BGer 5P.344/2004 | |||
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BGer 5P.344/2004 vom 22.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.344/2004 /rov
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Urteil vom 22. November 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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B.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eisenring,
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gegen
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A.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann,
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Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 bis 3 BV (Scheidungsfolgen: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 2. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Ehefrau) und B.________ (Ehemann), beide Jahrgang 1963, heirateten 1989. Sie sind Eltern dreier Söhne, geboren in den Jahren 1991, 1995 und 1997. Im Oktober 1991 kauften die Ehegatten ein älteres Einfamilienhaus mit Umschwung, Gartenhaus/Pergola und Autoabstellplatz, das sie fortan selbst bewohnten. Die Liegenschaft steht in hälftigem Miteigentum der Ehegatten.
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B.
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Am 18. Mai 2001 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, dem das Bezirksgericht U.________ entsprach. Die Scheidungsfolgen mussten gerichtlich geregelt werden. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 20. August 2002 erwuchs in Rechtskraft, was die Scheidung, die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder an die Ehefrau, die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und ihrem Vater sowie die Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge angeht. Mit Entscheiden vom 20. August 2002 wies die Vizepräsidentin am selben Bezirksgericht das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab, während sie dasjenige der Ehefrau guthiess.
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C.
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Gegen das bezirksgerichtliche Scheidungsurteil legte die Ehefrau am 9. Dezember 2002 kantonale Berufung ein. Sie beantragte, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Nach Eingang der Berufung liess der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts der Ehefrau mitteilen, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde später behandelt, einstweilen aber auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet (Schreiben vom 10. Dezember 2002).
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Mit seiner Berufungsantwort erhob der Ehemann Anschlussberufung mit Begehren, die sich gegen die bezirksgerichtlich zuerkannten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge richteten, und zwar "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge" (Ziff. 5 der Rechtsbegehren).
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Das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) entschied neu über die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes an die Kinder (Dispositiv-Ziff. 1) und an die Ehefrau (Dispositiv-Ziff. 2) sowie über die güterrechtliche Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Ehefrau (Dispositiv-Ziff. 5). Es schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens den Ehegatten je zur Hälfte. Dem Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wurde entsprochen (Dispositiv-Ziff. 8 f. des Entscheids vom 2. Juli 2004).
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D.
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Gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid hat der Ehemann staatsrechtliche Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Streitsache zur Korrektur der Dispositiv-Ziff. 2 und 5 an das Kantonsgericht zurückzuweisen und das Kantonsgericht anzuweisen, sein neues Urteil dahingehend zu ergänzen, dass es über seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für die Verfahren vor dem Bezirks- und dem Kantonsgericht zu entscheiden habe. Der Ehemann stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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E.
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Mit Schreiben vom 16. September 2004 teilte der Präsident der II. Zivilabteilung dem Beschwerdeführer mit, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde erst später entschieden, von der Erhebung eines Kostenvorschusses aber einstweilen abgesehen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG entsprechend, ist die staatsrechtliche Beschwerde vor der eidgenössischen Berufung zu beurteilen, wobei auf die Abgrenzung der beiden Rechtsmittel im Sachzusammenhang einzugehen sein wird (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, verdeutlicht aber mit seinen weiteren Rechtsbegehren, dass nur Dispositiv-Ziff. 2 (nachehelicher Unterhalt), Dispositiv-Ziff. 5 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft) und Dispositiv-Ziff. 8 (Kostenauflage und unentgeltliche Rechtspflege) betroffen sind. In Anbetracht der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde, von der hier keine Ausnahmen bestehen, kann auf die Rechtsbegehren nicht eingetreten werden, mit denen der Beschwerdeführer mehr als die blosse Aufhebung der genannten Dispositiv-Ziffern anträgt (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Nebst Anträgen muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das Recht nicht von Amtes wegen an. Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen und tritt namentlich auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer - wie hier zur Hauptsache - eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 und 258 E. 1.3 S. 261 f.). Den formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift überwiegend nicht. Es wird darauf im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. Mit diesen Vorbehalten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.
