BGer U 203/2004 | |||
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BGer U 203/2004 vom 10.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 203/04
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Urteil vom 10. November 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, c/o Anwaltsbüro Waldvogel, Am Schanzengraben 27, 8039 Zürich,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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betreffend L.________, 1952,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 28. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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L.________ (geb. 1952) ist bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch kranken- und bei der Zürich Versicherungsgesellschaft unfallversichert. Am 15. Januar 2003 erlitt er bei einem Tauchgang ein Dekompressionstrauma und ist seither querschnittgelähmt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 lehnte die Zürich Leistungen auf Grund dieses Ereignisses ab, da kein Unfall im Rechtssinn vorliege. Hiegegen erhob die Helsana Einsprache, welche die Zürich mit Entscheid vom 30. Juli 2003 abwies.
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B.
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Die von der Helsana dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. April 2004 insofern gut, als es die Sache an die Zürich zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Das kantonale Gericht erachtete den Unfallbegriff als erfüllt.
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C.
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Die Zürich lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
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Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der als Mitbeteiligter beigeladene L.________ äussert sich zur Sache, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzliche Bestimmung zum Begriff des Unfalls (Art. 4 ATSG; vgl. auch altArt. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 38 Erw. 1a; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 2c) richtig dargelegt, worauf verwiesen wird.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 15. Januar 2003 als Unfall zu qualifizieren ist oder nicht.
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2.1 Gemäss Bericht vom 4. März 2003 gab der Versicherte an, beim Auftauchen habe er im Bereich von 5 Metern unter dem Wasserspiegel Lähmungen in den Armen verspürt, sich an der Oberfläche übergeben müssen und sei bewusstlos geworden. Aus den Aufzeichnungen des Tauchcomputers ergibt sich, dass bereits in einer Tiefe von rund 7,5 Metern ein Alarm ausgelöst wurde. Hernach hielt das Alarmzeichen mit kurzem Unterbruch zwischen etwa 6,5 - 6 Metern bis zum Auftauchen an die Oberfläche an. Gemäss Aussagen des Partners gegenüber der Polizei habe der Versicherte bei bisher problemlos verlaufenem Aufstieg auf etwa fünf Metern Tiefe ein Zeichen gemacht, das er noch nie benutzt habe. Hernach sei er ohne den üblichen Halt auf drei Metern Tiefe bis an die Oberfläche gestiegen, jedoch nicht panikartig. "Ich denke, dass er die Situation im Griff hatte". An der Oberfläche sei er zunächst noch bei Bewusstsein gewesen und habe mit den Flossen nachgeholfen. Später sei er bewusstlos geworden.
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2.2 Im Urteil S. vom 13. Juli 1998 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass der normale Wasserdruck auf den Körper kein relevanter äusserer Faktor ist. Dies gilt auch für die Druckveränderung, die durch den normalen Bewegungsablauf des Tauchers beim Ab- und Auftauchen bewirkt wird. Die Veränderung (Zu- oder Abnahme) des Menge des Gases, das sich in Blut und Gewebe lösen lässt, ist ein körperinterner physiologischer Vorgang. Von einem äusseren Faktor kann erst dann gesprochen werden, wenn ein in der Aussenwelt auftretendes Ereignis den normalen Bewegungsvorgang des Tauchers, also das Verhältnis zwischen Körper und Aussenwelt gewissermassen "programmwidrig" beeinflusst und z.B. beim Auftauchen den Wasserdruck plötzlich stark abfallen lässt. Mit Maurer (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.) ist in einem solchen Fall der äussere Faktor infolge der eingetretenen Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher. In diesem Sinne ist denn auch der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, wenn beim Ein- und Ausschleusen mit einem Senkkasten wegen eines Mangels an den Apparaturen oder unrichtiger Bedienung derselben eine allzu rasche Kompression oder Dekompression stattfindet (EVGE 1954 S. 249, 1938 S. 66 f.). Jedoch lässt sich nicht sagen, dass beim Tauchen in eine Tiefe, wie sie der Versicherte auf dem hier streitigen Tauchgang erreicht hat, der Wasserdruck generell einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt. Ungewöhnlichkeit kann erst angenommen werden, wenn eine Programmwidrigkeit den Auftauchvorgang beeinflusst und zufolge Fehlverhaltens des Tauchers den Druck zu schnell absinken lässt. Aus Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 31, lässt sich nichts anderes ableiten. Namentlich wird dort entgegen der Behauptung der Helsana nicht gesagt, dass allzu rasche Dekompressionen generell den Unfallbegriff erfüllen würden. Vielmehr wird an dieser Stelle lediglich die Kasuistik des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zitiert.
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2.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Unfallbegriff vorliegend nicht erfüllt. Es ist kein ungewöhnlicher, äusserer Faktor wahrzunehmen. Der Versicherte hat einen routinemässigen Tauchgang unternommen und sich dabei normal verhalten. Das einzige, was von aussen auf ihn eingewirkt und die nachfolgende Lähmung verursacht haben kann, ist der sich verändernde Druck des Wassers. Dieser wurde aber nicht durch irgend etwas "Programmwidriges" von ausserhalb beeinflusst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Druckveränderungen, welchen der Versicherte beim gesamten Tauchgang ausgesetzt war, sich im üblichen Rahmen hielten. Auch ein Fehlverhalten des Versicherten bis zum Beginn der Lähmungserscheinungen ist nicht zu erkennen. Demnach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass trotz des normalen Ablaufs kurz vor Erreichen einer Tiefe von fünf Metern an einem Arm Lähmungserscheinungen auftraten. Hernach stieg der Versicherte möglicherweise zu schnell an die Oberfläche. Die Aussagen seines Partners relativieren die von ihm selbst erst nachträglich erwähnte Panik indessen. Die Panik an sich wäre zudem nicht als äusserer Faktor und überdies als Folge, nicht als Auslöser des Dekompressionstrauma zu betrachten.
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2.4 Was in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (RKUV Nr. U 86 S. 50). Die Hinweise auf die medizinische Literatur zur Thematik von Dekompressionsunfällen hilft daher nicht weiter. Die dortigen Ausführungen ändern nichts daran, dass vorliegend der für den Unfallbegriff erforderliche ungewöhnliche äussere Faktor fehlt. Entgegen den von der Beschwerdegegnerin zitierten Lehrmeinungen besteht kein Anlass, den sich mit dem Auf- bzw. Abtauchen verändernden Wasserdruck bereits für sich allein als ungewöhnlichen äusseren Faktor zu betrachten und damit von der Rechtsprechung gemäss dem erwähnten Urteil S. abzuweichen.
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3.
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Der Streit zwischen zwei Versicherern über Leistungen an einen gemeinsamen Versicherten ist kostenpflichtig (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 222 Erw. 4b), weshalb die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da beide Versicherer als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisationen gehandelt haben (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2004 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von total Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und L.________ zugestellt.
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Luzern, 10. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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