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Informationen zum Dokument  BGer 1P.661/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.661/2004 vom 24.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.661/2004 /gij
 
Urteil vom 24. November 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweisanträge,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramts des Kantons Schwyz vom 13. Oktober 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung usw. Es wird ihm insbesondere vorgeworfen, am 17. November 2003 in R.________ in ein Haus eingebrochen zu sein. Am 8. Oktober 2004 stellte er beim Verhöramt des Kantons Schwyz verschiedene Beweisanträge; u.a. verlangte er die rechtshilfeweise Einvernahme seiner Ehefrau und seines Sohnes. Diese sollten bezeugen, dass sich der Angeschuldigte am 17. November 2003 in Deutschland bei seiner Familie aufgehalten habe. Der Untersuchungsrichter des Verhöramtes des Kantons Schwyz wies mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 die gestellten Beweisanträge ab. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme der Familienangehörigen führte er aus, dass der Tatverdacht in Bezug auf den Einbruch vom 17. November 2003 auf einer am Tatort sichergestellten DNA-Spur beruhe. An der Würdigung dieses Beweismittels vermöchten die beantragten Einvernahmen voraussichtlich nichts mehr zu ändern.
 
B.
 
X.________ führt gegen die Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz staatsrechtliche Beschwerde. Er beanstandet die Ablehnung der beantragten Einvernahme seiner Angehörigen.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 129 I 173 E. 1).
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Gemäss § 140 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz vom 28. August 1974 (StPO) kann beim Staatsanwalt gegen Amtshandlungen, Verfügungen und Beschlüsse der Untersuchungsbehörden Beschwerde erhoben werden. Entsprechend dieser Bestimmung verweist die angefochtene Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Der Beschwerdeführer bestreitet eine kantonale Beschwerdemöglichkeit und beruft sich damit sinngemäss auf § 141 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn ein abgelehnter Antrag neuerdings beim Gericht gestellt werden kann. Ob vorliegend dieser Beschwerdeausschlussgrund zur Anwendung kommt, kann indessen offen bleiben, weil bereits aufgrund von Art. 87 Abs. 2 OG auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
3.
 
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Gemäss Art. 87 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand zulässig. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b und 207 E. 2 mit Hinweisen).
 
3.2 Dem Beschwerdeführer droht durch den abgelehnten Beweisantrag kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Er kann nach einer allfälligen Anklageerhebung beim Präsidenten des zuständigen Gerichts bzw. beim Gericht selbst seinen Beweisantrag erneut stellen (vgl. § 80 und 81 StPO). Zudem kann er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung die ihm zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel ergreifen und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges das Bundesgericht anrufen. Damit fehlt es vorliegend am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verhöramt des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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