BGer 4C.314/2004 | |||
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BGer 4C.314/2004 vom 17.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.314/2004 /lma
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Urteil vom 17. November 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Charif Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,
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gegen
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B.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Peter G. Studer.
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Gegenstand
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Aktienkaufvertrag; Herausgabe,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Gemäss einer Vereinbarung vom 20. September 1995 verpflichtete sich A.________ (Beklagter) zum Verkauf und B.________ (Kläger) zum Kauf von 100 Namenaktien der C.________ AG mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.--. In der Folge bestritt der Beklagte die Rechtsgültigkeit dieses Aktienkaufvertrages und damit auch den Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Aktientitel.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 verpflichtete das Kantonsgericht Zug den Beklagten, dem Kläger die Namenaktien auszuhändigen, Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 100'000.--.
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Das Obergericht des Kantons Zug hiess am 6. November 2001 eine vom Beklagten hiegegen erhobene Berufung gut und wies die Klage ab. Es verwarf den vom Beklagten erhobenen Einwand einer Simulation und hielt fest, dass der Vertrag vom 20. September 1995 den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien enthalte. Die Aktien seien an den Kläger indossiert und diesem übergeben worden. Später seien die Aktien mit einem Blankoindossament versehen und dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter im Rahmen einer Pfandbestellung als Sicherheitsleistung für die stehen gelassene Kaufpreisschuld übergeben worden. Weil die Rückgabepflicht des Pfandgläubigers den Untergang des Pfandrechts voraussetze, könne die Rückgabe des Pfandes nicht Zug um Zug gegen Bezahlung der Pfandforderung erwirkt werden. Der Herausgabeanspruch sei demzufolge "zur Zeit" nicht einklagbar. Dieses Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. November 2001 erwuchs in Rechtskraft.
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Mit Valuta 4. Juni 2002 bezahlte der Kläger den vereinbarten Kaufpreis respektive die Pfandsumme von Fr. 100'000.--.
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B.
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Am 10. Juni 2002 stellte der Kläger dem Kantonsgericht Zug das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Namenaktien herauszugeben. Das Kantonsgericht hiess die Klage gut. Dagegen erhob der Beklagte Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 29. Juni 2004 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abwies.
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C.
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Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beklagte macht im Hauptstandpunkt geltend, beim eingeklagten Anspruch auf Herausgabe der Namenaktien handle es sich um eine res iudicata, nachdem das Obergericht des Kantons Zug eine diesbezügliche Klage mit Urteil vom 6. November 2001 rechtskräftig abgewiesen habe.
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1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrifft die materielle Rechtskraft, das heisst die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 121 III 474 E. 2). Das trifft im vorliegenden Fall, in dem es um die Erfüllung eines kaufvertraglichen bzw. pfandvertraglichen Anspruchs geht, zu. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Einwand der abgeurteilten Sache zu Unrecht verworfen, kann daher mit Berufung vorgebracht werden.
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1.2 Das Fehlen einer res iudicata ist eine Prozessvoraussetzung. Die Gutheissung einer diesbezüglichen Einrede führt daher zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 121 III 474 E. 2 S. 477; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 204, N. 80 in Verbindung mit N. 87). Dies verkennt der Beklagte, der beantragt, es sei die Klage abzuweisen.
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1.3 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a; 119 II 89 E. 2a).
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Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klagabweisung (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478).
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1.4 Vorliegend hat das Obergericht in seinem Urteil vom 6. November 2001 die Klage abgewiesen. Zur Beurteilung der Tragweite dieses Dispositivs (Klagabweisung) sind die Urteilserwägungen heranzuziehen. Danach ergibt sich, dass der Kläger im ersten Prozess sein Begehren um Aushändigung der 100 Namenaktien auf den Kaufvertrag vom 20. September 1995 stützte. Entsprechend verlangte er Erfüllung des Kaufvertrages, Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 100'000.-- (vgl. Urteil des Obergerichts vom 6. November 2001, S. 2). Während das Kantonsgericht zum Schluss gekommen war, der Beklagte sei verpflichtet, in Erfüllung des Kaufvertrages die Namenaktien Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises dem Kläger zu Eigentum zu übertragen, und demnach die Klage gutgeheissen hatte (Urteil, a.a.O., S. 4 oben und 10), erkannte das Obergericht, dass diese Eigentumsübertragung mit der Indossierung und Übergabe der Titel an den Kläger bereits vollzogen worden sei. Der Beklagte habe mithin den Kaufvertrag vom 20. September 1995 seinerseits erfüllt (Urteil, a.a.O., S. 8 und 10). Es wies deshalb die Klage ab. Das Dispositiv bringt demnach einerseits zum Ausdruck, dass das Obergericht den kaufvertraglich begründeten Herausgabeanspruch - da schon erfüllt - ablehnte.
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Weiter erwog das Obergericht, dass die Parteien einen Pfandvertrag abgeschlossen hätten. Unter diesem Titel müsse der Beklagte aber die Aktien nicht herausgeben. Die Rückgabepflicht des Pfandgläubigers greife erst, wenn das Pfandrecht infolge Tilgung der Forderung oder aus andern Gründen untergegangen sei. Der Kläger habe aber die Fr. 100'000.-- noch nicht bezahlt. Da die Rückgabepflicht des Pfandgläubigers den Untergang des Pfandrechts voraussetze, könne die Rückgabe des Pfandes nicht Zug um Zug gegen Bezahlung der Pfandforderung erwirkt werden. Der Herausgabeanspruch sei demzufolge zur Zeit nicht einklagbar (Urteil, a.a.O., S. 10). Das Dispositiv bringt demnach anderseits zum Ausdruck, dass das Obergericht den pfandvertraglich begründeten Herausgabeanspruch - als zur Zeit nicht einklagbar - ablehnte.
