BGer 4P.55/2004 | |||
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BGer 4P.55/2004 vom 09.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.55/2004 /lma
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Sitzung vom 9. November 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,
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gegen
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1. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss,
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2. Y.________,
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vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Pfeifer und Dr. Philippe Spitz,
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3. Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Hug,
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Beschwerdegegner,
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S.________ AG,
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Nebenintervenientin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Ende der 80er-, anfangs der 90er-Jahre verfolgte die Biber Holding AG eine ausgeprägte Expansionsstrategie. In der Folge musste im Geschäftsbericht 1991 erstmals ein Verlust von Fr. 28,6 Mio. ausgewiesen werden. Auch in den beiden Folgejahren musste die Biber Gruppe beträchtliche Verluste hinnehmen. Im Jahr 1992 belief er sich auf ca. Fr. 205 Mio. und im Jahr 1993 auf ca. Fr. 282 Mio.
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Angesichts dieser Zahlen musste die Biber Holding AG 1994 eine Sanierung durchführen. Die Schwerpunkte des Sanierungskonzeptes waren im Prospekt "Angebot zur Umwandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue Wandelobligationen" vom 7. April 1994 und im Prospekt "Kapitalrestrukturierung und Bezugsangebot" vom 21. Juni 1994 zusammengefasst. Dieses Konzept sah zur Stärkung der Eigenkapitalbasis im Wesentlichen die Umwandlung von Obligationen in Aktien bzw. in Wandelobligationen und Aktien vor.
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Nachdem die Ziele der Sanierung 1994 nicht erreicht werden konnten, diskutierte der Verwaltungsrat anlässlich seiner Sitzung vom 7. August 1995 ein unter dem Projektnamen "OMEGA" verfasstes internes Papier über die Lage des Konzerns. In der Folge beschloss der Verwaltungsrat unter Einbezug der Hauptgläubiger-Banken, eine "Bilanzkorrektur" vorzunehmen. Im Rahmen der Verwirklichung des Projektes "OMEGA" einigte sich der Verwaltungsrat im Januar 1996 mit den Hauptgläubiger-Banken darauf, der Generalversammlung der Biber Holding AG vom April 1996 eine Aktienkapitalerhöhung um Fr. 150 Mio. zu beantragen. Diese Aktienkapitalerhöhung sollte mittels Verrechnung mit Forderungen der Banken gegenüber der Biber Holding AG liberiert werden.
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Am 7. Februar 1996 zogen die Banken ihre Zusage zur Aktienkapitalerhöhung zurück. Trotzdem hielt die Biber Holding AG an der im Rahmen der Projektes "OMEGA" geplanten Abwertung des Anlagevermögens fest. Durch die Aktivenabwertung ohne gleichzeitige Fremdkapitalreduktion verminderte sich der Eigenkapitalanteil in der Bilanz 1995 auf 28,8 %. Ende 1996 kündigten die Hauptgläubiger-Banken an, ihre Kredite über den 30. Juni 1997 hinaus nicht weiter zu verlängern. Am 21. Januar 1997 musste der Konkurs über die Biber Holding AG eröffnet werden.
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Im Konkurs gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter, einen "Gesamtvergleich" abzuschliessen. In Ziff. 4 dieses Vergleichs wurden "Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten geltend gemacht und realisiert. Mit diesem Gesamtvergleich konnte eine vollständige Deckung der Forderung der Gläubiger erzielt werden. Zudem waren die beteiligten Grossbanken bereit, einen Betrag in Millionenhöhe auszuschütten, von welchem auch die Aktionäre profitieren konnten.
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B.
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Im Zeitraum zwischen dem 25. November 1994 und dem 28. November 1995 erwarb A.________ (Beschwerdeführer) an verschiedenen Daten insgesamt 3'500 Namenaktien der Biber Holding AG zum Preis von insgesamt Fr. 89'461.10. Im Einzelnen wurden die Aktien am 25. November 1994 (200 Aktien), am 23. Juni 1995 (300 Aktien), am 13. Oktober 1995 (1'000 Aktien), am 27. November 1995 (1'000 Aktien) und am 28. November 1995 (1'000 Aktien) gekauft.
