BGer 2A.676/2004 | |||
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BGer 2A.676/2004 vom 29.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.676/2004 /leb
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Urteil vom 29. November 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bezirkssteuerkommission für die Gemeinde Bitsch, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
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Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1951 Sitten.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 1995/96,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom
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28. April 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid vom 28. April 2004, mit dem die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis seine Beschwerde abwies und die Steuerveranlagung 1995/96 bestätigte. Streitig war die Aufrechnung der Einlagen von Fr. 40'000.--, Fr. 17'000.-- und Fr. 45'000.--, insgesamt Fr. 102'000.--, beim Einkommen, welche der Beschwerdeführer im Jahre 1993 auf dem nicht deklarierten Konto bei der Raiffeisenkasse vorgenommen hatte. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei von der Besteuerung eines zusätzlichen Einkommens abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer Sistierung des Verfahrens.
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Akten und Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden nicht eingeholt.
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2.
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Zu überprüfen ist vorliegend einzig die Veranlagung der direkten Bundessteuer. Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern 1995/96 ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weil die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht offen steht.
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3.
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Der Beschwerdeführer begründet das Sistierungsgesuch damit, dass er bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch stellen wolle und damit rechne, dass er die noch "offenen Beweismittel und Belege" innert drei Monaten beibringen könne.
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Gemäss Art. 6 Abs. 1 BZP, der nach Art. 40 OG auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung kommt, kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Das in Aussicht gestellte Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch ist indessen zum Vornherein unzulässig, weil im Recht der direkten Bundessteuer die Wiedererwägung (Revision) nur in Bezug auf rechtskräftige Entscheide offen steht, wie aus dem Gesetz klar hervorgeht (vgl. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11). Es besteht daher kein Grund, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren.
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Für diesen Fall verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Nachfrist einzuräumen, um die Beschwerde näher zu begründen. Die Beschwerdebegründung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen Gültigkeitserfordernis (Art. 108 Abs. 2 OG) und muss innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen. Die Nachfrist gemäss Art. 108 Abs.3 OG kann nur der Klarstellung einer mehrdeutigen, nicht aber der Ergänzung einer inhaltlich ungenügenden oder unvollständigen Beschwerdeschrift dienen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2 S. 136). Dem Beschwerdeführer kann daher auch keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde eingeräumt werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt, da mit Philipp Schnyder ein Richter Einsitz in der Steuerrekurskommission genommen habe, der in einem Verfahren des Beschwerdeführers als Anwalt der Gegenpartei aufgetreten sei und Vorwürfe erhoben habe, die geeignet seien, grosses Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken.
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Es ist nicht zu übersehen, dass die Nebentätigkeit als Richter durch Personen, die im Hauptberuf als Anwalt tätig sind, Probleme aufwerfen kann. Nach der Praxis erscheint ein als Richter amtender Anwalt jedenfalls dann als befangen, wenn zu einer Partei ein noch offenes Mandat besteht oder er für eine Partei mehrmals anwaltlich tätig wurde, so dass eine Dauerbeziehung besteht. Ein einzelnes abgeschlossenes Mandat vermag indes im Normalfall den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen (BGE 116 Ia 485 E. 3b). Handelt es sich um ein Mandat als Gegenanwalt, so wird eine Befangenheit mit noch mehr Zurückhaltung angenommen (vgl. die Nachweise bei Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 111 f., und die Kritik daselbst). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Für die Frage, ob der Anschein der Befangenheit besteht, sind die gesamten Umstände und namentlich die Art des früheren Verfahrens von Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht weder Angaben zum früheren Verfahren und dessen Gegenstand, noch legt er Beweise vor. Die Beschwerde erlaubt es daher nicht, die Rüge zu beurteilen.
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5.
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In der Sache geht es um die Aufrechnungen beim Einkommen der Einlagen, die der Beschwerdeführer auf sein nicht deklariertes privates Konto bei der Raiffeisenbank im Jahre 1993 vornahm. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Mittel stammten aus einem Erbvorbezug im Frühjahr 1993 (Fr. 40'000.--), aus dem Verkauf eines Möbelstücks an einen Antiquitätenhändler im März 1993 (Fr. 17'000.--) sowie aus der Saldierung seines Privatkontos bei der Spar- und Leihkasse Nidau ebenfalls im März 1993 (Fr. 45'000.--). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid forderte die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer auf, durch entsprechende Belege die Herkunft dieser Gelder nachzuweisen sowie Kontoauszüge und Vollständigkeitsbescheinigungen beizubringen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nur teilweise und ungenügend nachgekommen, so dass die Herkunft der Mittel für diese Zahlungen nach wie vor nicht belegt sei. Diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht bloss geltend, die Einzahlung von Fr. 40'000.-- sei nicht am 15. März 1993 sondern am 15. Januar 1993 getätigt worden, was aber am rechtserheblichen Sachverhalt nichts ändert. Zudem stellt er in Aussicht, nunmehr Belege vorlegen zu wollen, die aber wegen des im vorliegenden Verfahren geltenden Novenverbots nicht mehr berücksichtigt werden können. Zu prüfen ist mithin, ob die Vorinstanz den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Beschwerdeführers über die Mittelherkunft zu Recht keinen Glauben geschenkt und aufgrund des fehlenden Nachweises der Mittelherkunft auf steuerbares Einkommen geschlossen hat.
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6.
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Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass nach der Konzeption der direkten Bundesteuer grundsätzlich alles Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen der Einkommenssteuer unterliegt (Art. 16 DBG). Sie hat zudem zu Recht auf den Untersuchungsgrundsatz hingewiesen, der die Veranlagungsbehörde verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, sowie auf den Mitwirkungsgrundsatz, der dem Steuerpflichtigen gebietet, im Rahmen seiner Möglichkeiten an der behördlichen Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (Art. 123 Abs. 1 DBG). Die wichtigsten Beweismittel sind schriftlicher Art wie Geschäftsbücher, Belege oder Bescheinigungen Dritter. Die Steuerverwaltung ist jedenfalls im Rahmen ihrer Beweiswürdigungspflicht nicht gehalten, auf blosse Auskünfte abzustellen, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich ist und zugemutet werden kann, schriftliche Belege vorzulegen. Sie kann auch nicht selbst bei der Bank die Auskunft einholen, wenn der Steuerpflichtige sich weigert (BGE 108 Ia 231 E. 3a). Weshalb es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, die Mittelherkunft mit Belegen nachzuweisen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass infolge Zeitablaufs Belege nicht mehr beschafft werden könnten, lässt dabei jedoch ausser Acht, dass er bereits im November 1995, im Zuge der von der Steuerverwaltung bei der Aktiengesellschaft durchgeführten Bücherkontrolle, mit der Tatsache konfrontiert wurde, eventuell die Herkunft der Mittel auf dem zum Vorschein gekommenen, nicht versteuerten Konto nachweisen zu müssen. Die Vorinstanz wertete daher die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er über keine Belege verfüge und solche auch nicht beschaffen könne, zu Recht als Schutzbehauptungen. Die Qualifikation der fraglichen Mittelzuflüsse als Einkommen ist nicht anzuzweifeln.
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7.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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