BGer 4P.195/2004 | |||
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BGer 4P.195/2004 vom 16.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.195/2004 /lma
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Urteil vom 16. November 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. German Mathier,
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Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 21. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) schloss am 18./22. Mai 2000 als Bestellerin einen Werkvertrag gemäss der SIA-Norm 118 mit der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) als Unternehmerin über den Bau einer "Sägerei-Einrichtung-Vollgatteranlage" zu einem Pauschalpreis von Fr. 300'000.--, wovon Fr. 150'000.-- bei Bestellung, Fr. 100'000.-- bei Montagebeginn und Fr. 50'000.-- 30 Tage nach Abnahme-Inbetriebnahme zahlbar waren. Laut Offerte waren Fundamente, Podeste, Elemente, elektrische Zuleitungen und Anschlüsse, Hebezeuge, Hilfskräfte, Kost- und Logis für den Monteur sowie Transporte der Anlage nicht im Preis inbegriffen. Ebenso war die Mehrwertsteuer zusätzlich geschuldet. Dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gehörten C.________ als Präsident und D.________ als Aktuar an, beide mit Einzelunterschrift. Am 12. September 2001 wurde das Werk von den Parteien mit "unwesentlichen Mängeln" abgenommen, deren Behebung bis zum 5. Oktober 2001 abgeschlossen war. Hernach wurden keine Mängel gerügt.
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B.
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Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 237'458.40 bezahlt. Nach einem vorangegangenen Verfahren zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts belangte die Beschwerdegegnerin am 13. März 2002 die Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht Brig mit den Rechtsbegehren:
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1. Für den Betrag von Fr. 94'845.25 plus Zins zu 5 % ab 1.11. 2001 sei zu Lasten des Grundstückes Nr. 126, Plan Nr. 4, und zu Gunsten der Firma B.________ AG ein definitives Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Dies entspricht der Restforderung aus dem Werkvertrag Beleg Nr. 10.
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2. Die Beklagte bezahlt der Klägerin als Saldo aus dem ursprünglichen Werkvertrag Beleg Nr. 10 den Betrag von Fr. 94'845.25 plus Zins zu 5 % ab 1.11. 2001.
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3. Die Beklagte Firma A.________ AG bezahlt der Firma B.________ AG für Mehraufwand gestützt auf Bestellungsänderungen den Betrag von Fr. 75'949.75."
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Den letztgenannten Betrag reduzierte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schlussbegehren auf Fr. 69'773.50 plus Zins. Das Bezirksgericht sandte die Akten nach Abschluss des Beweisverfahrens an das Kantonsgericht des Kantons Wallis, welches am 21. Juni 2004 erkannte, die Beschwerdeführerin schulde der Beschwerdegegnerin Fr. 153'226.90 nebst 5 % Zins von Fr. 85'041.60 ab 1. November 2001 sowie 5 % Zins auf Fr. 68'185.30 ab 25. April 2002. Für die Pfandsumme von Fr. 85'041.60 ordnete das Kantonsgericht die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts an. Andere oder weiter gehende Begehren wies es ab.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2004 insoweit aufzuheben, als sie zur Zahlung einer Mehrvergütung von Fr. 68'185.30 und im Rahmen der Grundvergütung zur Zahlung von Fr. 9'177.-- (Absaugvorrichtung) je nebst Zins verurteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kantonsgericht Wallis hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht Willkür bei der Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV).
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Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist überdies zu beachten, dass dem Sachgericht nach ständiger Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, wenn er nicht nur in einzelnen Punkten der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 127 I 54 E. 2b S. 56). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.
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2.
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Was die Restanz auf dem Pauschalpreis von Fr. 300'000.-- anbelangt, hatte die Beschwerdeführerin einerseits eine Schadenersatzforderung von Fr. 85'000.-- bis 90'000.-- wegen verspäteter Lieferung zur Verrechnung gestellt und andererseits eingewendet, sie habe eine in der Pauschale enthaltene Absaugvorrichtung für Fr. 9'177.-- selbst bezahlt. Beide Behauptungen sind nach dem Urteil des Kantonsgericht unbewiesen geblieben. Betreffend die verlangte Abgeltung von Mehrleistungen erachtete das Kantonsgericht aufgrund der Aussagen verschiedener Zeugen und der gerichtlich angeordneten Expertise für erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin vom schriftlichen Vertrag nicht erfasste Mehrleistungen erbracht hat, welchen Bestellungen der Beschwerdeführerin zugrunde lagen. Als Beweisergebnis hielt das Kantonsgericht fest, eine Vergütung für die Mehrleistungen sei nicht thematisiert worden. In rechtlicher Hinsicht erwog es, dass für den Mehraufwand, der nicht von der Pauschalvergütung gedeckt sei, der Unternehmer Anspruch auf eine Vergütung habe, die sich mangels anderer Abrede nach Art. 374 OR bemesse. Das Kantonsgericht bestimmte alsdann den Wert der erbrachten Mehrleistungen aufgrund der Expertise auf Fr. 68'185.30 einschliesslich Mehrwertsteuer.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe willkürlich angenommen, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung der Mehrleistungen getroffen hätten. Sie beruft sich auf eine Anzahl im Recht liegender Urkunden, aus denen sich ergeben soll, dass die Beschwerdegegnerin selbst der Ansicht gewesen sei, sie habe für Mehrleistungen keine Entschädigung zugute. Die erwähnten Beweismittel und Tatsachenbehauptungen habe das Kantonsgericht willkürlich unberücksichtigt gelassen. Das Verhalten der Prozessparteien während der Ausführung der angeblichen Mehrarbeiten (keine Thematisierung einer Mehrforderung; keine Unterzeichnung von Regierapporten; keine Vereinbarung von Nachtragspreisen; langes nicht in Rechnung Stellen der angeblichen Mehrforderung) und insbesondere das Verhalten und die Erklärungen der Prozessparteien nach Ausführung der angeblichen Mehrarbeiten weise die Feststellung des Kantonsgerichts, dass keine Vereinbarung betreffend die Vergütung getroffen worden sei, als willkürlich aus.
