BGer I 18/2004 | |||
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BGer I 18/2004 vom 09.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 18/04
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Urteil vom 9. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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H.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtskonsulent Rolf Hofmann, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 16. Dezember 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________, geboren 1966, erlitt am 23. Oktober 1996 einen Auffahrunfall, bei dem sie sich ein Schleudertrauma zuzog. Seither leidet sie an Kopf- und Nackenschmerzen sowie Beschwerden am Kiefergelenk. Am 26. Juni 1998 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Unfallakten, unter anderem ein von der Versicherten in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med. O.________, Neurologie FMH, vom 27. September 2001, bei, holte einen Bericht der Klinik X.________ vom 15. Dezember 1998 ein und klärte die Einschränkungen im Haushalt (Bericht vom 13. Juli 2001) sowie die erwerbliche Situation ab. Mit Verfügungen vom 13. November 2002 sprach sie H.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente zu (nebst Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrenten für die im Dezember 1998 geborenen Zwillinge) unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 ging sie davon aus, dass die Versicherte als Gesunde zu 50 % berufstätig wäre und sich im Übrigen um den Haushalt kümmern würde; bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 44 % ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 %.
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B.
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Die gegen die Befristung der Rente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Dezember 2003 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Februar 2002 beantragen.
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Während die IV-Stelle des Kantons Aargau auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 130 V 97, 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) sowie zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der (Nicht-)Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen keine Anwendung finden.
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2.
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Streitig ist der Rentenanspruch für die Zeit ab Februar 2002.
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2.1 Gestützt auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Abklärung der Einschränkungen im Haushalt am 13. Juli 2001 ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass diese als Gesunde nach der Geburt der beiden Söhne, das heisst ab Januar 1999, aus finanziellen Gründen - mit Blick auf den Bezug eines Eigenheims - statt einer Vollzeit- noch eine 50%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde. Die Beschwerdeführerin hat sodann im Vorbescheidverfahren geltend gemacht, dass sie ab Januar 2002 auch als Gesunde keine Teilzeiterwerbstätigkeit mehr in Betracht gezogen hätte.
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2.2 Ob eine Versicherte als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss sind bei der rückwirkenden Rentenzusprechung rentenwirksame Änderungen bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 128 V 174).
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2.3 Unstreitig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin von Januar 1999 bis Januar 2002 zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Was hingegen die Zeit ab Februar 2002 betrifft, wurden die Angaben der Versicherten weder im Verwaltungs- noch im vorinstanzlichen Verfahren näher begründet. Erst letztinstanzlich macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass die beiden Kinder einer intensiven heilpädagogischen Betreuung bedürften, wobei eines von ihnen an einem Geburtsgebrechen leide und wegen eines Entwicklungsdefizits von etwa zwei Jahren verschiedene Therapien (Psychomotorik, Logopädie, Physiotherapie) benötige. Dies ist aktenmässig nicht dokumentiert, und es wird auch nicht dargelegt, mit welchem zusätzlichen Zeitaufwand die Versicherte für die Pflege zu Hause, die Begleitung der Kinder zu den entsprechenden Therapiesitzungen oder für Arztbesuche zu rechnen hat. Offen ist auch, ob die Mutter der Versicherten die Betreuung der Kinder angesichts der nun erforderlichen anspruchsvolleren Pflege noch übernehmen kann, wie dies ursprünglich geplant war. Die Sache ist diesbezüglich abklärungsbedürftig und daher an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese wird prüfen müssen, wie sich die Verhältnisse seit Februar 2002 präsentieren. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Familie der Versicherten inzwischen in ein Eigenheim gezogen ist.
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2.4 Schliesslich kann auf den Bericht über die Einschränkungen im Haushalt vom 13. Juli 2001 nicht mehr unbesehen abgestellt werden. Die sprachlichen Probleme der damals zweieinhalbjährigen Kinder dürften sich zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung noch kaum abgezeichnet haben. Dazu kam der Umzug der Familie in ein Eigenheim. Wegen der (aufwändigeren und nur beschränkt delegierbaren) Kinderbetreuung sowie zufolge des Umzugs im Juni 2002 ist möglicherweise eine Anpassung der damaligen Gewichtung der verschiedenen Bereiche der Haushalttätigkeit erforderlich.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2003 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. November 2002 aufgehoben werden, soweit sie den Anspruch auf Invalidenrente ab Februar 2002 betreffen, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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