BGer I 163/2004 | |||
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BGer I 163/2004 vom 30.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 163/04
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Urteil vom 30. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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M.________, 1972, Beschwerdegegner, vertreten
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durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 4. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1972, trat im Frühjahr 2003 freiwillig in die Psychiatrische Klinik X.________ ein, um sich einem stationären Drogenentzug zu unterziehen. Er meldete sich am 8. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 14. August 2003 einholte. Mit Verfügung vom 24. September 2003 lehnte die Verwaltung den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege; dies wurde durch Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 bestätigt.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Februar 2004 teilweise gut, bejahte das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück. Vorher hatte es einen Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 3. Dezember 2003 sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2003 zu den Akten genommen.
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C.
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Unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. März 2004 führt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.
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M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während die IV-Stelle deren Gutheissung beantragt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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Weiter prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur aufgrund der Parteibehauptungen, sondern von sich aus, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder nicht (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 246 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 29. Oktober 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.2 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; diese Umschreibung entspricht den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 347 Erw. 3.3). Als Voraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
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Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschieden worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen).
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3.
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Streitig ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
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3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Angaben der Psychiatrischen Klinik X.________ sowie diejenigen des RAD ab und geht davon aus, dass "kaum Zweifel" am Vorliegen einer gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert bestünden, welche entweder Folge der Drogensucht oder anderer psychischer Beeinträchtigungen sei; die Ursache sei allenfalls weiter abzuklären, wenn dies für die in Frage kommenden beruflichen Massnahmen notwendig sei. Das Beschwerde führende BSV hält dagegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden für nicht ausgewiesen und verweist sinngemäss auf die letztinstanzlich eingereichten Ausführungen des Dr. med. B.________ vom 12. März 2004.
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3.2
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3.2.1 Der Anamnese des Berichtes der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 14. August 2003 kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner nach seinem Realschulabschluss eine dreijährige Lehre als Landmaschinenmechaniker absolvierte, jedoch die Lehrabschlussprüfung nicht bestand und anschliessend keine Arbeit fand. Nachdem er bereits als Jugendlicher Cannabis konsumiert hatte, sei er 1992 erstmals mit harten Drogen in Kontakt gekommen, habe jedoch 1993 die Rekrutenschule absolviert und anschliessend fünf Jahre als Eisenleger gearbeitet. 1998 habe er sich einer (ersten) Drogenentzugstherapie unterzogen und im Jahr 2000 die Lehre als Landmaschinenmechaniker wieder aufgenommen, im Mai 2002 die Abschlussprüfung jedoch erneut nicht bestanden. Im Frühjahr 2002 habe ein Rückfall in den Drogenkonsum stattgefunden und der Versicherte habe ab August 2002 wiederum als Eisenleger gearbeitet; im Frühling 2003 sei er in eine stationäre Entzugstherapie eingetreten.
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3.2.2 Die die Entzugstherapie durchführende Psychiatrische Klinik X.________ hat mit Bericht vom 14. August 2003 zuhanden der Invalidenversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
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- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F19.21);
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- Sonstige näher bezeichnete Verhaltens- und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend (adoleszentäre Entwick- lungsstörung; ICD-10 F98.8);
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- Negative Kindheitserlebnisse im Zusammenhang mit emotionaler Vernachlässigung und körperlicher Misshandlung (ICD-10 Z61.8).
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Auf die Frage der IV-Stelle nach den Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die bisherige Tätigkeit antwortete die Psychiatrische Klinik X.________ am 14. August 2003, es sei dem Beschwerdegegner "aufgrund der zugrunde liegenden Störung" nicht gelungen, einen Lehrabschluss zu schaffen. Daraus resultierten Insuffizienzgefühle, Versagensängste und erhöhter psychischer Leidensdruck, was wiederum zu einer Destabilisierung der psychischen Grunderkrankung führe. Die bisherige Tätigkeit als Eisenleger sei uneingeschränkt zumutbar, jedoch erscheine eine berufliche und soziale Reintegration "überaus wünschenswert", da dies vor allem einen günstigen Einfluss auf die prognostische Krankheitsentwicklung hätte. Während des vorinstanzlichen Verfahrens teilte die Psychiatrische Klinik X.________ der IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 mit, dass der Bericht vom 14. August 2003 unter einem Widerspruch leide; trotz der diagnostischen Beurteilung sei eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angenommen worden. Dem Versicherten sei aber die bisherige Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar: Wegen der im Kindesalter begonnenen emotionalen Störung verfüge der Beschwerdegegner nicht über ein intaktes Gefühl eines eigenen Wertes, der Drogenkonsum sei als maladaptive Selbstmedikation zu verstehen. Der Versicherte sei am Arbeitsplatz auf (wohlwollende) Beziehungskonstanz, eine klar überschaubare Tätigkeit sowie auf umsichtig und ruhig vermittelte Aufträge angewiesen; als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei ein Rückfall in selbstdestruktives Verhalten absehbar. Gestützt auf diese Ausführungen hat der RAD in seiner internen Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 eine Invalidität als "ausgewiesen" erachtet und aus "medizinisch theoretischen Erwägungen" eine sich bereits in der Jugend entwickelte Störung angenommen.
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3.2.3 Die Psychiatrische Klinik X.________ geht im Rahmen der Diagnosestellung primär von einer Suchtdiagnose aus (ICD-10 F19.21) und führt sinngemäss als Grunderkrankung eine adoleszentäre Entwicklungsstörung (ICD-10 F98.8; beeinflusst durch negative Kindheitserlebnisse [ICD-10 Z61.8]) an, welche einen Lehrabschluss verunmöglicht habe. Es wird jedoch weder im Bericht vom 14. August 2003 noch in der Ergänzung vom 3. Dezember 2003 begründet, weshalb diese Entwicklungsstörung den Lehrabschluss verunmöglicht haben sollte; dafür können ebenso invaliditätsfremde Gründe (familiäres Umfeld, Cannabiskonsum, mangelnde Motivation etc.) verantwortlich sein; in dieser Hinsicht stützt sich die Einschätzung der Psychiatrischen Klinik X.________ allein auf die Anamnese des Versicherten, weitere medizinische Akten, etwa aus der Jugend oder vom ersten Drogenentzug 1998, sind nicht beigezogen worden. Dr. med. B.________ führt in seinem Aktenbericht vom 14. März 2003 aus, dass gemäss medizinischer Literatur Störungen im Kindes- oder Jugendlichenalter eine gute Remissionsneigung hätten und - falls sie über dieses Alter hinaus anhielten - in Angststörungen oder depressive Störungen übergingen. Diese Problematik wird im Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ nicht angesprochen. Überdies ist nicht klar, weshalb die bisherige Tätigkeit als Eisenleger dem Beschwerdegegner nicht zumutbar sein sollte: Dieser ist nach den Ausführungen der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 3. Dezember 2003 auf (wohlwollende) Beziehungskonstanz, klar überschaubare Tätigkeiten sowie umsichtig und ruhig vermittelte Aufträge angewiesen; weshalb diese Voraussetzungen nicht auch bei der - während mehrerer Jahre ausgeübten - Tätigkeit als Eisenleger gegeben sein sollten, wird nicht erklärt. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass der Bericht der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 14. August 2003 stark vom Rehabilitationsgedanken geprägt ist und es nicht auszuschliessen ist, dass die erwähnten beruflichen Eingliederungsmassnahmen aus diesem Grund - und nicht wegen einer Invalidität - empfohlen worden sind. Aus diesen Gründen kann nicht entscheidwesentlich auf die Einschätzungen der Psychiatrischen Klinik X.________ abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Dasselbe gilt für die kurze interne Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2003, da diese vollständig auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik verweist.
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3.2.4 Es kann aber auch nicht allein auf den vom BSV letztinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. B.________ vom 14. März 2004 abgestellt werden, denn diese Äusserungen sind - wie auch diejenigen der Psychiatrischen Klinik X.________ - nicht aufgrund der gesamten medizinischen Unterlagen ergangen; weiter handelt es sich dabei um einen reinen Aktenbericht, während für psychiatrische Berichte in der Regel eine persönliche Untersuchung vorausgesetzt ist (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 346).
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3.3 Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Verwaltung wird zu untersuchen haben, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt oder nicht. Es wird dabei zu berücksichtigen sein, dass die vom Beschwerdegegner in der Einsprache vom 5. Oktober 2003 geltend gemachten neuen psychischen Störungen im Schreiben der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 3. Dezember 2003 nicht erwähnt sind, und dass die Rückfallgefahr eines ehemaligen Drogensüchtigen für sich allein keine drohende Invalidität darstellt (AHI 1996 S. 303 f. Erw. 3).
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das BSV als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 30. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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