BGer 2A.672/2004 | |||
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BGer 2A.672/2004 vom 24.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.672/2004 /leb
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Urteil vom 24. November 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthalt (Familiennachzug),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. Oktober 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die thailändische Staatsangehörige X.________, geb. 1978, reiste im Februar 1998 mit einem auf 90 Tage beschränkten Besuchsvisum in die Schweiz ein. Am 19. Juni heiratete sie den um 20 Jahre älteren Schweizer Bürger Y.________ und erhielt gestützt auf Art. 7 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, letztmals verlängert bis zum 18. Juni 2003. Bereits ab Dezember 2000 wohnten die Ehegatten nicht mehr zusammen.
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Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an sie ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2004 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. November 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder eventuell das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Einladung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des arbeitsmarktlichen Kontingents zu prüfen und zu erteilen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1); nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und wenn ihm jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt, aber auch wenn für ihn klar erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Da der Ausländer, der mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erwirbt und dieser, einmal erworben, selbst durch eine Scheidung nicht mehr untergeht, kann der Bewilligungsanspruch schliesslich nur dann wegen Rechtsmissbrauchs erlöschen, wenn die Voraussetzungen hiefür sich vor Ablauf von fünf Jahren seit der Heirat verwirklicht haben.
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Die Annahme von Rechtsmissbrauch setzt klare Hinweise dafür voraus, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des Ausländers nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen).
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2.2 Aus den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) ergibt sich, dass die eheliche Wohngemeinschaft spätestens Ende 2000 aufgegeben worden ist und der Ehemann der Beschwerdeführerin seither unmissverständlich zu verstehen gibt, dass für ihn die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung einer Lebensgemeinschaft ausser Betracht fällt. Ebenso steht aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Ziff. I.B des angefochtenen Entscheids fest, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit, und zwar schon bevor die Ehe fünf Jahre gedauert hatte, weiss, dass es sich so verhält. Dass das Scheidungsverfahren erst später eingeleitet worden ist, ist daher unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn es im Falle der Beschwerdeführerin das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 7 ANAG verneinte. Richtig ist sodann, dass auch sonst kein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht; ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) ableiten.
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2.3 Es fragt sich einzig, ob der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nach freiem Ermessen im Sinne von Art. 4 ANAG erneuert werden kann. Da diesbezüglich kein Rechtsanspruch besteht, steht für die Überprüfung entsprechender Bewilligungsentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen. Die Beschwerde könnte in dieser Hinsicht auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, ist die Beschwerdeführerin doch bei Fehlen eines Bewilligungsanspruchs zu diesem Rechtsmittel nicht legitimiert (Art. 88 OG), soweit sie nicht die Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, deren Missachtung eine Rechtsverweigerung darstellt. Entsprechende Rügen, die sich losgelöst von der Bewilligungsfrage beurteilen liessen, werden nicht erhoben. Keine solche Rüge liegt vor, wenn den kantonalen Behörden insgesamt eine zu pauschale Begründung ihrer Entscheide vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia 90 E. 4a S. 95). Auf den Eventualantrag ist mithin nicht einzutreten.
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2.4 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist schon darum abzuweisen, weil die Beschwerde aussichtslos erscheint (vgl. Art. 152 OG). Somit sind die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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