BGer B 82/2003 | |||
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BGer B 82/2003 vom 26.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 82/03
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Urteil vom 26. November 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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ABB Pensionskasse, c/o ABB Schweiz Holding AG, Brown Boveri Strasse 6, 5400 Baden, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Merker, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 12. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 16. März .... geborene, verheiratete H.________ war als Arbeitnehmer der Asea Brown Boveri AG zuletzt bei der ABB Pensionskasse im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 22. September 1999 machte er von der ihm innert kurzer Entscheidungsfrist gebotenen Möglichkeit Gebrauch, die anwartschaftliche Ehegattenrente seiner Ehefrau bei 90 % anstatt 60 % seiner eigenen Altersrente festsetzen zu lassen. Am 24. September 1999 bestätigte ihm die ABB Pensionskasse den Empfang seines Antrags um eine individualisierte Ehegattenrente für seine Ehefrau in der Höhe von 90 % und stellte ihm die Anpassung seiner Altersrente auf den Zeitpunkt der Pensionierung in Aussicht. Per 31. März 2000 erfolgte sein Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung infolge Erreichens des Pensionsalters. Am gleichen Tag teilte ihm die ABB Pensionskasse mit, es stehe ihm eine ordentliche Altersrente von jährlich Fr. 50'628.- oder monatlich Fr. 4219.- zu. Auf Grund der Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente auf 90 % werde die jährliche Altersrente auf Fr. 45'840.- (90,54%) oder auf Fr. 3820.- pro Monat gekürzt.
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Im Januar 2002 gelangte H.________ an die ABB Pensionskasse mit dem Antrag, von der Erhöhung der Ehegattenrente sei wieder abzusehen und es sei ihm stattdessen eine ungekürzte Altersrente auszuzahlen. Die ABB Pensionskasse lehnte sein Ansinnen ab.
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B.
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Die in der Folge von H.________ eingereichte Klage mit dem Antrag, die von ihm am 22. September 1999 getroffene Wahl, die Ehegattenrente von 60 % auf 90 % zu erhöhen, sei rückgängig zu machen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.
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C.
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H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Die ABB Pensionskasse lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei der Festsetzung der Leistungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (BGE 130 V 369 mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschlägt die vorliegende Frage der Kürzung der Altersrente zugunsten einer höheren anwartschaftlichen Ehegattenrente die weitergehende Vorsorge (vgl. Art. 21 BVG). Die gekürzte jährliche Altersrente beträgt Fr. 45'840.- oder Fr. 3820.- pro Monat. Damit liegt sie in betraglicher Hinsicht über dem Obligatorium, zumal der Beschwerdeführer seit 1. Mai 1964 vorsorgeversichert war, das BVG jedoch erst seit 1. Januar 1985 in Kraft steht. Mit der Kürzung wurde als Gegenleistung der anwartschaftliche Anspruch auf Ehegattenrente von 60 % auf 90 % erhöht. Angesichts dieser Leistungen und Anwartschaften handelt es sich - wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat - um Leistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Mit seinem Hinweis, sein versicherter Verdienst von Fr. 74'290.- im Jahre 1999 sei nur unwesentlich höher als der Höchstbetrag des koordinierten Lohnes gemäss BVG, übersieht der Beschwerdeführer, dass lediglich der sogenannte koordinierte Lohn im Obligatorium zu versichern und der Koordinationsabzug nicht ausser Acht zu lassen ist (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BVG; Fr. 72'360.- minus Fr. 24'120.- = Fr. . 48'240.- zu versichernder Jahreslohn im Jahr 2000).
