BGer 5P.385/2004 | |||
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BGer 5P.385/2004 vom 23.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.385/2004 /rov
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Urteil vom 23. November 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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Z.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub,
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gegen
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Y.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
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1. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28,
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Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 9 BV etc. (Eheschutzmassnahmen),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 30. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Z.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) heirateten 1986. Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 bewilligte der Einzelrichter des Bezirks Küssnacht am Rigi den Parteien das Getrenntleben und verpflichtete den Ehemann unter anderem dazu, ab dem 1. Mai 2001 an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau Fr. 5'500.-- pro Monat zu bezahlen und der Ehefrau für die beiden bei ihr lebenden ehelichen Kinder X.________ (1992) und W.________ (1993) monatlich je Fr. 1‘000.-- zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten.
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A.b Mit Verfügung vom 21. März 2003 hiess der Einzelrichter des Bezirks Küssnacht das Gesuch des Ehemannes um Abänderung der Eheschutzmassnahmen teilweise gut und verpflichtete ihn, der Ehefrau persönlich mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 Fr. 4'500.-- pro Monat sowie ab dem 1. Januar 2003 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Betrag von Fr. 2'400.-- pro Monat zu bezahlen (E 3 01 58).
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Der Ehemann gelangte mit Rekurs an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau rückwirkend per 1. Januar 2002 angemessen zu reduzieren. Das Kantonsgericht trat mit Beschluss vom 24. November 2003 auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, es sei nicht klar, welchen Betrag der Beschwerdeführer fordere. In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde des Ehemannes hob das Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2004 antragsgemäss Ziff. 1 des Beschlusses des Kantonsgerichts auf.
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B.
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Am 30. August 2004 hiess das Kantonsgericht den Rekurs des Ehemannes gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 21. März 2003 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete ihn nunmehr, an den Unterhalt der Ehefrau ab dem 1. Januar 2003 mit Fr. 2‘000.-- pro Monat beizutragen (Ziff. 1).
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C.
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Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses des Kantonsgerichts aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Bezug auf die Unterhaltsleistung ist einzig strittig, ob der Beitrag des Beschwerdeführers an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin in willkürlicher Weise nicht den veränderten Verhältnissen angepasst worden ist.
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Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, er habe im kantonalen Rekursverfahren eine Herabsetzung des zu leistenden Unterhaltsbeitrages ab dem 1. Januar 2002 verlangt, da sich ab diesem Zeitpunkt seine Einkommenssituation massgebend verschlechtert habe. Das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise auf ein durchschnittliches Erwerbseinkommen abgestellt, obwohl es davon ausgegangen sei, dass sich das Einkommen in den letzten beiden Jahren verschlechtert habe, und auch nicht behaupte, dass es sich dabei um eine vorübergehende Verschlechterung handle. Im Jahr 2002 habe das massgebende Einkommen Fr. 103‘786.--, 2003 gar nur Fr. 77‘238.-- betragen.
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Zum fixen Jahreseinkommen 2003 habe das Kantonsgericht überdies einen Jahresbonus von Fr. 13‘000.-- hinzugerechnet. Dass der geschilderte Einkommenseinbruch nur vorübergehend sei und deshalb auf ein Durchschnittseinkommen abgestellt werden könne, werde mit keinem Wort erwogen. Das Kantonsgericht begnüge sich mit einem Hinweis auf die Lehre, wonach bei schwankendem Erwerbseinkommen auf den Einkommensdurchschnitt mehrerer Jahre abzustellen sei. Sinke aber - wie hier - das Einkommen, so sei auch nach der vom Kantonsgericht erwähnten Lehre auf das tatsächliche Einkommen abzustellen.
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Aufgrund der Argumentation des Beschwerdeführers stellt sich zunächst die Frage, ob das Kantonsgericht bei der Festsetzung des Beginns der abgeänderten Leistungspflicht des Beschwerdeführers (1. Januar 2003 statt wie verlangt 1. Januar 2002) in Willkür verfallen ist. Alsdann wird zu überprüfen sein, ob die Bestimmung des massgebenden Einkommens vor der Verfassung standhält.
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1.1 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Obwohl dies im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gebracht wird, geht die Lehre davon aus, dass die nachträgliche Veränderung nicht nur erheblich bzw. wesentlich, sondern auch dauerhaft sein muss (Geiser, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 179 ZGB). Der Anpassungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken vermag (Hasenböhler, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 179 ZGB).
