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Informationen zum Dokument  BGer 2A.368/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.368/2004 vom 24.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.368/2004 /bie
 
Urteil vom 24. November 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
1. H.X.________,
 
2. L.X.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
alle ebenda, Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
 
18. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus Mazedonien stammende H.X.________ (geb. 1950) hielt sich zunächst als Saisonnier und seit 1984 als Jahresaufenthalter in der Schweiz auf. 1988 folgte ihm seine Ehefrau L.X.________ (geb. 1962, ebenfalls Staatsangehörige von Mazedonien) mit den gemeinsamen Kindern B.________ (geb. 1983), C.________ (geb. 1985) und D.________ (geb. 1988) im Rahmen des Familiennachzugs; 1989 reiste sodann noch der älteste Sohn A.________ (geb. 1979) ein. Der jüngste Sohn E.________ wurde 1990 in der Schweiz geboren. Seit dem 9. November 1991 besitzen sämtliche Familienmitglieder die Niederlassungsbewilligung. Am 21. Januar 1997 wurde der älteste Sohn Opfer eines Tötungsdelikts.
 
B.
 
Am 20. April 1998 wurde H.X.________ wegen Beihilfe zu widerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
 
Mit Strafbescheid vom 29. Juni 1998 wurden H.X.________ und L.X.________ wegen Betrugs zu fünf bzw. drei Wochen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 16. November 1998 wurden die beiden vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen fremdenpolizeilich verwarnt mit der Aufforderung, sich inskünftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten.
 
Mit Schreiben vom 31. März 1999 verwarnte die Schulgemeinde Z.________ H. und L.X.________ wegen unentschuldigten Fernbleibens der Kinder vom Unterricht. Aus dem soeben erwähnten Grund auferlegte die Gemeinde Z.________ den Eheleuten X.________ am 7. Februar 2000 eine Busse von Fr. 1'000.--. Eine weitere Bussenverfügung (Fr. 500.--) wegen wiederholter unentschuldigter Schulabsenzen von E.________ und B.________ folgte am 25. Juli 2000.
 
Am 28. September 2000 drohte das Ausländeramt den Eheleuten X.________ die Ausweisung aus der Schweiz an. Das Amt begründete die - rechtskräftig gewordene - Androhung der Ausweisung im Wesentlichen damit, die Eltern verletzten ihre Sorgepflicht gegenüber ihren Kindern. Diese seien unentschuldigt der Schule ferngeblieben, ausserdem störten sie den Schulunterricht erheblich. Die Eltern hätten trotz entsprechender Versuche nicht dazu bewegt werden können, für einen ordnungsgemässen Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen.
 
C.
 
Am 24. Juni 2003 teilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Rechtsvertreter der Familie X.________ mit, die Tochter B.________ (geb. 1983) solle die Chance erhalten, "hier ihr eigenes Leben aufzubauen", sie habe sich allerdings künftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten, ansonsten sie ausgewiesen werden könne. Mit zwei separaten Verfügungen vom selben Tag wies das Ausländeramt die übrigen Familienmitglieder - H.X.________ sowie L.X.________, C.________, D.________ und E.________ - für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Einen gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 15. Januar 2004 teilweise gut, indem es der Tochter C.________ (geb. 1985) die Ausweisung aus der Schweiz lediglich androhte und die Dauer der Ausweisung von H.X.________, L.X.________, D.________ und E.________ von fünf auf zwei Jahre reduzierte.
 
Eine gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 18. Mai 2004 ab.
 
D.
 
Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juni 2004 führen H.X.________, L.X.________, D.________ und E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2004 aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen.
 
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen stellt denselben Antrag, ebenso das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OG steht gegen Ausweisungsverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - Art. 102 OG liegt nicht vor (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 OG e contrario). Die über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden und von der Ausweisung betroffenen Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG), sowie wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG). Die Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG gilt ausdrücklich nur für den Ausländer, der selber einen Ausweisungsgrund gesetzt hat; bloss der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (dauernde Fürsorgeabhängigkeit) kann allenfalls die Ausweisung einer ganzen Familie nach sich ziehen (BGE 127 II 60 E. 1d/bb S. 66). Die Ausweisung soll zudem nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
 
3.
 
3.1 Vorliegend geht es um die beiden Eltern sowie die Söhne D.________ (geb. 1988) und E.________ (geb. 1990), welche alle im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind und gemäss dem angefochtenen Entscheid je für zwei Jahre aus der Schweiz ausgewiesen werden. Der Tochter C.________ (geb. 1985, inzwischen nach schweizerischem Recht volljährig geworden) wurde die Ausweisung lediglich angedroht und gegenüber der Tochter B.________ (geb. 1983, ebenfalls volljährig) wurde mit Ausnahme der Verwarnung vom 24. Juni 2003 keine Massnahme ergriffen.
 
3.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts betrug der Saldo des Fürsorgekontos der Beschwerdeführer zu Gunsten der Gemeinde Z.________ per 28. Januar 2004 Fr. 72'202.75. Nicht berücksichtigt ist darin eine gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 22. Januar 2004 rückwirkend geleistete Zahlung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 53'064.-- (angefochtener Entscheid S. 9). Was die Söhne D.________ und E.________ betrifft, besuchen die beiden seit dem 17. März 2003 die Privatschule "S.________" in W.________; die Schulkosten hiefür (Fr. 60'000.--) wurden dem Fürsorgekonto der Familie X.________ belastet. Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, das Verhalten von D.________ und E.________ in der Schule habe zu massiven Klagen Anlass gegeben und auch zu Schulhaus- und Schularealverboten geführt. In der Folge habe es sich trotz intensiver Bemühungen der Behörden als unmöglich erwiesen, für die beiden ein geeignetes Jugendheim zu finden, in welchem sie ihre Schulzeit hätten absolvieren können. Die angebotenen Hilfeleistungen (Aufgabenhilfe, Stützunterricht etc.) seien bei den Beschwerdeführern auf Ablehnung gestossen und erfolglos geblieben. Aus diesen Feststellungen schloss das Verwaltungsgericht, für die Schulgemeinde bestehe weder eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule noch sei eine Kostenübernahme sachlich gerechtfertigt. Die Kosten für die Privatschule seien deshalb zu Recht dem Fürsorgekonto der Familie X.________ belastet worden, und diese sei mithin auch künftig wesentlich von der Sozialhilfe abhängig. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG sei daher gegeben. Sodann erwog das Verwaltungsgericht, die Eheleute X.________ seien mehrfach gebüsst worden; aktenkundig sei auch ihr in jeder Hinsicht unkooperatives Verhalten gegenüber den Behörden. Die Schulnoten von D.________ und E.________ im Institut "S.________" seien in den Grundlagenfächern nach wie vor mässig bis schlecht, die Arbeitshaltung von D.________ habe darüber hinaus mit einer Fleissnote beanstandet werden müssen und dieser sei ausserdem am 5. August 2003 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts verzeigt worden; von einer entscheidend positiven Entwicklung der Kinder könne keine Rede sein. Das Verhalten der Beschwerdeführer zeige, dass sie offensichtlich nicht gewillt oder nicht fähig seien, sich in der Schweiz zu integrieren, weshalb auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG gegeben sei (S. 16 des angefochtenen Entscheides).
 
3.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, die früher schwierige Situation der Familie X.________ habe sich in der Zwischenzeit geklärt, zumal dem Vater mittlerweile eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei und er auch Ergänzungsleistungen erhalte. Die begangenen Verfehlungen liessen sich erklären; der Tod des erstgeborenen Sohnes habe den Vater vorübergehend "aus der Bahn geworfen". Im Übrigen sei die Schulgemeinde Z.________ verpflichtet, den Kindern D.________ und E.________ einen unentgeltlichen Schulbesuch zu ermöglichen; die Übertragung der Kosten der Privatschule "S.________" auf das Fürsorgekonto der Eltern sei nicht rechtmässig. Weiter wird geltend gemacht, H.X.________ habe nach zehnjährigem untadeligem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern problemlos die Niederlassungsbewilligung erhalten; ihm heute vorzuwerfen, er sei ungenügend integriert oder er sei weder fähig noch willens, sich in die geltende Ordnung einzufügen, sei absurd. Dasselbe gelte für die Ehefrau. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass D.________ und E.________ von Geburt an in der Schweiz lebten; wenn ihr Verhalten nicht immer der geltenden Ordnung entsprochen habe, sei dies allenfalls auf mangelnde Erziehung zurückzuführen. Die Ausweisung der beiden Kinder zusammen mit ihren Eltern sei in keinem Fall gerechtfertigt.
 
3.4 Das Verwaltungsgericht erachtete wie ausgeführt die Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b (Nichteinfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung) und Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG (fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit) als erfüllt. Was den letzteren Grund anbetrifft, so dürfte zwar eine längerdauernde und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit, d.h. bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts, bestanden haben. Die aufgelaufenen Kosten der Privatschule durfte das Verwaltungsgericht vertretbarerweise ebenfalls zu den unerfüllten Verpflichtungen der Eltern X.________ zählen (vgl. BGE 129 I 35 E. 11.5 S. 48). Eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kommt aber nur in Betracht, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit auch für die Zukunft zu befürchten ist (vgl. Andreas Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.31 S. 222). Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Urteil 2A.397/ 2001 vom 17. Januar 2001, E. 3). Da die beiden Kinder D.________ (geb. 1988) und E.________ (geb. 1990) inzwischen nicht mehr oder nicht mehr lange schulpflichtig sein dürften und der Vater andererseits heute eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhält, ist mit einer weiteren Fürsorgeabhängigkeit der Familie nicht mehr bzw. nicht mehr ohne weiteres zu rechnen, so dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nicht (mehr) gegeben wäre (vgl. Zünd, a.a.O.). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, bedarf aber - wie sogleich zu zeigen sein wird - keiner näheren Untersuchung.
 
3.5 Zu prüfen bleibt der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (Nichteinfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung).
 
Die im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts enthaltenen Feststellungen (vgl. E. 3.2) erlauben den Schluss, dass die ganze Familie X.________ über längere Zeit mit der geltenden Ordnung in Konflikt getreten ist. Was die beiden Eltern anbelangt, so sind sie nicht nur durch wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten und Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen aufgefallen, sondern insbesondere auch durch ihre Unfähigkeit oder ihren fehlenden Willen, ihre Elternpflichten gegenüber den Kindern zu erfüllen und diese zur Befolgung der schulischen Pflichten anzuhalten. Die Söhne D.________ und E.________ (wie übrigens auch die beiden älteren Geschwister) sind - wohl vorab als Folge dieser Vernachlässigung - durch zahlreiche Verfehlungen verschiedenster Art (unentschuldigte Schulabsenzen, Beeinträchtigung des Schulunterrichts, Nichterledigung von Hausaufgaben, Bedrohung und Erpressung anderer Schüler, Alkohol- und Zigarettenkonsum usw. [vgl. angefochtener Entscheid S. 11]) mit den Schulbehörden in Konflikt geraten, ohne dass die Eltern wirksam eingeschritten wären, und sie mussten schliesslich mangels geeigneter öffentlicher Sonderschulen in eine private Schule eingewiesen werden. Diese Umstände erlauben den Schluss, dass sich die Familie X.________ als Ganzes nicht in die hier geltende Ordnung einzufügen vermochte und vermag. Dass das Verhalten des Vaters zum Teil auf den Tod seines ältesten Sohnes zurückgeführt werden kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ist damit erfüllt.
 
3.6 Die verfügte Ausweisung erscheint bei Abwägung der massgebenden Umstände auch nicht unverhältnismässig. Der Ehemann ist beruflich in der Schweiz nicht integriert. Er geht keiner Arbeit nach und bezieht eine IV-Rente. Die Ehefrau hat zwar auch schon gearbeitet, ist aber gegenwärtig (gemäss Angabe in der Beschwerdeschrift [S. 12]) wieder arbeitslos. Beide sind erst als Erwachsene (34 bzw. 26 Jahre alt) in die Schweiz gekommen und insoweit mit den Verhältnissen in der Heimat noch einigermassen vertraut. Ihr Lebensunterhalt erscheint aufgrund der IV-Rente des Ehemannes gesichert. Die beiden Knaben sind zwar in der Schweiz aufgewachsen, kennen ihre Heimat aber immerhin von Ferienaufenthalten her und sprechen neben Deutsch auch die Sprache ihres Heimatlandes (angefochtener Entscheid S. 17). Sie können aufgrund ihres bisherigen Verhaltens wie auch ihres familiären Umfeldes nicht als in die hiesigen Verhältnisse fest integriert betrachtet werden. Sodann erscheinen ihre beruflichen Aussichten in Anbetracht ihrer Schulleistungen auch in der Schweiz eher schlecht. Aus diesen Gründen ist sowohl den Eltern wie den Kindern die Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Im Übrigen gilt die verfügte Ausweisung nur zwei Jahre, d.h. für die gesetzliche Mindestdauer dieser Massnahme (Art. 11 Abs. 1 ANAG), was die familiären Verhältnisse, namentlich die Beziehung der Eltern bzw. der Söhne zu ihren erwachsenen Töchtern/Geschwistern, angemessen berücksichtigt (vgl. hiezu auch den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Januar 2004, S. 10). Besuche in der Schweiz sind nach Ablauf der Zweijahresfrist wieder möglich (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 1 ANAG e contrario). Die Schranke der Verhältnismässigkeit erscheint damit als gewahrt.
 
4.
 
Die Familie hat damit, was die Eltern und die beiden noch minderjährigen Kinder betrifft, das Land zu verlassen. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den volljährigen Töchtern und den übrigen Familienmitgliedern werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.). Damit liegt kein Eingriff in die von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gewährleisteten Garantien (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vor, so dass sich eine Prüfung der verfügten Ausweisung unter diesem Gesichtswinkel erübrigt.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteikosten sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts:
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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