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2.2 Nach Ziff. 12.4 des Pensionskassenreglements beträgt die Ehegattenrente beim Tod der versicherten Person vor Erreichen des Schlussalters 60 % der Invalidenrente, zahlbar, bis die verstorbene Person das Schlussalter erreicht hätte; danach beträgt sie 60 % der fiktiven Altersrente. Die mit der Reglementsänderung vom 26. August 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000, neu geschaffene Ziff. 12.6 sieht vor, dass Versicherte im Zeitpunkt des Altersrücktritts bzw. beim Bezug der Altersrente die Möglichkeit haben, die anwartschaftliche Ehegattenrente zu erhöhen. Die (eigene) Altersrente wird dadurch auf Grund der technischen Grundlagen der Stiftung lebenslänglich gekürzt. Dabei darf jedoch die erhöhte Ehegattenrente nicht höher sein als die gekürzte Altersrente. Zudem betrifft diese Kürzung nur die Altersrente und wird auch beibehalten, wenn der Ehegatte vor dem Altersrentner stirbt.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer ist nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung anfangs September 1999 über die Möglichkeit der Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente informiert worden. Da sein altersbedingter Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung spätestens auf den 31. März 2000 vorgesehen war und die Anzeigefrist für den Altersrücktritt sechs Monate beträgt (Ziff. 7.1 des Pensionskassenreglements), musste er sich somit innert Monatsfrist entscheiden, ob er von der Wahlmöglichkeit der individuellen Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente Gebrauch machen wollte. Mit schriftlichem Antrag vom 22. September 1999 teilte er der Pensionskasse seinen Entscheid mit und wählte nebst der Rentenlösung die Erhöhung der Ehegattenrente auf 90 %. Mit elektronisch übermittelter Mitteilung vom 24. September 1999 bestätigte ihm die Pensionskasse den Empfang seines Antrags und stellte ihm die Auszahlung seiner entsprechend anzupassenden Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung in Aussicht. Mit Bescheid vom 31. März 2000 teilte sie ihm mit, seine (ordentliche) Altersrente betrage jährlich Fr. 50'628.- oder Fr. 4219.- pro Monat, welche Beträge wegen der Erhöhung der anwartschaftlichen Ehegattenrente auf jährlich Fr. 45'840.- oder Fr. 3820.- monatlich gekürzt würden. Gegen diese Rentenberechnung verwahrte sich der Beschwerdeführer telefonisch erstmals im Januar 2002. Seither verlangt er die Rückgängigmachung seiner am 22. September 1999 getroffenen Wahl.
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3.2 Das kantonale Gericht ging davon aus, dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. September 1999 sei eindeutig und in Worten zu entnehmen, dass bei der Wahl einer individuell erhöhten Ehegattenrente die eigene Altersrente gekürzt werde, wobei die Kürzung in dem Verhältnis stärker ins Gewicht falle, umsomehr die Ehegattenrente erhöht werde. Nach Zugang dieses Schreibens habe dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben bewusst sein müssen, dass die Erhöhung der Ehegattenrente zu einer Kürzung seiner eigenen Altersrente führe.
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Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Auf Grund der bisherigen statutarischen Höhe der Ehegattenrente musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass seine eigene Altersrente gekürzt würde, wenn er sich für eine höhere anwartschaftliche Ehegattenrente entscheidet. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte und es wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Arbeitgeberin oder die Pensionskasse habe ihm zugesichert, das für die Erhöhung der Ehegattenrente benötigte Deckungskapital werde vom Arbeitgeber oder der Pensionskasse übernommen. Vielmehr hat ihm die Beschwerdegegnerin am 24. September 1999 mitgeteilt, dass sie auf Grund der getroffenen Wahl «zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung die auszuzahlende Altersrente dementsprechend anpassen» werde. Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der getroffenen Wahl im September 1999 die betragsmässige Reduktion seiner Altersrente genau kannte und ob zum damaligen Zeitpunkt die neue Statutenbestimmung bereits rechtsgültig genehmigt worden war. Es kann daher auf die Edition der beantragten Stiftungsunterlagen verzichtet werden. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auf Grund der in den Akten liegenden Unterlagen das kantonale Gericht zu Recht angenommen hat, dass der Stiftungsratsbeschluss in rechtsgültiger Weise erfolgt ist.
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3.3 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge beruht das Rechtsverhältnis zwischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den Versicherten auf dem Vorsorgevertrag (BGE 130 V 81 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Auf diesen Vertrag und die am 22. September 1999 abgegebene Willenserklärung sind daher die Art. 23 ff. OR anzuwenden (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen; Urteil in Sachen B. vom 7. Juli 2003, B 54/00). Gemäss Art. 31 Abs. 1 OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum (Art. 23 ff. OR) beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums mit der Entdeckung zu laufen (Art. 31 Abs. 2 OR). Wie das kantonale Gericht zu Recht ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer einen allfälligen wesentlichen Irrtum spätestens auf Grund des Kassenbescheids der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2000 bemerken müssen. Mit diesem Kassenbescheid wurde dem Beschwerdeführer die Höhe der ungekürzten und der gekürzten Altersrente detailliert mitgeteilt. In der Folge hat er denn auch die Renten unwidersprochen entgegengenommen und erst im Januar 2002 die Rückgängigmachung seiner am 22. September 1999 getroffenen Wahl verlangt. Selbst wenn von einem wesentlichen Irrtum des Beschwerdeführers bei der Abgabe seiner Willenserklärung im September 1999 ausgegangen wird, war im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin im Januar 2002 die einjährige Frist des Art. 31 Abs. 1 OR längst abgelaufen.
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4.
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Die obsiegende Pensionskasse, welche durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 OG). Diesem Begehren ist nicht stattzugeben, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen - mutwilliges oder leichtsinniges Prozessieren durch die Gegenpartei - nicht gegeben sind (BGE 128 V 323).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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