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Informationen zum Dokument  BGer U 241/2004  Materielle Begründung
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BGer U 241/2004 vom 11.11.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 241/04
 
Urteil vom 11. November 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
L.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
(Entscheid vom 2. Juni 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene, aus dem Kosovo stammende L.________ war von 1994 bis 1997 als Hilfspfleger im Spital X.________ und ab Februar 1998 als Staplerfahrer in der Verteilzentrale der C.________ tätig. Dabei war er bei der ELVIA Versicherungen obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 20. Juli 1998 stürzte er wegen eines defekten Rades am Staplerfahrzeug und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur am linken Handgelenk zu, welche zu mehreren operativen Eingriffen Anlass gab. Die Stelle bei der C.________ wurde auf Ende Dezember 1998 gekündigt. Trotz intensiver ambulanter Ergotherapien und einer stationären Behandlung in der Klinik Z.________ vom 28. April bis 26. Mai 1999 entwickelte sich in der Folge ein chronisches Schmerzsyndrom. Die ELVIA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Sodann zog sie den Bericht der von der IV-Stelle Bern veranlassten Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (BEFAS) vom 22. Februar 2001 bei. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 sprach sie L.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 9720.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Am 12. April 2002 eröffnete ihm die Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz) als Rechtsnachfolgerin der ELVIA Versicherungen verfügungsweise, dass seit 21. Februar 2000 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, weshalb die Taggeldleistungen auf den 30. April 2001 eingestellt worden seien. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie ab, da eine ganztägige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt möglich sei, sofern der linke Arm nur für leichte körperliche Arbeiten eingesetzt werden müsse und dabei ein Einkommen in der bisherigen Höhe erzielt werden könne. Daran hielt die Allianz nach Vereinigung der Verfahren mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2002 fest.
 
Die IV-Selle Bern hatte mit Verfügung vom 27. Mai 2002 mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades den Anspruch auf eine IV-Rente verneint. Diese Beurteilung haben das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Februar 2003 und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2003 bestätigt.
 
B.
 
Die von L.________ gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2002 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juni 2004 in dem Sinne teilweise gut, als es die Allianz verpflichtete, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 2).
 
C.
 
Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als damit der Invaliditätsgrad auf 14 % festgesetzt wurde.
 
L.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Ferner lässt er den Antrag stellen, es sei ihm in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids bis zum Rentenentscheid ein Taggeld entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzuspre chen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen).
 
1.2 Angefochten mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2004 insofern, als es mit Wirkung ab 1. Mai 2001 einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zuerkannt hat. Die vom kantonalen Gericht in Erwägung 3.4 getroffene Feststellung, der medizinische Endzustand sei im März 2000 erreicht worden und der Versicherte hätte ab diesem Zeitpunkt eine adaptierte Tätigkeit mit voller Leistung aufnehmen können, welche zur Abweisung der Beschwerde bezüglich des geltend gemachten Taggeldanspruchs führte (Dispositiv-Ziffer 2), wird vom Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erfasst. Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung Anträge zum Taggeldanspruch stellt, ist darauf nicht einzutreten. Da das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren praxisgemäss (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis; AHI 2002 S. 110 Erw. 1) die Anschlussbeschwerde nicht kennt, kann die beschwerdegegnerische Partei, sofern sie nicht selber Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, in der Vernehmlassung kein selbstständiges Begehren im Sinne eines Antrages mehr stellen, das über den durch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht (BGE 125 V 413, 124 V 155 Erw. 1, 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
 