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Das Obergericht prüfte den Herausgabeanspruch des Klägers somit unter zwei verschiedenen Titeln, einem kaufvertraglichen und einem pfandvertraglichen. Ersteren wies es mit Urteil vom 6. November 2001 rechtskräftig ab. Letzteren taxierte es demgegenüber lediglich als "zur Zeit nicht einklagbar". Bezüglich des pfandvertraglich begründeten Herausgabeanspruches kommt die Klagabweisung einer Abweisung zur Zeit gleich. Dass die Formulierung des Dispositivs nicht explizit so lautet, schadet nicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 204 Fn. 54).
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1.5 Im zweiten Prozess macht der Kläger seinen pfandvertraglichen Herausgabeanspruch geltend. Dieser wurde im ersten Prozess zur Zeit abgewiesen (E. 1.4. hiervor). In der Folge bezahlte der Kläger dem Beklagten die Fr. 100'000.--, womit nachträglich gerade jene Tatsache eintrat, deren Fehlen im Erstprozess zur einstweiligen Abweisung der Klage geführt hatte. Diese veränderte Sachlage berechtigte den Kläger zur Führung des zweiten Prozesses (vgl. Guldener, a.a.O., S. 378 insb. Fn. 64; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 8 zu § 191 ZPO/ZH). Die Anspruchsidentität ist zu verneinen, da der streitige Anspruch dem Richter nicht gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wurde (vgl. E. 1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat mithin das Vorliegen einer res iudicata zu Recht verneint.
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2.
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Eventualiter, für den Fall, dass angenommen werde, es liege keine abgeurteilte Sache vor, rügt der Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB und von Art. 40 OG i.V.m. Art. 22 BZP, die er darin erblickt, dass sich die Vorinstanz an ihre Erwägungen im Erstprozess gebunden gefühlt habe.
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2.1 In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die weitschweifigen und wenig strukturierten Ausführungen des Beklagten werden diesen Anforderungen kaum gerecht.
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Dies gilt vorab, soweit er sich auf Art. 8 ZGB beruft. Diese Bestimmung regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a). Vorliegend ist der Berufungsschrift nicht zu entnehmen, zu welchen rechtserheblichen Tatsachen der Beklagte prozesskonform vorgetragene Beweisanträge gestellt hätte, welche die Vorinstanz nicht zugelassen hätte. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht dargetan.
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2.2 Mit Bezug auf den angerufenen Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 22 BZP wirft der Beklagte der Vorinstanz vor, sie habe den Begriff der res iudicata "unrichtig ausgelegt". Richtigerweise hätte er im Zweitprozess mit allen Einreden zugelassen werden müssen, unabhängig von jenen des Erstprozesses, ausser der Einrede, der Kläger habe die Fr. 100'000.-- nicht vorgängig hinterlegt.
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2.3 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erfasst die Anordnungen des Gerichts, wie sie im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommen (BGE 123 III 16 E. 2a; Urteil 4C.233/2000 vom 15. November 2000, E. 3a; Max Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 113; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 11 zu § 191 ZPO/ZH). Wie bereits dargelegt (E. 1.3. hiervor), ergibt sich die Tragweite des Dispositivs aber vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Insoweit können dieselben präjudizielle Bedeutung erlangen. Lediglich im Übrigen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines Entscheids in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (so BGE 123 III 16 E. 2a S. 18/19; vgl. auch BGE 121 III 474 E. 4a S. 478, wo ausgeführt wird, dass die Erwägungen für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen). In der Literatur wird bisweilen von relativer Rechtskraft gesprochen (Daniel Schwander, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft - Ausgewählte Probleme, Zürich 2002, S. 135 f.).
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2.4 Vorliegend bejahte das Obergericht im Erstprozess den rechtsgültigen Abschluss eines Kaufvertrages und verwarf den Einwand des Beklagten, das Geschäft sei simuliert. Trotzdem gelangte es im Ergebnis zur Abweisung der Klage und folgte damit dem Berufungsantrag des Beklagten. Ob bei einer solchen - im Übrigen wohl singulären - Konstellation der Beklagte materiell beschwert und zu einer Berufung an das Bundesgericht legitimiert gewesen wäre, wie die Vorinstanz annimmt, kann offen bleiben.
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Auch wenn der im obergerichtlichen Urteil vom 6. November 2001 enthaltenen Erwägung, dass die Parteien einen rechtsgültigen Kaufvertrag und anschliessend einen Pfandrechtsvertrag abgeschlossen haben, keine Teilhabe an der materiellen Rechtskraft der im Dispositiv ausgesprochenen Klagabweisung zuerkannt würde, hinderte das Gericht gleichwohl nichts, diese Erwägung im Zweitprozess wieder aufzunehmen, solange sich keine andere rechtliche Beurteilung aufdrängte. Der Beklagte zeigt in seiner Berufungsschrift nicht auf, dass er Vorbringen darbrachte, welche die Vorinstanz zu einer erneuten Prüfung der schon entschiedenen Rechtsfragen und zu einer anderen Beurteilung derselben hätten veranlassen müssen. Sie durfte daher ohne Bundesrechtsverletzung bei ihrer im Erstprozess gewonnenen Erkenntnis bleiben.
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Dafür sprechen im Übrigen auch Überlegungen der Rechtssicherheit: Der Kläger, der die im Urteil vom 6. November 2001 vorgenommene rechtliche Beurteilung akzeptiert hatte, bezahlte die Fr. 100'000.--, und der Beklagte nahm das Geld entgegen. Damit haben die Parteien jenen Erwägungen im Grunde bereits nachgelebt.
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3.
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Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen, der zudem den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. November 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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