BGer 2A.494/2004 | |||
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BGer 2A.494/2004 vom 17.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.494/2004 /zga
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Urteil vom 17. November 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Hürlimann,
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gegen
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Eidgenössische Bankenkommission, Amtshilfekammer, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Amtshilfe in Sachen Y.________ AG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
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Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission
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vom 15. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 9. Oktober 2003 teilte die Y.________ AG, ein Spezialchemiekonzern mit Sitz in A.________, in einer Ad-hoc-Meldung gemäss § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes mit, sie werde auf den 1. Januar 2004 die europaweiten Spezialraffinerie-Aktivitäten des Mineralölkonzerns Z.________ übernehmen. Mit dieser Übernahme werde sie ihren Umsatz mehr als verdoppeln; auch die Erträge sollten sich dabei positiv entwickeln. Die Ankündigung führte zu einem markanten Kursanstieg der Aktien der Y.________ AG.
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Da bereits im Vorfeld der Veröffentlichung ein auffälliger Kursanstieg sowie ein verstärktes Umsatzvolumen festgestellt worden waren, leitete die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Untersuchung wegen des Verdachts eines Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot im Sinne von § 14 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes ein. Die Untersuchung ergab unter anderem, dass gewisse der in Frage stehenden Transaktionen von der B.________ in Auftrag gegeben worden waren.
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Am 27. Januar 2004 ersuchte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Eidgenössische Bankenkommission hinsichtlich der über die B.________ im September 2003 ausgeführten Käufe von insgesamt 42'374 Aktien der Y.________ AG um Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel; Börsengesetz, BEHG; SR 954.1). Die Eidgenössische Bankenkommission holte die gewünschten Informationen ein und verfügte am 15. Juli 2004, dem Gesuch werde entsprochen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt, die vom 8. bis. 29. September 2003 über die B.________ getätigten Käufe seien zugunsten von X.________ erfolgt; sie seien jedoch durch deren Bevollmächtigten C.________ in Auftrag gegeben worden. Die Eidgenössische Bankenkommission wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürften. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz stimmte sie indessen bereits einer allfälligen Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu; diese seien darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung der Informationen auf den Verwendungszweck, d.h. die Ermittlung und Ahndung eines Insidervergehens, zu beschränken habe.
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 15. Juli 2004 aufzuheben. Eventuell sei das Amtshilfeersuchen zur Ergänzung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen; eventuell sei die Zustimmung zur Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden aufzuheben bzw. die Eidgenössische Bankenkommission anzuweisen, eine allfällige spätere Ermächtigung zur Weiterleitung der Informationen an andere Behörden wiederum in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu erteilen.
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Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Am 22. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung lehnte einen solchen unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 OG "zurzeit" ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; vgl. BGE 127 II 323 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als durch die Amtshilfe betroffene Kontoinhaberin zu dieser ohne weiteres legitimiert (BGE 125 II 65 E. 1). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
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1.2 Die Beschwerdeführerin ersucht mit Eingabe vom 22. Oktober 2004, bei der B.________ sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen einzuholen, da ihr nun zwei verschiedene Versionen des Antrages auf Eröffnung eines Depots bei dieser Bank vorlägen, wobei die einzig gültige Version keinen Bevollmächtigten vorsehe. Zudem verfüge sie nun auch wieder über den Vermögensverwaltungsauftrag. Es sei deshalb ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
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Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt (Art. 110 Abs. 4 OG). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin enthält keine wesentlichen neuen Argumente, zu denen sich die Beschwerdeführerin bisher nicht hätte äussern können.
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Die B.________ hat der Bankenkommission die Unterlagen über das Konto der Beschwerdeführerin zugestellt. Darunter befindet sich ein "Antrag auf Eröffnung von Konten und Depots", der am 11. November 2002 von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden ist. Darauf wird C.________ als Bevollmächtigter aufgeführt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nun neu ein zweites Antragsformular einreicht, auf welchem kein Bevollmächtigter bezeichnet ist, lässt den sich aus der mindestens glaubhaften Bevollmächtigung ergebenden Tatverdacht nicht entfallen. Wie es sich damit tatsächlich verhält, werden ohnehin die deutschen Behörden abzuklären haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedenfalls in ihrer Beschwerde weder, dass die umstrittenen Transaktionen von C.________ in Auftrag gegeben wurden, noch, dass dieser Mitglied des Aufsichtsrats der Y.________ AG ist. Aus den Akten ergibt sich denn auch klar, dass mindestens ab 20. August 2003 C.________ als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin die Börsentransaktionen veranlasste ("Bev. C.________", "Bev. CC.________.", "C.________": Tagebuch, act. 8/23). Ob dieser von Anfang an über eine Vollmacht verfügt hat oder ihm diese allenfalls erst später erteilt wurde, spielt in Bezug auf die hier interessierenden Transaktionen im September 2003 keine Rolle. Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, der zweite Antrag spreche "gegen ein Zusammenwirken mit einem Herrn C.________", kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Denn weder dieses Dokument noch der Verwaltungsauftrag vermögen darzutun, dass sie mit den verdächtigen Börsengeschäften offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun habe (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419); sie hat dies denn auch nicht bereits in ihrer Beschwerde vorgetragen, was ihr ohne weiteres - d.h. auch ohne die entsprechenden Dokumente - möglich gewesen wäre. Ein zweiter Schriftenwechsel drängt sich daher nicht auf.