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Das Kantonsgericht hat die Einkommen des Beschwerdeführers von 1997 bis 2002 aufgelistet. Daraus ergibt sich, dass die Einkommensverhältnisse in der fraglichen Zeitspanne erheblichen Schwankungen ausgesetzt waren. So betrug das Einkommen 1997 Fr. 130‘794.--, 1998 Fr. 162‘646.--, 1999 Fr. 151‘912.--, 2000 Fr. 171‘658.--, 2001 Fr. 193‘546 und 2002 Fr. 103 786.--. Erst der Lohn per 2003, den das Kantonsgericht mit Fr. 90‘000.-- beziffert, macht einen klaren und dazu noch erheblichen Abwärtstrend deutlich. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der zitierten Lehre, wonach die Abänderung grundsätzlich nicht zurückwirken soll, erscheint der schliesslich gewählte Zeitpunkt der Abänderung (1. Januar 2003) auch unter dem Aspekt der Billigkeit als vertretbar und damit nicht willkürlich.
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1.2 Was die Höhe des anrechenbaren, veränderten Einkommens des Beschwerdeführers anbelangt, so hat der Einzelrichter in seinem Entscheid vom 21. März 2003 ab dem 1. Januar 2003 ein anrechenbares monatliches Netto-Einkommen von Fr. 7‘500.-- (inkl. Kinderzulagen aber ohne Spesen) angenommen, das sich aus einem Netto-Festlohnanteil von Fr. 6‘400.-- sowie aus einem mutmasslichen Provisionsanteil von Fr. 1‘100.-- zusammensetzt und somit jährlich Fr. 90‘000.-- ausmacht. Davon ist auch das Kantonsgericht ausgegangen. Den Provisionsanteil hat es dabei als nicht willkürlich betrachtet, zumal dieser offenbar der Hälfte des möglichen Höchstbetrages der variablen Vergütung von Fr. 26‘000.-- entspreche, welche der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin vereinbart habe. Das Kantonsgericht hat weiter dafürgehalten, die Angemessenheit der erstrichterlichen Lösung ergebe sich aber auch aus einer anderen Überlegung. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2003 einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Lohnreduktion von Fr. 2‘000.-- pro Monat erhalten. Diese Massnahme beruhe auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Jahresbetrachtung erneut einen "NIGL" (= nicht gedeckte Gehaltsleistungskomponente [Urteil S. 12] ) aufweise. Diese sei nebst dem persönlichen Nichterreichen der Leistungsvorgaben auch auf das zurzeit schwierige wirtschaftliche Umfeld zurück zu führen. Damit bringe die Arbeitgeberin zwar zum Ausdruck, dass das wirtschaftliche Umfeld schwierig sei, aber auch, dass der Beschwerdeführer das Nichterreichen der Ziele persönlich zu verantworten habe. Würden beide Ursachen je zur Hälfte gewichtet, erscheine eine Anrechnung eines mutmasslichen Einkommens von Fr. 90‘000.-- als angemessen.
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Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt somit nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich im Ergebnis willkürlich sein soll. Auf die Beschwerde kann demnach insoweit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Kantonsgericht gehe von einem Überschuss von Fr. 2‘250.-- aus, von dem es ihm (dem Beschwerdeführer) lediglich Fr. 310.-- belasse, während der Rest von Fr. 1‘940.-- mithin 86,21% der Beschwerdegegnerin zugerechnet werde. In Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV begründe das Kantonsgericht nicht, weshalb es von der hälftigen Aufteilung des Überschusses abgewichen sei. Als unhaltbar erweise sich überdies, unter welchen Erwägungen das Kantonsgericht auf eine derart krasse, andere als die übliche hälftige Aufteilung des Überschusses gekommen sei. Eine von der Regel abweichende Aufteilung lasse sich nur aufgrund der Zuteilung der Kinder an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen, wobei ihm selbst bei einer Aufteilung nach der 1/3 2/3-Methode oder nach Köpfen ein höherer als der zugesprochene Anteil zustehe. Um die vorgenommene Überschussaufteilung zu untermauern, verweise das Kantonsgericht ergänzend auf die Vermögenslage per 2000 und führe aus, aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer längerfristig in der Lage, die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘000.-- an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Dabei setze sich der Betrag von Fr. 2‘000.-- - so der Beschwerdeführer - aus dem eingangs erwähnten Überschuss zusammen. Die Begründung des Kantonsgerichts sei unhaltbar, stehe sie doch in krassem Widerspruch zur Hauptbegründung, wonach es ihm (dem Beschwerdeführer) nicht zumuten sei, vom Vermögen zu zehren, nachdem er bereits 2002 das Vermögen habe angreifen müssen.