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2.
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Nach Auflösung des Güterstands - hier: der Errungenschaftsbeteiligung - nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Der Streit über die ungeteilte Zuweisung unterliegt der - hier fraglos zulässigen und auch eingelegten - eidgenössischen Berufung. Frei überprüfen kann das Bundesgericht als Berufungsinstanz unter anderem, welche Interessen rechtserheblich und wie sie nach pflichtgemässem Ermessen zu gewichten sind. Unüberprüfbare Tatfragen betreffen hingegen vorab Feststellungen darüber, welche Interessen geltend gemacht worden sind und worin sie bestehen (z.B. BGE 119 II 197 Nr. 40; Urteil 5C.325/2001 vom 4. März 2002, E. 2-4, in: Praxis 91/2002 Nr. 188 S. 1005 ff. und ZBGR 84/2003 S. 122 ff.).
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Das Kantonsgericht hat das im Miteigentum der Parteien stehende Einfamilienhaus ungeteilt der Ehefrau zugewiesen (E. 1 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer geht auf die kantonsgerichtliche Begründung ansatzweise ein, erhebt dabei aber keine Verfassungsrügen (S. 7 ff. Ziff. 7 bis 13). Gestützt auf die im Entscheid festgestellten und berücksichtigten Interessen erblickt er in deren Abwägung eine klare Rechtsverletzung und eine stossende Missachtung des Gerechtigkeitsgedankens (S. 11 Ziff. 12 der Beschwerdeschrift). Er macht damit einen Ermessensfehler geltend, der auf eidgenössische Berufung hin überprüft werden kann (Art. 4 ZGB; vgl. zur Ermessenskontrolle: BGE 130 III 504 E. 4.1 S. 508) und wird (vgl. E. 3 des Berufungsurteils).
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft richtet (Art. 84 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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3.
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Während des kantonalen Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine stetige Abnahme seines Erwerbseinkommens behauptet und zu belegen versucht und schliesslich am 22. bzw. 30. März 2004 mitgeteilt, sein Arbeitgeber habe ihm per 30. Juni 2004 gekündigt. In seinem Entscheid vom 2. Juli 2004 hat das Kantonsgericht auf das bisherige Einkommen des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 7'780.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 570.-- abgestellt. Es ist davon ausgegangen, dieses Einkommen werde auch nach einem Stellenwechsel erzielt werden können, da es dem Durchschnittslohn für einen diplomierten Mechanikermeister im Alter des Beschwerdeführers entspreche (E. 2a S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er erhalte seit Juli 2004 eine Lohnausfallentschädigung von monatlich Fr. 6'000.-- bzw. Fr. 5'700.-- und werde mittel- bis langfristig keinen derart hohen Lohn mehr erzielen können, wie er ihm angerechnet worden sei. Die Unterhaltsbeiträge müssten entsprechend neu festgesetzt werden (S. 5 ff. Ziff. 1 bis 6). Der Beschwerdeführer macht dabei ausschliesslich eine materielle Rechtsverweigerung geltend (S. 6 Ziff. 5) und bezeichnet die ihm auferlegten Verpflichtungen ausdrücklich als willkürlich (S. 7 Ziff. 6 Abs. 2 der Beschwerdeschrift).
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Das Kantonsgericht hat den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Unterhaltszahlungen berücksichtigt, weil nach kantonalem Recht auf Noven gestützte Klageänderungen in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt zulässig sind (vgl. E. I Abs. 2 S. 2 des angefochtenen Entscheids). Es hat deshalb Annahmen über die künftige Entwicklung des Erwerbseinkommens treffen müssen und im gezeigten Sinne getroffen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist deshalb unberechtigt, das Kantonsgericht habe keine langfristige Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit vorgenommen. Nicht zur Diskussion hat dabei gestanden und steht heute, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Strittig ist hingegen, ob es ihm tatsächlich möglich sein wird, ein Erwerbseinkommen in der bisherigen Höhe zu erzielen. Diese Frage wird durch entsprechende Feststellungen der konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung beantwortet (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 12).