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2.
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Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergegeben werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterleitung an Strafbehörden ist untersagt, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG). Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen ("kundenbezogene Informationen"), gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), das insbesondere eine vorherige Anhörung des Kunden verlangt. Die Bekanntgabe von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 3 BEHG; "unbeteiligte Dritte"; BGE 128 II 407 E. 2).
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3.
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Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine börsenrechtliche Aufsichtsbehörde, welcher die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil 2A.519/ 2003 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.1, mit Hinweisen). Dies wird von der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht bestritten.
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4.
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4.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"), wobei indessen nicht die gleichen strengen Regeln gelten können wie bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es ist zu beachten, dass der ausländischen Aufsichtsbehörde in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht. Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren neben den gesetzlichen Grundlagen der Untersuchung den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Die Bankenkommission ihrerseits hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen oder nicht; insbesondere hat sie nicht abzuklären, ob tatsächlich Insider-Informationen ausgenutzt wurden oder nicht. Es genügt, wenn sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde, die nicht offensichtlich fehler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint, hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Transaktionen wegen der Weitergabe vertraulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten (Anfangsverdacht); dabei ist insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang zwischen einem umstrittenen Geschäft und der öffentlichen Bekanntgabe von bis dahin vertraulichen Informationen von Bedeutung. Die weiteren, eigentlichen Abklärungen obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusammenhang mit eigenen weiteren Abklärungen umfassend zu würdigen. Gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins Aufsichtsverfahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (zum Ganzen: BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen).
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4.2 Nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2003 war ein markanter Kursanstieg der Aktien der Y.________ AG zu verzeichnen. Bereits im Vorfeld dieser Meldung wurden indessen ein auffälliges Ansteigen des Kurses sowie ein verstärktes Umsatzvolumen festgestellt. Die in Frage stehenden Aktienkäufe erfolgten im September und damit in der kritischen Periode kurz vor der Publikation der Mitteilung. Dies genügt als "Anfangsverdacht", um dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von Insiderinformationen profitiert hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419); denn für die aufsichtsrechtliche (Vor-)Abklärung ist in erster Linie entscheidend, dass die betroffenen Aktiengeschäfte in einem zeitlichen Zusammenhang mit den auffälligen Kursverläufen stattfanden (BGE 129 II 484 E. 4.2 S. 495, mit Hinweisen; Urteil 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004 E. 2.1). Dabei muss sich weder notwendigerweise der Kurs der betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art entwickelt haben, noch ein spezifisches Handelsvolumen erreicht worden sein (Urteil 2A.486/2004 vom 15. März 2002, E. 4.2.1). Unbeachtlich ist daher in diesem Zusammenhang insbesondere der Einwand, der Kaufentscheid sei gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen, bereits kursierende Gerüchte oder eigene Marktbeobachtungen bzw. Analysen getroffen worden (vgl. Urteil 2A.324/2004 vom 24. Juni 2004 E. 2.1; vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419).
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4.3 Nach dem Ausgeführten wendet die Beschwerdeführerin vergeblich ein, seit Jahren und im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie im Dauerauftrag in Y.________-Titel investiert zu haben. Es wird an der Bundesanstalt liegen, aufgrund ihrer Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte bzw. die Erläuterungen der Beschwerdeführerin abzuklären, ob in ihrem Fall börsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und Anlass besteht, die Straf(verfolgungs)behörden zu informieren. Die Bankenkommission kann diese Abklärungen nicht vorwegnehmen. Die Amtshilfe ist nach der Praxis nicht schon dann unverhältnismässig, wenn der betroffene Kunde in mehr oder weniger plausibler Weise darzutun vermag, dass er seinen Kaufentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen getroffen hat, sondern nur, wenn er einen entsprechenden Anfangsverdacht klarerweise entkräften kann, er etwa mit dem Geschäft wegen eines umfassenden Vermögensverwaltungsauftrags offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat (BGE 128 II 407 E. 5.2.3 S. 419). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, nachdem gemäss Angaben der Bank sämtliche interessierenden Order vom Bevollmächtigten C.________ (mit ständiger aktiver Änderung der Limiten) erteilt worden sind, bei dem es sich - was nicht bestritten wird - gemäss Internetauszug um ein Mitglied des Aufsichtsrats der Y.________ AG handeln soll. Am 19. September 2003 hatte C.________ zudem von seinem eigenen Konto Euro 158'000.-- auf dasjenige der Beschwerdeführerin überweisen lassen, wofür diese keinerlei Erklärung gibt. Dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Kontoeröffnung am 30. Januar 2003 über 406'116 Aktien der Y.________ AG verfügte, lässt den Anfangsverdacht betreffend die hier in Frage stehenden Transaktionen im September 2003 nicht entfallen.