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Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des Konkurses der Biber Holding AG zu Verlust gekommen war, machte er beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt Verantwortlichkeitsansprüche gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates der Biber Holding AG geltend. Die Klage richtete sich zunächst gegen X.________ (Beschwerdegegner 1), der vom 20. Oktober 1986 bis zur Konkurseröffnung am 21. Januar 1997 Mitglied des Verwaltungsrates war, wobei er vom 15. Februar 1991 bis zum 14. Februar 1994 als Vizepräsident und vom 14. Februar 1994 bis zum 17. Juni 1996 als Präsident des Verwaltungsrates amtete. Sodann wurde Y.________ (Beschwerdegegner 2) eingeklagt, der in seiner Eigenschaft als Generaldirektor des damaligen Schweizerischen Bankvereins in der Zeit vom 16. Juni 1994 bis zur Konkurseröffnung am 21. Januar 1997 Mitglied des Verwaltungsrates war. Schliesslich richtete sich die Klage auch gegen Z.________ (Beschwerdegegner 3), welcher am 16. Juni 1994 als Vizepräsident und Delegierter in den Verwaltungsrat eintrat und vom 17. Juni 1996 bis zur Konkurseröffnung am 21. Januar 1997 als Verwaltungsratspräsident amtete.
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In seiner Klage vom 21. Oktober 1998 beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, ihm den für den damaligen Aktienkauf aufgewendeten Betrag von insgesamt Fr. 89'461.10 zuzüglich 5 % Zins seit 28. November 1995 zu ersetzen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. März 2000 wurde das Verfahren vorerst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt. Mit Urteil vom 30. November 2000 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Beschwerdeführers ab.
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Am 15. Dezember 2000 appellierte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil. Mit Urteil vom 13./26. Januar 2004 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Verantwortlichkeitsklage ebenfalls ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März 2004 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 13./26. Januar 2004 sei aufzuheben.
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Der Beschwerdeführer 1 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer 2 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Und der Beschwerdeführer 3 schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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D.
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In der gleichen Sache gelangt der Beschwerdeführer auch mit einer Berufung ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Zur Begründung seiner Klage berief sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Prospekthaftung gemäss Art. 752 OR.
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2.1 In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Prospekt vom 7. April 1994 mit seiner Angebotsfrist bis am 22. April 1994, auf welchen sich der Beschwerdeführer ausschliesslich berufe, sei für dem Kauf der Aktien gar nicht relevant gewesen. Zwischen der Ausgabe des Prospektes am 7. April 1994 und dem Kauf des ersten Aktienpakets am 25. November 1994 seien diverse Informationen durch die Medien und die Biber Holding AG verbreitet worden, so dass der Prospekt vom 7. April 1994 Ende November 1994 bereits überholt gewesen sei. In der Strafuntersuchung gegen die Organe der Biber Holding AG habe der Beschwerdeführer als Zeuge deponiert, dass er vor dem Kauf der Aktien zunächst "das Marktgeschehen etwas verfolgt" habe. "Einer der Hauptgründe" für den Kauf sei gewesen, dass die drei Grossbanken und die T.________ AG Hauptaktionäre gewesen seien. Eine der Informationsquellen sei u.a. der Aktienführer der Zeitschrift "Finanz und Wirtschaft" gewesen. Letztlich habe ihn "das positive Bild", das er von der Biber-Gruppe gehabt habe, zum Kauf der Aktien bewogen.
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die tatsächliche Feststellung des Obergerichtes als willkürlich, dass er sich nur auf den Prospekt vom 7. April 1994 bezogen habe. Tatsächlich habe er sich nämlich im kantonalen Verfahren sowohl auf den Prospekt vom 7. April 1994 als auch auf denjenigen vom 21. Juni 1994 berufen. Dazu ist zu bemerken, dass das Amtsgericht im erstinstanzlichen Urteil vom 30. November 2000 ausgeführt hatte, der Kläger beziehe sich auf zwei Prospekte, welche im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung im Rahmen der 1994er Sanierung öffentlich aufgelegt worden seien. Es handle sich hiebei um den Prospekt "Angebot zur Umwandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue Wandelobligationen der Biber Holding AG" vom 7. April 1994 und den Prospekt "Kapitalrestrukturierung und Bezugsangebot" vom 21. Juni 1994. Insofern erscheint die Auffassung des Obergerichtes, der Kläger habe sich nur auf den Prospekt vom 7. April 1994 bezogen, nicht leicht nachvollziehbar. Als geradezu willkürlich kann die umstrittene Feststellung indessen nicht bezeichnet werden. Zutreffend hat das Obergericht nämlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Appellationsverfahren teilweise nur von einem Prospekt gesprochen, den Prospekt vom 21. Juni 1994 mit keinem Wort erwähnt und diesen auch nicht eingereicht habe. Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Obergerichtes, der Beschwerdeführer berufe sich nur auf den Prospekt vom 7. April 1994, nicht willkürlich, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
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2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung des Obergerichtes als willkürlich rügt, der Prospekt vom 7. April 1994 - und auch derjenige vom 21. Juni 1994 - seien im Zeitpunkt des ersten Aktienkaufs Ende November 1994 bereits überholt und damit für den Kauf des ersten Aktienpaketes nicht mehr relevant gewesen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Wie ausgeführt hat das Obergericht dargelegt, dass nicht der Prospekt vom 7. April 1994, sondern andere Umstände - insbesondere Informationen der Medien sowie der Biber Holding AG selbst - entscheidend gewesen seien. Dass diese Feststellungen betreffend die natürliche Kausalität verfassungswidrig sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
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3.
