten Rechtsprechung der Strassburger Organe weder im Haftprüfungsverfahren noch im Hauptverfahren zu. Die von der Rekurskammer vorgenommene Auslegung des § 103 Abs. 2 StPO verstösst somit nicht gegen die Garantien der EMRK.
| |
2.6.2 Sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Akteneinsichtsrechts nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat in BGE 120 Ia 65 erklärt, es bedeute keine mit Art. 4 aBV unvereinbare Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmung, wenn die Behörde den Angeklagten zwinge, über seinen Anwalt die Kopie eines Aktenstücks zu verlangen. Die Behörde hatte die betreffende Vorschrift, welche das Recht auf Akteneinsicht und Zustellung von Aktenkopien vorsah, dahin ausgelegt, dass der durch einen Verteidiger vertretene Untersuchungsgefangene dieses Recht nur über seinen Verteidiger ausüben könne. Das Bundesgericht betonte, dass darin kein Nachteil für den Untersuchungsgefangenen zu erblicken sei und dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt würden (BGE 120 Ia 65 E. 2a S. 66). Daraus ergibt sich, dass es nicht gegen die Garantien von Art. 29 Abs. 2 BV verstösst, wenn der durch einen Anwalt vertretene Angeschuldigte im Vorverfahren keinen Anspruch auf persönliche Akteneinsicht hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass in der vom Beschwerdeführer erwähnten Abhandlung von Albrecht (a.a.O., Rz. 2.14) ausgeführt wird, der Angeschuldigte könne, auch wenn er einen Verteidiger habe, weiterhin persönlich Einsicht in die Akten nehmen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der Verteidiger des Beschwerdeführers in vollem Umfang Einsicht in die haftrelevanten Akten nehmen und diese kopieren konnte, womit den gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK für das Haftprüfungsverfahren geltenden Erfordernissen entsprochen wurde (BGE 115 Ia 293 E. 4-6 S. 299 ff.). Ferner trifft es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die in Art. 32 Abs. 2 BV gewährleisteten Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise eingeschränkt werden, wenn im Vorverfahren nur der Verteidiger die Akten einsehen kann. Der Angeschuldigte hat, wie die Rekurskammer in der Beschwerdeantwort mit Recht ausführt, jederzeit die Möglichkeit, sich durch seinen Verteidiger über den Akten- und Verfahrensstand ins Bild setzen zu lassen, und es ist ihm nicht verwehrt, anlässlich von Unterredungen mit seinem Verteidiger einen Blick in die Aktenkopien des Anwalts zu werfen, wenn ihm die genaue Lektüre einer bestimmten Stelle in den Akten besonders wichtig erscheint. Da sich, wie dargelegt, die hier in Frage stehende Einschränkung des persönlichen Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers auf § 103 Abs. 2 StPO stützen lässt, ist auch die Rüge unzutreffend, es sei keine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung vorhanden.
| |
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurskammer weder das kantonale Recht willkürlich oder rechtsungleich interpretierte, noch gegen verfassungs- oder konventionsrechtliche Garantien verstiess, wenn sie zum Schluss gelangte, dem durch einen Verteidiger vertretenen Beschwerdeführer stehe im Vorverfahren kein persönliches Akteneinsichtsrecht zu und die Staatsanwaltschaft habe es deshalb zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer die von seinem Verteidiger angefertigten Aktenkopien auszuhändigen.
| |
3.
| |
Zu den Kostenfolgen wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, angesichts der klaren Regelung in der Strafprozessordnung sei die Abweisung des Rekurses von vornherein weit wahrscheinlicher als dessen Gutheissung gewesen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Dem Rekurrenten werde deshalb eine - mit Rücksicht auf seine finanzielle Situation niedrig angesetzte - Urteilsgebühr von Fr. 200.-- auferlegt.
| |
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt als verfassungswidrig bezeichnet.
| |
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135). Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner an die Rekurskammer gerichteten Rechtsschrift für seine These, wonach der durch einen Verteidiger vertretene Angeschuldigte sein persönliches Akteneinsichtsrecht vollumfänglich beibehalte, vor allem auf die Bestimmungen der StPO und auf die erwähnten Ausführungen von Villiger (a.a.O., Rz. 524, S. 333). Wenn die Rekurskammer mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 103 Abs. 2 StPO sowie in Anbetracht der vorne zitierten Ausführungen von Villiger annahm, die Gewinnaussichten des Rekurses seien beträchtlich geringer gewesen als die Verlustgefahren, verletzte sie die Verfassung nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde dringt auch in diesem Punkt nicht durch. Sie ist deshalb abzuweisen.
| |
4.
| |
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
| |
Der Anwalt des Beschwerdeführers hat dem Bundesgericht eine Honorarnote eingereicht, in welcher er seine Forderung auf Fr. 4'146.18 beziffert. In Anwendung der Art. 3, 6 (Abs. 2) und 9 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- als angemessen.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
| |
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
| |
2.2 Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ersten Staatsanwalt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. November 2004
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |