BGer B 35/2004 | |||
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BGer B 35/2004 vom 30.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 35/04
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Urteil vom 30. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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S.________, 1967, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 29. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________ (geboren 9. Februar 1967) war als Mitarbeiter der Post seit 1. März 1987 bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (später: Pensionskasse des Bundes PKB) im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Mit Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Kreispostdirektion X.________ per 30. April 2000 schied er auf diesen Zeitpunkt hin auch aus der PKB aus. Mit Eingabe vom 22. Juli 2000 ersuchte er die PKB um Barauszahlung seines Austrittsguthabens infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die PKB errechnete eine Austrittsleistung von Fr. 62 570.65 sowie Verzugszinsen in Höhe von Fr. 945.50 und überwies S.________ nach Abzug des Quellensteuerbetrages von Fr. 4544.45 den Nettobetrag von Fr. 58 971.70.
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B.
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Mit Klage vom 24. Juni 2002 stellte S.________ den Antrag, die PKB habe ihm eine Austrittsleistung von Fr. 125 141.30 auszurichten. Am 18. Juni 2003 teilte die Eidgenössische Finanzverwaltung dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit, die Vorsorgeverhältnisse seien per 1. Juni 2003 infolge einer gesetzlich vorgesehenen Universalsukzession von der bisherigen Pensionskasse PKB auf die Pensionskasse des Bundes Publica übergegangen. Die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft sei wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen und das Verfahren sei mit der Publica, eventuell mit der Pensionskasse der Post fortzuführen.
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Mit Urteil vom 29. März 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger zusätzlich Fr. 4544.45 (entsprechend dem Abzug für Quellensteuer) nebst Zins ab 9. September 2000 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs). Die Anträge auf Verfahrenssistierung, auf einen Parteiwechsel sowie auf die Beiladung einer andern Pensionskasse wies es im Sinne der Erwägungen ebenfalls ab (Ziff. 2 des Dispositivs).
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm auch der Arbeitgeberanteil des Pensionskassenguthabens samt Zinsen auszuzahlen.
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Die Eidgenössische Finanzverwaltung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie, das Verfahren sei mit der Pensionskasse der Post als Beklagte weiterzuführen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Publica seien zum Verfahren beizuladen. Eventuell sei das Verfahren mit der Publica als Beklagte weiterzuführen und die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Pensionskasse seien beizuladen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (Art. 25 FZG; BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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1.2 Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).
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2.
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Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Präsidialverfügung vom 25. März 2004 im Verfahren B 61/02 festgestellt hat, kann die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, und der Publica strittige Frage, ob infolge Universalsukzession alle Ansprüche gegenüber der ersten auf die zweite übergegangen sind, nicht im Rahmen eines einzelnen Prozesses zwischen einem Versicherten und der Vorsorgeeinrichtung vorfrageweise entschieden werden. Demnach ist der Antrag auf Parteiwechsel abzuweisen. Dementsprechend lässt sich auch nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht einen Parteiwechsel abgelehnt hat. Dasselbe ergibt sich darüber hinaus, weil der Beschwerdegegnerin gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil keine weiteren Verpflichtungen erwachsen, nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - unbegründet ist. Es kann demnach auch davon abgesehen werden, weitere Beteiligte zum Verfahren beizuladen.
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3.
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3.1 Nach Art. 2 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) bestimmt die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des FZG berechnete Austrittsleistung.
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Laut Art. 17 Abs. 1 FZG, der den Mindestbetrag regelt, hat die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 %. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
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Gemäss Art. 45 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten, SR 172.222.1) entspricht die Austrittsleistung dem Barwert der erworbenen Leistungen. Das Mitglied hat mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihm während der Beitragsjahre geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 %. Der Anspruch nach Art. 15 BVG ist in jedem Fall gewährleistet.
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3.2 Unbestritten ist, dass die nach Art. 17 Abs. 1 FZG berechnete Austrittsleistung für den Beschwerdeführer den höchsten Betrag ergibt. Der Beschwerdeführer ist indessen der Auffassung, im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 FZG seien auch die Arbeitgeberbeiträge mitzugeben.
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Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 4. August 2004 (B 104/03) entschieden hat, umfassen die in Art. 17 Abs. 1 FZG genannten, von der versicherten Person geleisteten Beiträge nur die Arbeitnehmerbeiträge. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 45 der PKB-Statuten, der inhaltlich mit Art. 17 Abs. 1 FZG übereinstimmt, wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat. Art. 17 Abs. 1 FZG, der die Mindestleistung definiert, ist aus dem früheren Recht (Art. 331a und 331b OR) hervorgegangen. Nach dem klar aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sind der vor Eintritt des Vorsorgefalles aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden versicherten Person sowohl die mitgebrachte Austrittsleistung als auch ihre allfällige Einkaufssumme verzinst mitzugeben. Weiter ist ihr der selber erbrachte Teil zum Auf- und Ausbau des Vorsorgeschutzes mitzugeben, d.h. ihre ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge und ihre Beiträge zur Nachfinanzierung von Leistungsverbesserungen infolge Lohnerhöhungen. Diese Beiträge sind um einen altersabhängigen Zuschlag zu erhöhen, der im Alter 20 beginnt und sich pro Altersjahr um 4 % erhöht. Durch diesen Zuschlag erhält die versicherte Person mit zunehmendem Alter einen stets höher werdenden Anteil am Beitrag des Arbeitgebers, bis dieser Zuschlag 100 % der von der versicherten Person geleisteten Beiträge erreicht (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BBl 1992 III 591). Diese gesetzliche Konzeption erfasst allein die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge, erhöht um einen jährlichen Zuschlag, und kommt auch im klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 FZG zum Ausdruck. Danach hat die versicherte Person Anrecht "auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent". Der mit dem in Art. 17 Abs. 1 FZG vorgesehenen Zuschlag verfolgte Zweck, der versicherten Person mit zunehmendem Alter einen stets höher werdenden Anteil am Beitrag des Arbeitgebers zu verschaffen, setzt selbstredend voraus, dass die Arbeitgeberbeiträge grundsätzlich nicht zur Austrittsleistung gehören, sondern dass Anteile davon erst nach Massgabe der Versicherungsdauer erworben werden können.
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3.3 Im Übrigen ist die Festlegung der Austrittsleistung in betraglicher Hinsicht unbestritten geblieben und es ergeben sich auch aus den Akten keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2004 gestellten Verfahrensanträge werden abgewiesen.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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