BGer 2A.675/2004 | |||
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BGer 2A.675/2004 vom 23.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.675/2004 /kil
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Urteil vom 23. November 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. November 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, algerischer Staatsangehöriger, geb. ... 1975, reiste am 13. Oktober 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er ist teilweise auch, so in einem in Deutschland durchlaufenen Asylverfahren, unter dem Namen Y.________ aufgetreten. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Asylgesuch am 24. Oktober 2003 ab und wies X.________ aus der Schweiz weg. Dieser leistete der Ausreiseaufforderung keine Folge. Ab 21. Juli bis 30. Oktober 2004 weilte er in Strafhaft wegen illegalen Aufenthalts, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 30. Oktober 2004 nahm ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern in Ausschaffungshaft (schriftliche Haftverfügung vom 2. November 2004). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 2. November 2004 die Ausschaffungshaft bis zum 29. Januar 2005.
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Mit Schreiben vom 16. November (Postaufgabe 19. November, Eingang beim Bundesgericht am 23. November) 2004 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Haftbestätigungsurteil erhoben.
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Das Verwaltungsgericht hat per Fax das angefochtene Urteil, das Protokoll der Gerichtsverhandlung sowie die Haftverfügung des Amtes für Migration eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen weiterer Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: Die vom Verwaltungsgericht genannten Haftgründe (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG sowie Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG) sind klarerweise gegeben (s. dazu E. 4 und 5 des angefochtenen Urteils). Die Ausführungen des bereits zweimal untergetauchten Beschwerdeführers sind nicht geeignet, dies zu widerlegen, insbesondere nicht sein Angebot, freiwillig in ein Drittland auszureisen, nachdem es hiefür keine legale Möglichkeit gibt, auf die er hätte aufmerksam gemacht werden können. Die Behörden haben sich sodann schon während der Dauer des Strafvollzugs um die Beschaffung eines Laissez-Passer bemüht und das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht sodann erkannt, dass es keine Anzeichen für das Bestehen rechtlicher oder tatsächlicher Gründe gibt, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Nichts beizufügen ist den Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Verhältnismässigkeit der Haft und zu den Haftbedingungen (E. 7 und 8). Der Beschwerdeführer verwahrt sich vorweg dagegen, nach Algerien ausreisen zu müssen. Was er dazu vorbringt, bildet grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem lediglich die Rechtmässigkeit der Haft, nicht dagegen die Zulässigkeit der Wegweisung bzw. der Rückschaffung ins Heimatland zu beurteilen ist (BGE 128 II 193 ff.). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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