2.
 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 31. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
2.2 Im angefochtenen Entscheid werden sodann die Grundsätze zur Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und d) zutreffend dargelegt. Auch darauf wird verwiesen. Diese Rechtsgrundlagen gilt es indessen zu ergänzen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004 S. 181 mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG präzisiert hat, kommt diese Regel - mangels Berechtigung zur Beschwerde - gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge. Eine entsprechende Beschwerdebefugnis lasse sich weder aus der in Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergebe sie sich aus der gestützt auf Art. 104 lit. d UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 UVV (in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung). Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung sei gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers hat. Wohl hat der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen darf, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in eine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen hat und ein Abweichen sachlich begründet sein muss (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d; Urteil D. vom 24. März 2004 [U 288/03]). Anders als dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall ist (BGE 129 V 73), präjudiziert indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Wie es sich diesbezüglich unter der Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (AHI 2004 S. 187 Erw. 4.4; Urteile I. vom 20. Juli 2004 [U 19/04], M. vom 17. August 2004 [I 106/03]).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat erwogen, aus den Berichten des Dr. med. U.________ vom 2. März 2000 und vom 24. März 2000 sowie der Beurteilung des Dr. med. K.________ gemäss Schlussbericht der BEFAS vom 22. Februar 2001, welchen voller Beweiswert beigemessen werden könne (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), ergebe sich, dass die Behandlung im März 2000 abgeschlossen worden sei und der Versicherte bereits ab diesem Zeitpunkt eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % mit voller Leistung hätte aufnehmen können. Dem ist aufgrund der medizinischen Unterlagen vollumfänglich beizupflichten. Von den Parteien wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Betrachtung Anlass geben würde. Nach Dr. med. U.________ ist der linke Arm durch ein chronisches Nervenläsionsschmerzsyndrom stark handicapiert, weshalb dieser nur zu Hilfsverrichtungen beigezogen werden kann. Vorstellbar sei eine leichte Arbeit in einem Magazin, ohne dass indessen vom linken Arm Belastungen erwartet werden dürften. Gemäss Schlussbericht der BEFAS vom 22. Februar 2001 sind alle körperlich und speziell den linken Arm stärker belastenden Arbeiten nicht mehr zumutbar. Produktiv-handwerkliche Arbeiten führten zu einer belastungsabhängigen Akzentuierung des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des linken Armes, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung in solchen Bereichen höchstens bei praktisch ausschliesslichem Armeinsatz rechts in Frage komme. Andauernde ganztägige Arbeitseinsätze mit dem adominanten linken Arm sollten möglichst nicht erforderlich sein, gering belastende Hilfseinsätze mit der linken Hand seien demgegenüber zumutbar. Die auffallendsten Ressourcen des Versicherten lägen in seiner sozialen Kompetenz, welche er am besten in einer einfachen Dienstleistungstätigkeit einbringen könne, bei der keine administrative Mithilfe gefragt sei. Vorgeschlagen werden beispielsweise Kurierdienste mit dem Auto, einfachste Schalterdienste ohne buchhalterische Aufgaben und die Mithilfe bei der Annahme- und Abgabe von Textilien eines Textilreinigungsservices. Aufgrund des guten Sinns für Ordnung und Sauberkeit sei auch ein Einsatz für Kontrollarbeiten, beispielsweise in der Elektronik- oder Uhrenindustrie denkbar.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des vom kantonalen Gericht auf 14 % festgesetzten Invaliditätsgrades.
 
4.1 Das für den Einkommensvergleich massgebende hypothetische Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) ist aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin und unter Berücksichtigung der seit 1998 eingetretenen Nominallohnentwicklung mit dem kantonalen Gericht für das Jahr 2001 auf Fr. 52'961.40 festzusetzen. Dagegen werden von den Parteien keine Einwände erhoben.
 
4.2 Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische Durchschnittslöhne, und zwar die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 enthaltenen Tabellenlöhne herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig. Der Versicherte hat nach dem Unfall zumindest bis zum für die Überprüfung massgebenden Zeitpunkt (vgl. Erw. 2.1) des Erlasses des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2002 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Gemäss den Angaben im vorliegenden Verfahren hat er seither offenbar eine Halbtagesstelle als Baggerfahrer in der Firma Y.________ GmbH gefunden, bei welcher er einen Bruttolohn von Fr. 2241.- im Monat erzielt. Ob es sich dabei um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, kann dahingestellt bleiben, da nach dem Erlass des Einspracheentscheides eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
 
4.3 Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Zentralwert bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten aller Wirtschaftszweige im privaten Sektor von Fr. 4437.- zugrunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft, 3/2004, S. 94 Tabelle B 9.2) ein monatliches Einkommen von Fr. 4636.- oder Fr. 55'640.- im Jahr und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.5 % (vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnentwicklung 2001, S. 32, Nominallohnindex Männer) für das Jahr 2001 Fr. 57'031.-. Von diesem Betrag hat das kantonale Gericht - in Anlehnung an das Vorgehen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - einen Abzug von 20 % vorgenommen. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 45'624.80. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, es sei vom monatlichen Bruttolohn im privaten und öffentlichen Sektor gemäss Tabelle TA7 der LSE 2000 auszugehen. Danach betrage der Durchschnittslohn von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in den Bereichen "Sichern und Bewachen" und "Transport von Personen, Waren und Nachrichten" bei 41.8 Wochenarbeitsstunden Fr. 64'619.- und Fr. 58'349.- im Jahr, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2.5 % für das Jahr 2001 Fr. 66'234.- und Fr. 59'808.- ergebe. Gemäss Tabelle TA9 verdienten Männer im Alter von 40 bis 49 Jahren im Anforderungsniveau 4 durchschnittlich Fr. 4757.-, was umgerechnet auf 41.8 Wochenstunden Fr. 61'145.- ausmache. Selbst unter Vornahme des umstrittenen leidensbedingten Abzuges von 20 % resultiere somit ein Invaliditätsgrad von höchstens 8 %, was gestützt auf Art. 18 Abs. 1 UVG keine Rente zur Folge habe. Da sie sich gegen den im IV-Verfahren vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 20 % bisher nicht habe äussern können, entfalte dieser für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren keine Bindungswirkung. Hinzu komme, dass im IV-Verfahren ein grosszügiger Abzug habe erfolgen können, weil der rentenauslösende Invaliditätsgrad ohnehin bei weitem nicht erreicht werden konnte. Falls trotzdem ein Abzug vorzunehmen sei, könne dieser unter Würdigung aller Umstände auf höchstens 10 % veranschlagt werden.
 
