BGer I 437/2003 | |||
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BGer I 437/2003 vom 08.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 437/03
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Urteil vom 8. November 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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C.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 13. Mai 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1945 geborene C.________ war seit Mai 1993 bei der Z.________ AG teilzeitlich als Reinigungsangestellte tätig. Am 17. September 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf etwa seit 1996 bestehende Hüft- und Rückenbeschwerden sowie Gefässprobleme (Stützstrümpfe seit 20 Jahren) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) holte Arztberichte des Spitals X.________ vom 23. und 26. November 2001 und des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. April 2002 (dem ein Bericht des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 19. August 1999 beigelegt war), sowie einen Arbeitgeberbericht vom 16. Oktober 2001 und eine weitere Anfrage beim Arbeitgeber vom 25. April 2002 ein. Gestützt darauf lehnte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Juli 2002 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, C.________ sei vom 29. Oktober 2001 bis 12. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; seit 13. Mai 2001 sei sie wiederum im gewohnten Umfang arbeitsfähig, weshalb nicht während mindestens eines Jahres eine ununterbrochene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 40 % bestanden habe.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Mai 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Status von C.________ näher abzuklären und den Rentenanspruch zu überprüfen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie dessen Verordnungen nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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1.2 Im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt werden ferner die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität und zu deren Eintritt (Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 121 V 331 Erw. 3b, 116 V 249 Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit (BGE 115 V 133 f. Erw. 2, 105 V 141 Erw. 1b; vgl. auch BGE 127 V 299 f. Erw. 5a), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V 146, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.
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2.
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In Frage steht der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).
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2.1 Wie das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Unterlagen wie auch auf die Auskünfte des Arbeitgebers vom 16. Oktober 2001 und 25. April 2002 dargelegt hat, war die Beschwerdeführerin seit 1993 zu durchschnittlich zwei Stunden täglich als Raumpflegerin tätig. Nach den beiden Hüftoperationen (Totalendoprothese links 28. Februar 2000, rechts 30. Oktober 2001) war sie vom 29. Oktober 2001 bis 12. Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig und nahm daraufhin die Arbeit im gewohnten Umfang wieder auf, wobei der behandelnde Arzt Dr. med. B.________ von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin von 2 ½ bis 3 Stunden ausging. Diese Feststellungen sind zutreffend und unbestritten.
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2.2 Streitig und zu prüfen bleibt lediglich, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Arbeitspensum zunehmend erhöht hätte. Bei guter Gesundheit wäre sie seit August 2001 zu 50 % erwerbstätig gewesen. Zu jener Zeit habe ihr jüngerer Sohn die obligatorische Schulzeit beendet. Sie hätte dann ihr Pensum allmählich auf 80 % bis 100 % gesteigert.
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2.2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; Urteil M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 1.2). Bei verheirateten Versicherten erfolgt die Beurteilung der Statusfrage insbesondere auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles; keinem dieser Kriterien kommt zum Vornherein vorrangige Bedeutung zu (BGE 117 V 197 f. Erw. 4b in fine; Urteil P. vom 19. November 2003, I 846/02, Erw. 5.2 mit Hinweisen).
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2.2.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte beabsichtigt hätte, ihren Beschäftigungsgrad nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahre 1993 zu erhöhen. Immerhin habe der jüngere Sohn vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits ein Alter gehabt, das ihr ohne weiteres erlaubt hätte, ein höheres ausserhäusliches Arbeitspensum zu leisten. Wenn die Beschwerdeführerin damals die Erwerbstätigkeit wegen der eingetretenen Arbeitslosigkeit des Ehemannes aufgenommen habe, bedeute dies noch nicht, dass sie heute auf die Erzielung eines höheren Einkommens angewiesen sei. Über eine weiterhin bestehende Arbeitslosigkeit des Ehemannes sei aus den Akten nichts ersichtlich, was gegebenenfalls sicher nicht unerwähnt geblieben wäre. Festzustellen sei sodann, dass eine Statusänderung im Validitätsfall erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, im Abklärungsverfahren dagegen nie vorgebracht worden sei. Die Begründung erschiene deshalb als nachgeschoben. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte ihren Beschäftigungsgrad ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht wesentlich gesteigert hätte.