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3.2 Im angefochtenen Urteil werden die Vorbringen der Parteien im kantonalen Verfahren wiedergegeben. Eine Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Erbringung der vom Pauschalvertrag nicht erfassten Leistungen versprochen habe, findet sich ebenso wenig darunter wie ein Zugeständnis der Beschwerdegegnerin, dass sie die Unentgeltlichkeit der im Pauschalvertrag nicht enthaltenen Arbeiten zugesichert habe. Da es die Beschwerdeführerin unterlässt, substanziiert unter Hinweis auf die Aktenstelle aufzuzeigen, dass sie sich prozesskonform darauf berufen hat, die Parteien hätten die Unentgeltlichkeit der Zusatzleistungen vereinbart, ist Willkür bei der Wiedergabe der Parteivorbringen nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich die in der staatsrechtlichen Beschwerde behauptete Einigung dahin, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Mehrleistungen unentgeltlich zu erbringen habe, denn auch schlecht mit dem von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt vereinbaren, die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Mehrleistungen erbracht, jedenfalls keine, welche die Beschwerdeführerin angeordnet habe. Fehlt es aber an einer klaren Behauptung, dass die Unentgeltlichkeit der Mehrleistungen vereinbart worden sei, verfiel das Kantonsgericht nicht in Willkür, wenn es die Akten nicht nach entsprechenden Beweisen absuchte.
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4.
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4.1 Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere im Verhältnis zur Berufung. Die Rüge falscher Anwendung von Bundesrecht ist in berufungsfähigen Streitsachen wie der vorliegenden mit Berufung vorzubringen (Art. 43 OG).
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4.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine falsche Anwendung von Art. 30 der SIA-Norm 118 rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn dabei handelt es sich richtig besehen um Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip, mithin um eine Frage des Bundesrechts, welche mit Blick auf die Berufungsfähigkeit der vorliegenden Streitsache der Überprüfung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde entzogen ist.
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5.
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5.1 Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist mit den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Urkunden, einer Offerte der E.________ AG vom 9. August 2001 und der Bestellung vom 10. August 2001, nicht bewiesen, dass die Absauganlage tatsächlich geliefert, anstelle einer laut Vertrag von der Beschwerdegegnerin zu liefernden Absauganlage in die Vollgatteranlage eingebaut und von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin hält diese Beweiswürdigung für willkürlich, weil das Kantonsgericht die Aussage C.________ im Parteiverhör ausser Acht gelassen habe. Dieser hat auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Absaugvorrichtung, welche im Pauschalpreis von Fr. 300'000.-- enthalten war, selber bezahlt hat, geantwortet: "Jawohl. Der Betrag belief sich auf rund Fr. 9'000.--". Mit dieser Parteiaussage sowie mit der ebenfalls vom Kantonsgericht übergangenen, aktenkundigen Bestellung vom 5. Mai 2000, wo erwähnt werde, die Absauganlage sei im Pauschalpreis inbegriffen, ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin die umstrittene Behauptung rechtsgenügend bewiesen.
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5.2 Die Beschwerdeführerin lässt ihrerseits ausser Acht, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil die Aussagen C.________ in anderem Zusammenhang als ausweichend und wenig glaubhaft einstufte (angefochtenes Urteil S. 11). Inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Unter diesen Umständen liegt keine Willkür vor, wenn das Kantonsgericht nicht auf die Aussage C.________ abstellte und nicht als bewiesen betrachtete, dass die Beschwerdeführerin die Absauganlage bezahlt hat. Unklar ist ferner, was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus der Bestellung vom 5. Mai 2000 ableiten will, ging doch auch das Kantonsgericht davon aus, dass die Absauganlage im Pauschalpreis inbegriffen ist. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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