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Verfassungsverletzungen vermag der Beschwerdeführer keine darzutun, indem er dem Bundesgericht über zwei Seiten hinweg vorrechnet, dass er ausserstande sei, die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge mit einem um rund Fr. 1'800.-- tieferen Einkommen zu bezahlen. Dieses Ergebnis lässt sich ohne weiteres aus der Aufstellung in E. 2b auf S. 10 des angefochtenen Entscheids ablesen. Der Beschwerdeführer muss dem Bundesgericht vielmehr aufzeigen, dass und inwiefern die Annahme des Kantonsgerichts über seine künftigen Erwerbsmöglichkeiten qualifiziert und offensichtlich unrichtig sein soll (E. 1 hiervor). Daran fehlt es. Nicht einmal die - im Übrigen auch unbelegte - Behauptung des Beschwerdeführers ist stichhaltig, wonach die angenommene Lohnhöhe von rund Fr. 7'800.-- in klarem Widerspruch mit den in der Branche tatsächlich bezahlten Löhnen stehe. Das Kantonsgericht kann seine Annahme auf die "Lohnerhebung 2003" des Berufsverbandes selbst abstützen, die die Beschwerdegegnerin am 2. April 2004 ins Recht gelegt hat (act. B 60) und die dem Beschwerdeführer am 7. April 2004 mit Beilage zugestellt worden ist (act. B 61). Mit Blick darauf hätte der Beschwerdeführer zudem ausreichend Anlass und auch die Möglichkeit gehabt, sich dazu und zu seinem "wirklichen" Erwerbseinkommen vor der Entscheidfällung am 2. Juli 2004 nochmals mit Belegen zu äussern. Seine staatsrechtliche Beschwerde bleibt insgesamt erfolglos, was die kantonsgerichtliche Annahme des künftigen Erwerbseinkommens betrifft.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht hätten ihm die unentgeltliche Prozessführung ohne Begründung verweigert (S. 12 f. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift).
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4.1 Die unentgeltliche Prozessführung ist kantonal in den Art. 281 ff. ZPO/SG geregelt. Sie umfasst die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 282 Abs. 1). Zuständig für die Bewilligung ist der Gerichtspräsident (Art. 284 Abs. 1), d.h. hier das präsidierende Mitglied des in der Sache entscheidenden Bezirksgerichts bzw. der Präsident der urteilenden Kammer des Kantonsgerichts. Die Bewilligung wird nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch erteilt, dem "die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigegeben werden" müssen (Art. 285 Abs. 1). Der - jeweilen zuständige - Gerichtspräsident bezeichnet in der Bewilligung Beginn, Umfang und Dauer der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 286 Abs. 1). Wie in anderen Kantonen und vor Bundesgericht auch, gilt die für das vorinstanzliche Verfahren erteilte Bewilligung nicht für das Rechtsmittelverfahren. Bei Ergreifung eines Rechtsmittels ist die unentgeltliche Prozessführung zwingend neu nachzusuchen (Art. 79 Abs. 2 GO/SG, Gerichtsordnung, sGS/SG 941.21). Praxisgemäss wird in der Rechtsmittelinstanz - wie vor Bundesgericht - im Sinne einer beschränkten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Erhebung von Kostenvorschüssen verzichtet, der Entscheid über das Gesuch aber vorbehalten (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 1 zu Art. 284 und N. 4 zu Art. 286 ZPO/SG; Schönenberger, Das st. gallische Zivilprozessgesetz: Prozesskosten, St. Gallen 1991, S. 193 ff., S. 218 ff.).