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5.
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5.1 Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bewilligung erteilt, die entsprechenden Informationen an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten. Dies mit der Auflage, die Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur zur Ermittlung und Ahndung eines Insidervergehens verwendet werden dürfen.
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5.2 Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung im Amtshilfeentscheid selber erteilen, falls die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bei Einreichen des Ersuchens bereits hinreichend fortgeschritten sind oder sich die Notwendigkeit einer Weitergabe schon zu diesem Zeitpunkt anderweitig genügend konkret abzeichnet. Sie hat dabei sicherzustellen, dass alle wesentlichen materiellen Voraussetzungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, erfüllt sind (BGE 127 II 142 E. 7a/b); die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt in erster Linie dem Bundesamt für Justiz, ohne dessen Zustimmung eine Weiterleitung nicht bewilligt werden darf (BGE 126 II 409 E. 6b/bb, S. 417). Der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit erfordert nicht, dass der ersuchende und der ersuchte Staat die fraglichen Handlungen in ihren Gesetzgebungen unter demselben rechtlichen Aspekt und deckungsgleich erfassen. Die einschlägigen Normen brauchen nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Gesuch umschriebenen bzw. durch die Bankenkommission ergänzten Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 126 II 409 E. 6c/cc S. 422). Die Bankenkommission hat ohnehin unter Vorbehalt offensichtlich missbräuchlicher Ersuchen weder gemäss den amts- noch den rechtshilferechtlichen Regeln die Strafbarkeit nach dem ausländischen Recht im Einzelnen zu prüfen (BGE 126 II 409 E. 6c/bb S. 421 f.); diese ist somit zu vermuten. Wird diese Vermutung nicht widerlegt, hat die Bankenkommission einzig zu untersuchen, ob die objektive Strafbarkeit nach schweizerischem Recht gegeben wäre, fiele der Sachverhalt in die hiesige Zuständigkeit (Urteil 2A.150/2000 vom 21. August 2000 E. 9c/bb).
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Da für die allfällige Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden höhere Anforderungen als im Bereich der Amtshilfe gestellt werden, genügt es nicht, dass im Vorfeld von kursrelevanten Mitteilungen auffällige Kursverläufe oder Volumenanstiege verzeichnet wurden. Verlangt werden zusätzliche Indizien, die im Sinne eines konkreten Tatverdachts in Bezug auf bestimmte Transaktionen eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Diese Indizien können sich auch erst aus den erhobenen Informationen ergeben (vgl. BGE 126 II 409 E. 6c/aa S. 421).
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Es sind dabei keine allzu hohen Anforderungen an die Schilderung des Sachverhaltes im Gesuch zu stellen, da zu diesem Zeitpunkt noch offen ist, ob die Informationen auch tatsächlich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (BGE 127 II 142 E. 7b, S. 149).
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Das Bundesgericht hat solche zusätzlichen Indizien bejaht, wenn der Kunde zu einer der betroffenen Firmen - etwa als ehemaliges oder aktuelles Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitglied - in einer besonderen Beziehung steht oder aufgrund anderer Umstände die umstrittenen Transaktionen im konkreten Fall über Kursschwankungen hinaus, wie sie an der Börse immer wieder vorkommen, verdächtig erscheinen (BGE 128 II 407 E. 5.3.1 S. 419 f.).
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5.3 Die Beschwerdeführerin rügt, das Gesuch genüge hinsichtlich der Frage der doppelten Strafbarkeit den formellen Anforderungen nicht, denn es sei offensichtlich lückenhaft.
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5.3.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchenden Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Die Bankenkommission hat sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 128 II 407 E. 5.2.1 S. 417 mit zahlreichen Hinweisen).
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5.3.2 Das vorliegende Ersuchen ist in der Tat nur summarisch begründet. Es umfasst jedoch zusammen mit den dazugehörenden Beilagen alle Angaben, um zu beurteilen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Amtshilfe und die Bewilligung für eine allfällige Weiterleitung an die Straf(verfolgungs)behörden gegeben sind (vgl. BGE 126 II 409 E. 6b/bb S. 417 f.; Urteil 2A.269/2000 vom 27. April 2001, E.8b); insbesondere wurden im Ersuchen auch die einschlägigen deutschen Normen genannt, welche allgemein zugänglich sind. Auch die fraglichen Transaktionen im September 2003 sind klar definiert. Dies genügt den für Amtshilfegesuchen geltenden geringeren Anforderungen an die Begründungspflicht auch, soweit die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden in Frage steht (vgl. dazu BGE 126 II 409 E. 6b/cc S. 419 f.).
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5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese erblickt sie darin, dass ihr der Meinungsaustausch mit dem Bundesamt für Justiz nicht vorgelegen habe und sie daher nicht dazu habe Stellung nehmen können.
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Die Bankenkommission hat zwar die Zustimmung des Bundesamts für Justiz für eine allfällige Weiterleitung eingeholt und diese auch zu den Akten genommen. Das Bundesgericht hat der Bankenkommission bereits wiederholt dargelegt, dass sie dieses Schriftstück von Amtes wegen dem Betroffenen zur Verfügung stellen sollte (2A.162/2001 vom 10. Juli 2001, E. 5a/bb; 2A.269/2000 vom 27. April 2001, E. 3d; BGE 127 II 142 unveröffentlichte E. 3d), was die Bankenkommission hier nicht getan hat. Die Zustimmung des Bundesamtes für Justiz zur allfälligen Weiterleitung beschränkt sich im Wesentlichen auf die knappe Feststellung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und die materiellen Voraussetzungen für die Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt seien. Das Bundesamt hat sich anscheinend weitgehend der in der ausführlichen Anfrage der Bankenkommission dargelegten Auffassung angeschlossen, die im Übrigen weitgehend dem angefochtenen Entscheid entspricht. Unter diesen Umständen könnte eine allfällige mit dem Vorgehen der Bankenkommission verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - insbesondere mit Blick auf den offensichtlich bestehenden Tatverdacht - im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu den entsprechenden Gesichtspunkten umfassend zu äussern, und dem Bundesgericht steht in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht die volle Überprüfungsbefugnis zu. Ermessensfragen, die der bundesgerichtlichen Beurteilung entzogen sind, stehen nicht zur Diskussion. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung dringt deshalb nicht durch.
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5.5
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5.5.1 Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, anderen Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird gemäss Art. 161 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Zum Täterkreis zählt das Gesetz Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle, Beauftragte der Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, Mitglieder einer Behörde oder Beamte sowie Hilfspersonen einer der vorgenannten Personen. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse wird (als so genannter "Tippnehmer") gemäss Art. 161 Ziff. 2 StGB bestraft, wer von einer der oben genannten Personen eine vertrauliche Tatsache (im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 StGB) unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft. Als vertrauliche Tatsache im genannten Sinne gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB). Die Ziff. 1 - 4 von Art. 161 StGB sind namentlich auch dann sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Wertschriften einer ausländischen Gesellschaft betrifft (Art. 161 Ziff. 5 StGB).
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Grundsätzlich strafbar sind Insidergeschäfte sowohl für den (tippgebenden) Insider, der sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft (Art. 161 Ziff. 1 StGB), als auch für den bevorteilten Dritten bzw. "Tippnehmer" (Art. 161 Ziff. 2 StGB). Als so genannte "echte" bzw. "unechte" Insider können sowohl Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und Beauftragte der in Frage stehenden Gesellschaft als auch deren Hilfspersonen aufgetreten sein, die Kenntnis der vertraulichen Tatsache hatten und sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen wollten. Die Bestrafung des Insiders setzt nicht voraus, dass er sich selbst bevorteilen oder dass er die Gesellschaft schädigen wollte. Ebenso wenig setzt die Strafbarkeit des "Tippnehmers" eine Bestrafung des Insiders voraus (Urteil 1A.110/ 2002 vom 26. November 2002 E. 4.2 und 4.3).