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Nebst der Prospekthaftung gemäss Art. 752 OR hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren auch Ansprüche gestützt auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR geltend gemacht.
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3.1 Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdegegners 1 unzutreffend ist, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine in der Zeit von 24. November 1994 bis 28. November 1995 gekauften Aktien seien schon beim Kauf wertlos gewesen, so dass die behaupteten Pflichtverletzungen, die sich auf die Zeit nach dem 28. November 1995 beziehen würden, irrelevant seien. Effektiv hat das Obergericht im angefochtenen Urteil festgehalten, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Aktien seien "heute wertlos" und seien "bereits zum Zeitpunkt des Aktienkaufs ... bedeutend weniger wert gewesen, als der damalige Börsenwert". Wenn aber die Aktien im Kaufzeitpunkt nach der Darstellung des Beschwerdeführers noch nicht "wertlos", sondern nur "bedeutend weniger wert" als der Erwerbspreis gewesen sein sollen, wäre denkbar, dass Handlungen der Organe in der Zeit nach dem Aktienkauf den Wert der Aktien negativ beeinflusst haben könnten. Der Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses erweist sich daher als unbegründet.
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3.2 Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen beruft sich der Beschwerdeführer auf eine direkte Schädigung, indem er den Beschwerdegegnern falsche Angaben in den Prospekten bzw. Geschäftsberichten und damit ein widerrechtliches Verhalten im Sinn von Art. 41 OR in Verbindung mit Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) vorwirft. Das Obergericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 152 StGB berufen, weil diese Bestimmung nicht nur die Gesellschafter, sondern auch das Publikum und die Öffentlichkeit schütze. Der Beschwerdeführer rüge damit die Verletzung von Kapitalschutz-, Publizität- und Bilanzierungsvorschriften, welche nicht nur die Gläubiger und Aktionäre, sondern auch die Gesellschaft selbst und teilweise auch das Publikum allgemein schützten. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, er habe keineswegs nur die Verletzung von Kapitalschutz-, Publizitäts- und Bilanzierungsvorschriften gerügt, weshalb die erwähnte Begründung des Obergerichtes willkürlich und aktenwidrig sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob ein Aktionär einen direkten Schaden geltend macht und damit berechtigt ist, Verantwortlichkeitsansprüche einzuklagen, ist eine Frage der Rechtsanwendung, die im Berufungsverfahren zu prüfen ist (Art. 43 Abs. 1 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG).
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3.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, seine Aktivlegitimation zu Unrecht verneint zu haben, soweit er zur Begründung seiner Verantwortlichkeitsansprüche eine Verletzung von Art. 725 Abs. 1 OR (Erfordernis der Einberufung einer Sanierungsversammlung) und Art. 736 Ziff. 2 OR (Erfordernis der Durchführung einer Liquidationsversammlung) geltend gemacht habe. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sinngemäss geltend gemacht wird, das Obergericht habe Art. 725 OR und Art. 736 OR verletzt. Die Rüge betrifft die Anwendung von Bundesrecht, welche Frage nur Gegenstand einer Berufung (Art. 43 Abs. 1 OG), nicht aber einer staatsrechtlichen Beschwerde sein kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Auch soweit umstritten ist, ob den genannten Bestimmungen ausschliesslicher Aktionärsschutzcharakter zukommt, stellt sich eine Frage des Bundesrechtes, die nur im Berufungsverfahren überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine Gehörsverletzung rügt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Wenn das Obergericht der vom Beschwerdeführer vertretenen - und in der Beschwerdeschrift nochmals ausführlich reproduzierten - Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, sondern eine davon abweichende Meinung vertreten hat, liegt darin nicht eine Gehörsverletzung, sondern gegebenenfalls eine Verletzung von Bundesrecht.
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3.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, seine Aktivlegitimation insoweit in verfassungswidriger Weise verneint zu haben, als er die Verantwortlichkeitsansprüche mit einer Verletzung von Art. 717 Abs. 2 OR (Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre) begründet habe. Auch diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sinngemäss geltend gemacht wird, das Obergericht habe Art. 717 Abs. 2 OR verletzt. Auch diese Rüge betrifft die Anwendung von Bundesrecht, welches im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann. Schliesslich ist aus den bereits erwähnten Gründen auch auf die Rüge der Gehörsverletzung nicht einzutreten. Wenn das Obergericht die Rechtsauffassung einer Partei nicht teilt, liegt darin keine Gehörsverletzung, sondern allenfalls eine Rechtsverletzung, die aber auf jeden Fall mit Berufung zu rügen wäre.
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4.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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