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2.1 Allein schon aufgrund dieser Argumentation erscheint zweifelhaft, ob eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt, hat doch der Beschwerdeführer offenbar durchaus verstanden, worauf sich das Kantonsgericht in seinen Erwägungen gestützt hat. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die beiden ehelichen Kinder der Beschwerdegegnerin zugeteilt worden sind, womit es sich nach der geltenden Rechtsprechung rechtfertigt, dem Mehrpersonenhaushalt der Beschwerdegegnerin einen grösseren als den hälftigen Überschussanteil zuzuweisen (BGE 126 III 8 E. 3c). Aufgrund der konkreten, im angefochtenen Entscheid aufgeführten Umstände lässt sich somit ohne weiteres erkennen, weshalb hier nicht nach Hälften aufgeteilt worden ist. Damit aber genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Eine diesbezügliche Verletzung liegt nicht vor.
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2.2 Was den Willkürvorwurf anbelangt, so kann man in der Tat über die vom Kantonsgericht vorgenommene Aufteilung geteilter Meinung sein, wobei die Ansicht des Beschwerdeführers vieles für sich hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Überprüfung durch das Bundesgericht auf Willkür beschränkt. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56). Diesbezüglich vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die vom Kantonsgericht vorgenommene Aufteilung im Ergebnis zu einem willkürlich hohen Unterhaltsbeitrag führt, etwa weil der festgesetzte Betrag in sein Existenzminimum eingreift (BGE 123 III 261 E. 4a S. 270 mit Hinweisen). Darauf ist folglich nicht einzutreten.
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3.
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Angefochten ist schliesslich die Kostenregelung. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, das Bundesgericht habe es bei den im Entscheid vom 24. November 2003 gesprochenen Kosten belassen, was nach Art. 157 OG zulässig sei. Dementsprechend seien die gesamten dem Rekurrenten im genannten Kantonsgerichtsbeschluss auferlegten Kosten auch vom Beschwerdeführer zu zahlen.
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Der Beschwerdeführer kritisiert als willkürlich, dass das Kantonsgericht die Kostenfolgen des Beschlusses vom 24. November 2003 nicht neu festgesetzt habe. Diesbezüglich sei die Begründung schlichtweg falsch, zumal das Bundesgericht gestützt auf Art. 157 OG die Kostenfolgen lediglich dann anders verlegen könne, wenn es das angefochtene Urteil in der Sache abändere, was es im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gerade nicht tun könne. Dem Bundesgericht sei demnach eine Neuregelung der Kosten verwehrt. Gemäss Ziff. 8 des Beschlusses vom 24. November 2003 seien die Kosten für das damalige Rekursverfahren den Parteien hälftig auferlegt worden. Begründet worden sei diese Aufteilung damit, dass er (der Beschwerdeführer) lediglich in einem Antrag (KG 153/03 RK 1; Antrag betreffend Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau, auf den das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 24. November 2003 nicht eingetreten ist) unterlegen sei, dagegen mit den anderen Anträgen im Grundsatz obsiegt habe. Nachdem er (der Beschwerdeführer) nunmehr laut (dem angefochtenen) Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. August 2004 mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag teilweise obsiegt habe, hätte die Kostenverteilung ebenfalls neu geregelt werden müssen. Indem das Kantonsgericht es mit einer falschen Begründung auf der ursprünglichen Aufteilung gemäss Beschluss vom 24. November 2004 belassen habe, sei es in Willkür verfallen.
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Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass es dem Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde verwehrt ist, die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen, wenn es die staatsrechtliche Beschwerde in der Sache gutheisst (vgl. Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d‘'organisation judiciaire, Band V, 1992, Kommentierung zu Art. 157 OG., S. 152). Damit allein lässt sich der Willkürvorwurf aber nicht begründen, zumal die Verlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens nach dem einschlägigen kantonalen Prozessrecht vorzunehmen ist. Diesbezüglich nennt der Beschwerdeführer die einschlägige Bestimmung nicht, welche das Kantonsgericht auch im vorliegenden Fall angesichts des überwiegend positiven Ausgangs des Verfahrens verpflichtet hätte, die Kosten nach dem Erfolgsprinzip ganz oder doch zum überwiegenden Teil der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 126 I 235 E. 2a S. 236; 128 I 273 E. 2.1). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.
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4.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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