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Informationen zum Dokument  BGer I 613/2003  Materielle Begründung
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BGer I 613/2003 vom 11.11.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
I 613/03
 
{T 7}
 
Urteil vom 11. November 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
K.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 1. Mai 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene Landwirt K.________ arbeitet seit seiner Jugend auf dem (gross)elterlichen Bauernhof, den er nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1989 übernahm und nunmehr als Selbstständigerwerbender weiterführte. Er leidet an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung im rechten Knie (nach Osteosynthese einer Patellafraktur infolge Verkehrsunfalls vom 18. September 1998 und postoperativem Infekt), einer Angststörung (vor allem in Form von Panikattacken) und leichtgradiger Depression sowie rechtsseitiger Schwerhörigkeit und Tinnitus (Gutachten der MEDAS X.________ vom 13. September 2001). Im Mai 2000 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach umfangreichen Abklärungen in medizinischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 18. Juli 2002 unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. August 1999 eine halbe Invalidenrente zu.
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. Mai 2003 ab.
 
C.
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente. Sein Eventualbegehren lautet sinngemäss auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung an die Verwaltung oder die Vorinstanz. Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
 
2.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 137 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b).
 
2.4 Die Voraussetzungen für das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs können sowohl bei Selbstständigerwerbenden, häufig bei Landwirten, als auch bei Unselbstständigerwerbenden erfüllt sein (BGE 104 V 137 Erw. 2c). Die Anwendung dieses Bemessungsverfahrens ändert im Übrigen nichts daran, dass von den Versicherten zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im angestammten Arbeitsbereich allenfalls geeignete Eingliederungsvorkehren - im Sinne der Selbsteingliederung oder der Durchführung von seitens der Verwaltung angeordneten Eingliederungsmassnahmen - verlangt werden können. Von der versicherten Person dürfen jedoch nur Eingliederungsanstrengungen verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa; RKUV 1996 Nr. U 237 S. 37 Erw. 3d).
 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit ausserhalb seines eigenen Landwirtschaftsbetriebs aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann. Denn nach der überzeugenden Schlussfolgerung im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 13. September 2001 wäre bei einer derartigen beruflichen Umstellung eine massive psychische Krise zu befürchten. In diesem Zusammenhang gilt es, die im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck gelangende Falschinterpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zu korrigieren. Im vom kantonalen Gericht angeführten Urteil V. vom 20. August 2002 (I 347/00) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht keineswegs fest, dass die Verwaltung bloss die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht habe, vor einer Rentenzusprechung die Eingliederungsaussichten zu prüfen. Vielmehr musste im genannten Urteil eine vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (trotz Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen und somit) unzulässigerweise vorgenommene Ausdehnung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus berichtigt werden (so schon Erw. 1 des Urteils V. vom 16. März 2004, I 183/03). Der nach ständiger Rechtsprechung die Invalidenversicherung beherrschende materiellrechtliche Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (BGE 126 V 243 Erw. 5) wurde in jenem wie im hier zu beurteilenden Fall von keiner Seite in Zweifel gezogen.
 
3. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. August 1999 eine ganze Invalidenrente zusteht. Diese Frage beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Rentenverfügung vom 18. Juli 2002 entwickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
 
3.1 Der Versicherte hat im hier relevanten Zeitraum weder eine Betriebsbuchhaltung geführt, noch je eine Steuererklärung eingereicht. Schon aus diesem Grunde ist eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden Vergleichseinkommen nicht möglich. Der Invaliditätsgrad ist daher nach dem dargelegten ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleiches (BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen) zu bestimmen. Soweit das kantonale Gericht ein solches Vorgehen für einen "Einmann-Landwirtschaftsbetrieb" nicht für erforderlich hält und von vornherein annimmt, dass "eine Reduktion der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers einen annähernd linearen Einkommensrückgang zur Folge hat", kann ihm nicht beigepflichtetet werden. Ob tatsächlich "keine der einzelnen Tätigkeiten auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers (...) deutlich mehr Einkommen pro Arbeitsstunde generiert(e) als die andern" (S. 11 des angefochtenen Entscheids), ergibt sich einzig anhand eines wirtschaftlich gewichteten Betätigungsvergleichs und kann selbstverständlich nicht unter Verzicht auf einen solchen einfach unterstellt werden. Der vorinstanzliche direkte Schluss von der ärztlich bescheinigten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit als Landwirt auf einen (nur) "leicht" darüber liegenden Invaliditätsgrad widerspricht sodann dem gesetzlichen Grundsatz, wonach die Invalidität bei Erwerbstätigen nach Massgabe der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse zu bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 110 V 275, Erw. 4a, 105 V 207 f. Erw. 2; vgl. auch Erw. 2.3 hievor in fine).
 