4.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Tabellenlohnvergleich in der Regel von Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347; vgl. auch BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2). Ausnahmsweise kann auf einzelne Sektoren (Produktion, Dienstleistungen) oder Wirtschaftszweige abgestellt werden, wenn eine Eingliederung nur in bestimmten Bereichen in Betracht fällt (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). In solchen Fällen können auch die Tabellenlöhne gemäss Tabelle TA7 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeiten, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen) herangezogen werden (Urteil S. vom 18. März 2002 [I 559/01] mit Hinweisen). Es kann auch auf den Durchschnittslohn für bestimmte Tätigkeiten abgestellt werden, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invaliditätsgrades erlaubt (RKUV 2000 Nr. U 405 S. 399).
 
4.5 Obwohl die BEFAS im Bericht vom 22. Februar 2001 im Hinblick auf die soziale Kompetenz des Versicherten in erster Linie die einfachen Dienstleistungstätigkeiten erwähnt, fallen aufgrund der in den medizinischen Unterlagen umschriebenen Restarbeitsfähigkeit auch produktionsnahe Tätigkeiten in Betracht. Die betroffene Hand ist die adominante linke, während die rechte uneingeschränkt einsatzfähig ist. Dem Versicherten stehen daher sowohl im Dienstleistungs- als auch im Produktionsbereich zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten offen, weshalb kein Anlass besteht, vom Grundsatz abzuweichen, wonach in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor (Tabelle TA1) massgebend sind. Zu denken ist etwa an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie leichte Hilfsarbeiten - beispielsweise Sortierungstätigkeiten - in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Es besteht daher kein Anlass, vom von der Vorinstanz ermittelten hypothetischen Einkommen gemäss Tabelle TA1 von Fr. 57'031.- abzuweichen.
 
4.6 Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil der Beschwerdegegner wegen der verminderten Handfunktion links und des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des linken Armes auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. Lediglich teilweise gegeben sind die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie: der Versicherte war im Zeitpunkt des Unfalls 41 Jahre und im Zeitpunkt des Rentenbeginns 44 Jahre alt. Er hält sich seit 1989 - zunächst als Saisonnier - in der Schweiz auf und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Wenn die Vorinstanz den Abzug in Würdigung der gesamten Umstände und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen im IV-Verfahren auf 20 % festgesetzt hat, so lässt sich dies - auch unter Mitberücksichtigung der Einwände der Allianz - nicht beanstanden. Somit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 45'624.80 festzusetzen.
 
4.7 Invaliditätsfremde Gründe, wie mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse etc. werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu tragen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104). Vorliegend kann nicht von einem aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unter dem branchenüblichen Ansatz liegenden Lohn gesprochen werden, nachdem die Differenz des im Jahr 1998 tatsächlich erzielten, an die Nominallohnentwicklung angepassten Verdienstes von Fr. 52'961.40 im Vergleich zum Tabellenlohn von Fr. 57'031.- nur 7.13 % beträgt und somit noch innerhalb der im Rahmen von Schätzungen zu tolerierenden Bandbreite liegt.
 
4.8 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 52'961.40; Invalideneinkommen: Fr. 45'624.80) resultiert der von der Vorinstanz festgelegte Invaliditätsgrad von 14 % (zur Rundung: BGE 130 V 121).
 
5.
 
Das Begehren des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden Allianz zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf den vernehmlassungsweise gestellten Antrag des Beschwerdegegners betreffend Taggeldanspruch wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Die Allianz hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
 
Luzern, 11. November 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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