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2.2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
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Zunächst macht die Versicherte geltend, schon die Anmeldung bei der Invalidenversicherung basiere auf der Tatsache, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Arbeitspensum zunehmend erhöht hätte. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich indes lediglich aus dem Vermerk im Anmeldeformular, sie arbeite teilzeitlich zu etwa 30 % und gerate damit körperlich an ihre Grenzen, nicht geschlossen werden, sie hätte mehr arbeiten wollen, nachdem sie ja über Jahre hinweg nur ein solches Arbeitspensum innehatte. Auch die Interpretation der Aussage des Sozialamtes im Schreiben vom 18. Juli 2003, wonach eine höhere Erwerbstätigkeit auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht möglich sei, überzeugt nicht, wenn die Beschwerdeführerin daraus folgert, damit könne nichts anderes gemeint sein, als dass sie gerade mehr habe arbeiten wollen.
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Sodann kann die Beschwerdeführerin aus den eingereichten Sozialhilfebudgets der Jahre 2000 bis 2002, die zeigen sollen, dass die Familie trotz ihrer Mithilfe auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt wird, bezog der Ehemann der Versicherten bereits von Januar 1997 bis Juni 1998 Arbeitslosen- sowie Sozialhilfegelder. Dies bot indessen der Versicherten keine Veranlassung, schon damals ihr Arbeitspensum zu steigern. Dass ihr dies auf Grund der Betreuung des damals 10-jährigen Sohnes nicht mindestens eine Stunde pro Tag bzw. Abend möglich gewesen wäre, überzeugt nicht, war doch die übliche Arbeitszeit an ihrer Arbeitsstelle ohnehin abends ab 17.00 Uhr.
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Andere, stichhaltigere Hinweise auf eine beabsichtigte Erhöhung des Arbeitspensums liegen nicht vor. Wie dem Individuellen Konto zu entnehmen ist, war die Versicherte mit Ausnahme von 1973 bis 1976 nie voll erwerbstätig. Dass sie gerade im Alter von 56 Jahren damit begonnen hätte, ihre Erwerbstätigkeit kontinuierlich zunächst auf 50 %, dann auf 100 % zu steigern, ist nicht plausibel und wird durch nichts untermauert. Wäre es der Versicherten mit der Steigerung des Beschäftigungsgrades tatsächlich ernst gewesen, hätte sie eine solche bereits durch eine Anfrage beim Arbeitgeber oder durch anderweitige Stellensuche in die Wege leiten können. Derartige Bemühungen werden jedoch weder behauptet, noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass spätere, anders lautende Erklärungen oftmals von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen) und die Versicherte die Steigerung des Arbeitspensums ab August 2001 weder im Abklärungs- noch Vorbescheidverfahren vorgebracht hat, ist eine solche nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erstellt.
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2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass bei nur zum Teil erwerbstätigen Versicherten, die daneben in einem Aufgabenbereich tätig sind, der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen wird (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; BGE 130 V 102 Erw. 3.4 mit Hinweis). Grundsätzlich wäre es deshalb geboten, bei der Versicherten, welche nur teilweise ausserhäuslich und sonst als Hausfrau tätig ist, zur Festsetzung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich eine Haushaltabklärung durchzuführen. Wie die Vorinstanz indes zutreffend erwogen hat, würde selbst unter Annahme einer - wie dargelegt nicht ausgewiesenen - Steigerung des Beschäftigungsgrades von 50 % keine rentenbegründende Invalidität resultieren, da im Haushaltbereich eine Einschränkung von gewichtet 22 % vorliegen müsste, wovon auf Grund der Akten nicht ausgegangen werden kann. Es ist deshalb der Verzicht der IV-Stelle auf die Durchführung einer Haushaltabklärung ausnahmsweise nicht zu beanstanden, nachdem überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in keinem Verfahrensstadium eine Einschränkung bei Verrichtungen im Haushalt geltend gemacht hat und eine solche auch nicht aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht.
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3.
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Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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