3.2 Die IV-Stelle, an welche die Streitsache zur Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Methode zurückzuweisen ist, wird zunächst einen Betätigungsvergleich anzustellen haben. Dieser hat den im landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers anfallenden Aufgaben und Arbeiten, deren jeweiligem Anteil an der Gesamttätigkeit sowie der Leistungsbeeinträchtigung in den einzelnen Teilbereichen Rechnung zu tragen. Dabei geht es um die Gegenüberstellung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten mit und ohne Gesundheitsschaden (Knieleiden und psychische Beschwerden) ab 1. August 1999. In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer (vom 1. Mai 1996) bis zum 30. April 2001 einem veterinäramtlichen Tierhalteverbot für Rindvieh unterstand und aus diesem Grunde vorübergehend einer Betriebszweiggemeinschaft beigetreten war, in welche er sein Milchkontingent, 8 ha Weideland und 20 Stallplätze zur Nutzung einbrachte. Daher wird die IV-Stelle zum einen der Frage nachzugehen haben, ob für den Zeitraum ab Wegfall des Tierhalte verbots ein neuer Betätigungsvergleich anzustellen ist, weil der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine andere Betriebsstruktur gewählt hätte. Zum andern darf die Verwaltung hinsichtlich der Betriebszweiggemeinschaft nicht aus den Augen verlieren, dass es einzig um die vom Beschwerdeführer selber durch seine eigene Leistungsfähigkeit zumutbarerweise realisierbare Einkommensschöpfung geht (vgl. RKUV 1996 Nr. U 237 S. 37 Erw. 3d; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und S. 300 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
 
Obwohl die IV-Stelle den von ihr anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % nicht anhand des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermittelte, nahm sie im Rahmen einer am 11. Juli 2000 durchgeführten Abklärung u.a. einen Betätigungsvergleich vor. Dieser kann indessen (selbst für die Dauer der Betriebszweiggemeinschaft) nicht herangezogen werden. Denn erstens ist unklar, ob darin dem damals geltenden Tierhalteverbot für Rindvieh tatsächlich Rechnung getragen wurde. Und zweitens konnte sich die Abklärungsperson seinerzeit hinsichtlich der vom Versicherten in den einzelnen Teilbereichen geltend gemachten Beeinträchtigungen noch nicht an gesicherten ärztlichen Feststellungen über die leidensbedingte Einschränkung der körperlichen und insbesondere der geistigen Funktionen orientieren. Vielmehr wurde die bereits erwähnte MEDAS-Begutachtung erst Ende Juni 2001, mithin rund ein Jahr später durchgeführt, nachdem die Abklärungsperson selber erstmals den Verdacht auf ein zusätzliches psychisches Leiden geäussert und eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung empfohlen hatte (vgl. in diesem Zusammenhang AHI 2004 S. 137).
 
3.3 Die leidensbedingten Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen sind sodann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen gesondert zu gewichten. Dabei ist der Wert der Betätigungen in den verschiedenen Teilbereichen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen, welche etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden können. Die konkrete erwerbliche Gewichtung erfolgt nach der in BGE 128 V 33 Erw. 4c dargelegten Formel, wobei im vorliegenden Fall wohl mehr als nur zwei Teilbereiche zu berücksichtigen sein werden. Dies ist nur schon mit Blick auf die zumindest noch vor Eintritt des invalidisierenden Unfallereignisses durchgeführten Nebentätigkeiten anzunehmen (Transport und Handel von Heu, Stroh und Maiswürfeln; Arbeiten für den Reitstall A.________).
 
Was das von der Vorinstanz angeführte, im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Schadenminderungsprinzip, die Pflicht zur Selbsteingliederung (vgl. Erw. 2.4 hievor am Anfang), anbelangt, wird die IV-Stelle auch die Frage zu beantworten haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls betriebliche Umstrukturierungen und Anpassungen vorzunehmen hat, um so eine bessere Verwertung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu erreichen.
 
4.
 
Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der krankheits- und unfallbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Unmöglichkeit eines rechtsseitigen Einkniens, Unsicherheit bei normalem Gehen [verstärkt auf unebenem Boden]; mit der orthopädischen Behinderung interagierende psychische Beeinträchtigung) kann ohne weiteres auf das eingehende, von Medizinern verschiedener Fachrichtungen verfasste MEDAS-Gutachten vom 13. September 2001 abgestellt werden. Anzumerken bleibt, dass die von den MEDAS-Ärzten bescheinigte "Gesamtarbeitsunfähigkeit als Landwirt (von) ca. 50 %" im Rahmen des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens keine entscheidwesentliche Bedeutung haben kann, weil es in diesem Zusammenhang (als Grundlage der wirtschaftlichen Gewichtung) auf die leidensbedingten Beeinträchtigungen in den einzelnen Teilbereichen gemäss Betätigungsvergleich ankommt (Urteil M. vom 2. Mai 2003, I 258/02: Erw. 4.2.2 mit Verweisung auf Erw. 4.3.1 in fine). Bei dieser Rechtslage lässt sich - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - aus den von Hausarzt Dr. M.________ und behandelndem Orthopäden Dr. Y.________ ohne nähere Begründung bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten als Landwirt von 60 %, 70 % und 662/3 % (ärztliche Stellungnahmen vom 13. Mai 2000, 18. September 2001 und 24. Februar 2003) erst Recht nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
 
Soweit der Versicherte letztinstanzlich zusätzliche medizinische Abklärungen beantragt, kann davon abgesehen werden, weil von derartigen Weiterungen im Hinblick auf die hier relevante Rechtsfrage (Rentenanspruch im Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 18. Juli 2002) keine wesentliche neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
 
5.
 
Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG); damit ist sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2003 und die streitige Verfügung vom 18. Juli 2002 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. August 1999 neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 11. November 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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