BGer I 561/2003 | |||
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BGer I 561/2003 vom 09.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 561/03
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Urteil vom 9. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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B.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 11. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1952 geborene B.________ arbeitete bei der Firma K.________ AG (nach verschiedenen Fusionen seit Mitte 2002: F.________ AG), als er am 24. September 1984 als Chauffeur einen Berufsunfall erlitt. Seither ist er noch zu 50 % arbeitsfähig. Seit 1986 ist er in der gleichen Firma als Disponent tätig. Er bezieht Leistungen der Unfallversicherung. Mit Verfügungen vom 9. November 1988 sprach ihm die Invalidenversicherung u.a. eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1986 zu. Während wiederholte Rentenüberprüfungen zu keiner Änderung des Rentenanspruchs geführt hatten, stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens fest, dass sich der Invaliditätsgrad zufolge gestiegener Einkünfte auf 37 % reduziert hatte. Mit Verfügung vom 7. August 2002 hob sie die Rente per Ende September 2002 auf.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juni 2003 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Festsetzung der Rente im Sinne der Erwägungen (festgestellter Invaliditätsgrad von 48,33 %; Prüfung des Härtefalls und Neuverfügung über den Rentenanspruch) an die Verwaltung zurück.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen.
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IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Stellungnahmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist einzig die Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre (Valideneinkommen).
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2.
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2.1 Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu aArt. 28 Abs. 2 IVG und aArt. 18 Abs. 2 UVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; nicht publizierte Urteile F. vom 28. August 1996, U 12/96, und M. vom 13. September 1996, I 419/95).
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2.2 Die Verwaltung ging davon aus, der Beschwerdeführer würde ohne Behinderung heute als Lastwagenchauffeur arbeiten. Mit einlässlicher und zutreffender (vgl. Urteile L. vom 25. Juni 2004 [I 170/03] Erw. 3.2 und W. vom 26. Mai 2003 [U 183/02] Erw. 6.2) Begründung erwog die Vorinstanz (Erw. 3e), dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne unfallbedingte Einschränkung am 1. Oktober 2002 (Revisionszeitpunkt) als Disponent in einer Transportunternehmung tätig wäre. Sie legte dem Einkommensvergleich die Verdienstmöglichkeit eines Disponenten im Transportgewerbe zu Grunde.
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3.
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3.1 Zur Ermittlung der Einkommensmöglichkeiten eines Disponenten im Transportgewerbe holte das kantonale Gericht Auskünfte ein. Danach bezahlt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einem Disponenten mit vergleichbarer Dienstzeit und Berufserfahrung bei einem Vollpensum (50 Arbeitsstunden/Woche) Fr. 78 000.- (Schreiben vom 28. Februar 2003). Bei der Firma H.________ AG beträgt der durchschnittliche Bruttolohn eines Disponenten Fr. 75 400.- (13 x Fr. 5 800.-; Schreiben vom 22. April 2003). Zugunsten des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von Fr. 78 000.- aus. Der Beschwerdeführer verlangt, dieses sei auf Fr. 80 600.- festzusetzen. Da er wegen seiner Behinderung nur zu 50 % arbeite, betrage das Valideneinkommen das Doppelte des tatsächlich erzielten Jahreslohnes (Fr. 40 300.-). Diese Auffassung geht von der nicht zutreffenden Annahme aus, der Beschwerdeführer arbeite in einem Teilzeitpensum von 50 %. Anlässlich einer Arbeitsplatzbesichtigung der SUVA am 13. Juni 2002 erklärte dieser jedoch, sämtliche Arbeitsstunden mit der Zeiterfassung festgehalten zu haben. Danach komme er im Schnitt auf eine wöchentliche Arbeitszeit von gut 50 und mehr Stunden. Dies entspricht indessen der betriebsüblichen Arbeitszeit.
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Der Gesundheitsschaden des Versicherten führte also nicht zu einer Teilzeitbeschäftigung. Die Arbeitgeberin entlöhnt nicht eine reduzierte Arbeitszeit mit voller Leistung, sondern eine während der ordentlichen Arbeitszeit erbrachte reduzierte Arbeitsleistung. Dass die Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf Fr. 78 000.- (Vollzeitpensum mit voller Leistungsfähigkeit) festsetzte, ist deshalb nicht zu beanstanden.
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3.2 Unbestrittenermassen sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des erzielten Lohnes von Fr. 40 300.- als Invalideneinkommen erfüllt, liegt doch ein stabiles Arbeitsverhältnis vor, in welchem der Versicherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dafür einen seiner Leistung entsprechenden Lohn erhält.
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4. Bei einer behinderungsbedingten Einbusse des Erwerbseinkommens um Fr. 37 700.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 48,33 %. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht damit Anspruch auf eine Viertelsrente, im Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28bis IVV je in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) auf eine halbe Rente.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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