BGer 5P.380/2004 | |||
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BGer 5P.380/2004 vom 19.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.380/2004 /rov
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Urteil vom 19. November 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Kanton Y.________,
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2. Einwohnergemeinde A.________,
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3. Römisch-katholische Kirchgemeinde A.________,
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alle drei vertreten durch die Finanzverwaltung A.________,
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Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 18. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Betreibung Nr. xxx gegen Z.________ erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau am 24. Mai 2004 die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 13'562.70 nebst Zins und Verzugszins sowie Betreibungskosten.
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Eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. August 2004 ab.
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B.
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Z.________ gelangt mit einer als "Verwaltungsgerichtsbeschwerden" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 18. August 2004.
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Es sind keine Akten und keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend definitive Rechtsöffnung. Dagegen steht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen (BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als solche entgegenzunehmen. Überprüft werden kann im vorliegenden Verfahren einzig der Entscheid des Obergerichts vom 18. August 2004. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin gegen andere Urteile und Verfügungen richten, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
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1.2 Aus dem Recht zu weisen sind die Beschwerdeergänzungen sowie die nachgereichten Beilagen vom 25. Oktober 2004 und vom 12. November 2004. Diese wurden nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG dem Bundesgericht eingereicht und sind somit verspätet.
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1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann geltend gemacht werden, der kantonale Entscheid verletze die verfassungsmässigen Rechte des Bürgers (Art. 84 Abs. 1 OG). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene sowie, wenn möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). Dies bedingt insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
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Beim Rechtsöffnungstitel handelt es sich vorliegend um die rechtskräftige Veranlagung der ordentlichen Steuern für das Jahr 2000. Wie bereits das Obergericht zutreffend erwogen hat, wird dafür definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Indes hat die Beschwerdeführerin gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid im kantonalen Verfahren keine solchen Einwendungen geltend gemacht, so dass das Obergericht die kantonale Beschwerde abgewiesen hat. Inwiefern und welche verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt sein sollen, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Vielmehr bestreitet die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Steuerveranlagung und verlangt deren Überprüfung. Diese Einreden hätten aber mit Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vorgebracht werden müssen und sind im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.
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Gleiches gilt für die weiteren, umfangreichen Ausführungen betreffend Ehescheidung und Erbschaft sowie den Vorwürfen gegen die an diesen Verfahren beteiligten Behörden. Diese Erläuterungen weisen einerseits keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dem strittigen Rechtsöffnungsverfahren auf und andererseits macht die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte geltend (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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2.
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Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet den Beschwerdegegnern allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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