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5.5.2 Die Beschwerdeführerin hat nach den von der Bank eingereichten Unterlagen C.________ eine Vollmacht über ihr Konto erteilt; es besteht die von ihr nicht bestrittene Vermutung, dass es sich dabei um ein Mitglied des Aufsichtsrats der Y.________ AG handelt. C.________ hat die einzelnen Käufe in Auftrag gegeben und das Konto der Beschwerdeführerin kurz vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsichten sogar zusätzlich mit Euro 158'000.-- alimentiert. Damit bestehen hinreichend konkrete Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht als echte Insiderin, aber als Tippnehmerin tatsächlich von Informationen des echten Insiders C.________, der zu ihren Gunsten vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsichten die umstrittenen Käufe in Auftrag gegeben hat, profitiert haben könnte. Vertraulich war die Übernahme der europaweiten Spezialraffinerie-Aktivitäten des Mineralölkonzerns Z.________ insofern, als diese der Öffentlichkeit vor dem 9. Oktober 2003 nicht bekannt war. Wohl soll der Vorstandsvorsitzende der Y.________ AG an der Hauptversammlung vom 24. Juli 2003 gesagt haben, dass sich "ein besonderes Objekt in der Pipeline" befinde, das "bald zum Abschluss" anstehe; das steht der Vertraulichkeit im Sinne von Art. 161 StGB der am 9. Oktober 2003 eröffneten Ankündigung mit Blick auf die Unbestimmtheit der Formulierung und auf die Tatsache, dass die Übernahme immer noch scheitern konnte, nicht entgegen. Losgelöst von der Diskussion darum, ob und wieweit die Bestrafung des Tippnehmers eine tatbeständliche und rechtswidrige strafbare Vortat voraussetzt, läge eine solche hier gestützt auf das Handeln von C.________ vor. Denn strafbar kann sich nach Art. 161 Ziff. 1 StGB auch der Insider machen, der einen Dritten begünstigt (Urteil 1A.110/ 2002 vom 26. November 2002, E. 4.4).
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5.5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer vertraulichen Tatsache im Sinne von Art. 161 StGB.
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Als solche gelten eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB); unter Letzteres fallen Tatsachen, welche sich auf Veränderungen der internen (Aktionariat) oder externen Struktur der Gesellschaft beziehen (2A.567/2001 vom 15. April 2002, E. 6.5). Hiervon ist bei der Übernahme eines wesentlichen Geschäftszweigs einer Drittfirma, welche zu einer Umsatzverdoppelung führt, ohne weiteres auszugehen; dieser Vorgang ist qualitativ und quantitativ einer Unternehmensverbindung gleichzusetzen. Dementsprechend hat das Bundesgericht die Bewilligung zur Weiterleitung in einem Fall zugelassen, in dem die vertrauliche Tatsache in der Bekanntgabe lag, dass eine Hotelkette hinsichtlich des Verkaufs ihrer europäischen Aktivitäten mit Dritten in Verhandlungen stand (Urteil 2A.269/2000 vom 27. April 2001, E. 8f/dd). Gleich entschied es in einem Fall, in dem ein teilweiser Einkauf in das Kapital einer anderen Gesellschaft bekannt gegeben worden war (Urteil 2A.150/ 2000 vom 21. August 2000, E. 9c). Die Frage, ob die vertrauliche Mitteilung vorliegend geeignet war, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, ist nicht im Rechtshilfeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. Urteil 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 4.6); sie war offensichtlich zumindest dazu geeignet.
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5.5.4 Dass die Beschwerdeführerin ihre Aktien nicht wieder verkauft hat, steht einer Anwendung von Art. 161 StGB (aber auch der Amtshilfe) nicht entgegen, denn der Vermögensvorteil tritt mit dem Kurssprung ein; er braucht nicht durch den Verkauf der Aktien realisiert zu werden (vgl. Niklaus Schmid/Richard Baur, in: Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, Hrsg. Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basel/Genf/ München 1999, Rz 20 zu Art. 161 StGB).
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5.6 Unter diesen Umständen durfte die Bankenkommission einer allfälligen Weiterleitung der übermittelten Informationen an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden bereits jetzt zustimmen.
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5.7 Die Bankenkommission hat die allfällige Weiterleitung an die Straf(verfolgungs)behörden - aus Gründen der Verfahrensökonomie - bewilligt, ohne dass ein entsprechender Antrag seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorlag. Dies ist zulässig, da es für die Beschwerdeführerin angesichts der zwischen ihr und ihrem Bevollmächtigten zu vermutenden persönlichen Verbindung absehbar war, dass eine Weiterleitung in Betracht fällt ([implizites Ersuchen]; vgl. Urteile 2A.150/2000 vom 21. August 2000, E. 9a; 2A.269/2000 vom 27. April 2001, E. 8b).
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6.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sie indessen erst mit der angefochtenen Verfügung über die allfällige Weiterleitung an die Strafbehörden informiert wurde und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör erst mit der vorliegenden Beschwerde voll wahrnehmen konnte, ist ihr lediglich eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |