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Informationen zum Dokument  BGer 2A.662/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.662/2004 vom 26.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.662/2004 /dxc
 
Urteil vom 26. November 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Fux.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. September 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die kenianische Staatsangehörige X.________, geb. 1972, heiratete am 2. März 2001 den Schweizer Bürger Y.________, geb. 1953. In der Folge wurde ihr gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom 25. November 2003 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 1. März 2004 zu verlassen. Ein Rekurs gegen diese Verfügung wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. Juni 2004 abgewiesen. Der Regierungsrat befand, X.________ berufe sich rechtsmissbräuchlich auf ihre nur noch formell bestehende Ehe. Eine Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. September 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
 
X.________ hat am 17. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.
 
Es ist kein Schriftenwechsel angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG; SR 142.20). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG; "Ausländerrechtsehe"). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und wenn, für ihn erkennbar, keine realistische Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die allein wegen der gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB (SR 210) noch nicht geschieden werden konnte. Die Annahme des Rechtsmissbrauchs setzt klare Hinweise dafür voraus, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des Ausländers nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f., je mit Hinweisen).
 
2.2 Diese bundesgerichtliche Praxis wird im Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2004 und im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und angewandt. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) - Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts hat das eheliche Zusammenleben nach der Heirat am 2. März 2001 lediglich rund acht Monate gedauert. Seit dem 1. November 2001 lebt die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihrem Ehegatten, und es ist seither nicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und des Zusammenlebens gekommen. Der Ehemann ist mit seiner Klage auf Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe zwar nicht durchgedrungen, und die Beschwerdeführerin erklärt auch im bundesgerichtlichen Verfahren, sie wünsche keine Scheidung. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass mit einer Wiedervereinigung der Eheleute offensichtlich nicht mehr gerechnet werden könne und dass dies der Beschwerdeführerin durchaus bewusst sein musste, ist jedoch aufgrund der im angefochtenen Urteil erwogenen Umstände nicht zu beanstanden (z.B. Parteierklärungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens; keine aktenkundigen Bemühungen zur Rettung der Ehe; keine regelmässigen Kontakte zum Ehemann; die im Scheidungsurteil vom 30. September 2002 angestrebte Wiedervereinigung fand nicht statt). Im Einzelnen kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 23. Juni 2004 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass einer Scheidungsklage bisher die in Art. 114 ZGB vorgesehene Trennungsfrist entgegenstand (bis 31. Mai 2004 vier Jahre, seit 1. Juni 2004 zwei Jahre). In ihrer Eingabe an das Bundesgericht beteuert die Beschwerdeführerin, sie sei die Ehe "mit echtem Ehewillen" eingegangen, sie liebe ihren Mann immer noch, sie sei "jederzeit und immer" für die Wiederaufnahme des Zusammenlebens und auch ihr Mann komme langsam zu sich. Damit vermag sie aber keine konkreten Umstände darzutun, die ernsthaft für eine zukünftige Wiedervereinigung sprechen bzw. die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts als falsch erscheinen liessen.
 
Wie das Verwaltungsgericht und zuvor schon der Regierungsrat zu Recht erkannt haben, beruft sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich auf die schon seit längerer Zeit nur noch formell bestehende Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG. Sollte sich der Einwand, ihre Mutter und ihre Geschwister lebten ebenfalls in der Schweiz, auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) beziehen, so könnte die Beschwerdeführerin daraus keine Ansprüche ableiten, zumal sie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend macht und ein solches auch nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f., mit Hinweis).
 
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligungsverweigerung nach dem Gesagten zu Recht bestätigt.
 
3.
 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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