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4.2 Im bezirksgerichtlichen Entscheid werden die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Prozessführung erwähnt und auf Entscheide in separaten Verfahren verwiesen (E. 8b S. 19 f.). Das Gesuch des Beschwerdeführers hat die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts am 20. August 2002 abgewiesen und ihren Entscheid auf zwei Seiten begründet (act. 188). Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers entbehren der Grundlage. Im besagten Entscheid wird ausdrücklich über die Möglichkeit belehrt, innert zehn Tagen einen Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts einzulegen (zu dieser unangefochten richtigen Rechtsmittelbelehrung: Leuenberger/Uffer-Tobler, N. 1b zu Art. 289 ZPO/SG). Weshalb sich nach Auffassung des Beschwerdeführers die Zivilkammer des Kantonsgerichts mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bezirksgericht hätte befassen sollen, ist in Anbetracht dessen nicht ersichtlich, geschweige denn dargetan. Der Beschwerdeführer weist zwar auf seinen Anspruch hin, dass die zuständige Behörde einen Entscheid trifft (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117). Muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im bezirksgerichtlichen Verfahren an den Einzelrichter des Kantonsgerichts weitergezogen werden kann, ist die Zivilkammer des Kantonsgerichts zum Entscheid darüber nicht zuständig. Ihr kann unter diesen Umständen keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden (BGE 87 I 241 E. 3 Abs. 3 S. 246; 94 I 97 E. 2b S. 102, letzter Absatz).
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4.3 Im bezirksgerichtlichen Entscheid ist als Rechtsbegehren-Ziff. 14 (S. 5) das Gesuch des Beschwerdeführers verzeichnet, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe "in seiner Berufung (recte: Berufungsantwort) und Anschlussberufung vom 27. Januar 2003 erneut das formelle Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung" gestellt (S. 4 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift), doch habe das Kantonsgericht vom neuerlichen Gesuch nicht einmal Kenntnis genommen.
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Im angefochtenen Entscheid sind die materiellen und prozessualen Anträge der Parteien aufgeführt (S. 2 f. und S. 12 f.), ein formelles Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird dabei aber nirgends erwähnt. Der Beschwerdeführer will denn auch eine Aktenwidrigkeit bzw. ein Versehen des Kantonsgerichts rügen, unterlässt es dabei aber mit klaren Verweisen und genauen Angaben aufzuzeigen, welcher Aktenbestandteil offenkundig übersehen oder nicht richtig wahrgenommen worden sein soll. Er verweist pauschal auf seine Eingabe vom 27. Januar 2003. Unter den dort verzeichneten Rechtsbegehren auf S. 2 fehlt ein Antrag auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Es heisst vielmehr lediglich: "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge" (Ziff. 5 der Rechtsbegehren, B 7). In den Beilagen (B 8) findet sich kein formelles "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung", wie es der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht noch verwendet hat (act. 96). Weitergehende Untersuchungen müssen unterbleiben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in Eingaben oder sonstigen kantonalen Akten zu Gunsten der einen und zu Lasten der anderen Partei nach Beschwerdegründen zu suchen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 122 und S. 127; BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 130 I 258 E. 2.2 S. 263).
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Selbst wenn sich auf Anhieb feststellen liesse, dass der Beschwerdeführer sich zur unentgeltlichen Prozessführung geäussert hat (vgl. etwa S. 5 Ziff. 7, B 7), müsste seiner Rüge der Erfolg versagt werden. Denn unvollständige Entscheide des Kantonsgerichts, bei denen ein Rechtsbegehren übergangen worden ist, können mit einem Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren angefochten werden (Lutz, Gesetz über die Zivilrechtspflege für den Kanton St. Gallen, 2.A. St. Gallen 1967, N. 1 zu Art. 183 aZPO; Holenstein, Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen, Flawil 1987, N. 4 zu Art. 93 und N. 2 zu Art. 96 GerG; z.B. für einen unvollständigen Kostenentscheid: GVP 2001 Nr. 52 S. 156 ff.). Die Zulässigkeit jener Rechtsbehelfe aber schliesst die staatsrechtliche Beschwerde aus (Art. 86 OG; Urteil 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003, E. 3.4.2, betreffend Erläuterung, und Urteil 5P.31/1998 vom 14. April 1998, E. 4a, betreffend Berichtigung). Auf die staatsrechtliche Beschwerde könnte auch insoweit nicht eingetreten werden.
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5.
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Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die eingereichte Eingabe genügt den formellen Anforderungen grösstenteils nicht und ist für den Rest unbegründet, so dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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