BGer U 31/2003 | |||
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BGer U 31/2003 vom 30.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 31/03
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U 342/03
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Urteil vom 30. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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P.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Hotz-Utiger, Industriestrasse 13c, 6304 Zug,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheide vom 12. Dezember 2002 und 30. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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P.________ (geboren 1949) war seit 23. Juli 1986 bei der Firma L.________ AG als Hilfsschlosser angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Oktober 1997 stürzte er bei der Arbeit aus ca. 3.5 m Höhe von einer Leiter und zog sich eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1998 stellte die SUVA die Taggeldleistungen ein, sprach P.________ am 22. Mai 1998 eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und gab an, die Voraussetzungen einer Rente seien nicht erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2000 fest. Nachdem P.________ hatte Beschwerde einreichen lassen, hob die SUVA ihren Einspracheentscheid im Rentenpunkt auf. Mit Verfügung vom 29. August 2001, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. September 2002, sprach die SUVA ihm eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. P.________ liess auch hiegegen Beschwerde einreichen.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Verwaltungsgericht) hiess die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2000 mit Entscheid vom 12. Dezember 2002 (S 2001/13) insofern gut, als es die Integritätsentschädigung auf 10 % festsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Ebenfalls mit Entscheid vom 12. Dezember 2002 (S 2001/38) hiess es die Beschwerde des P.________ gegen die Verfügungen der IV-Stelle Zug vom 5. Februar 2001, mit welchen ihm ab 1. Oktober 1998 eine ganze und ab 1. Juli 2000 eine halbe Rente zugesprochen worden war, insofern gut, als es die Rentenherabsetzung auf den 1. Oktober 2000 festsetzte; die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2003 (I 101/03) ab.
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid (S 2001/13) aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass von einer fortgesetzten medizinischen Behandlung eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, die SUVA auch nach dem 29. April 1998 das volle Taggeld zu erbringen habe und die Voraussetzungen für die Festlegung einer Integritätsentschädigung noch nicht erfüllt seien; subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 60 % zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; gleichzeitig beantragte es die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Beschwerde des P.________ gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2002. Die SUVA beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das bis 31. Dezember 2003 zuständige Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren U 31/03. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2002 mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 (S 2002/176) abgewiesen hatte, hob das Eidgenössische Versicherungsgericht am 7. Januar 2004 die Sistierung im Verfahren U 31/03 wieder auf.
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E.
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P.________ lässt gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf ärztliche Behandlung sowie Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe; eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % auszurichten. Das Verwaltungsgericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das seit 1. Januar 2004 zuständige Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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F.
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Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 lässt P.________ die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 18. Juni 2004 einreichen, mit welcher ihm ab 1. Januar 2003 erneut eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich zusammenhängende Rechtsfragen stellen und in beiden Verfahren sich die gleichen Parteien gegenüber stehen, rechtfertigt es sich, diese zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 194 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.
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Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie nicht bereits im Verfahren S 2001/13 über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden und die spätere Zusprechung einer solchen nicht als Teilanerkennung gewertet, sondern festgestellt habe, infolge der diesbezüglichen Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2000 sei diese Frage nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens; dadurch sei er zur Führung eines weiteren Prozesses (S 2002/176) gezwungen worden.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die SUVA hat gleichzeitig mit ihrer Beschwerdeantwort im Verfahren S 2001/13 vom 2. April 2001 ihre Verfügung vom 22. Mai 1998 resp. ihren Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2000 bezüglich der Invalidenrente aufgehoben; die erneute Verfügung einer Invalidenrente erfolgte nach entsprechenden weiteren Abklärungen am 29. August 2001. Als lite pendente Verfügungen gelten jene, welche die Verwaltungsbehörde spätestens mit der Einreichung ihrer Beschwerdeantwort erlässt (Art. 58 VwVG; vgl. nunmehr Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Dies ist hier nicht der Fall. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Versicherten in ein separates Verfahren verwiesen hat.
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Im Übrigen hat sie die partielle Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2000 als teilweise Gutheissung der Beschwerde anerkannt und eine entsprechende Parteientschädigung zugesprochen (Erw. 7 des Entscheids vom 12. Dezember 2002, S 2001/13). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das gestellte Begehren nicht rechtsmissbräuchlich ist, nachdem sich die Rechtsvertreterin des Versicherten anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2002 (Verfahren S 2001/13 und S 2001/38) ausdrücklich der Ansicht des Gerichts anschloss, die Frage der Invalidenrente sei inzwischen gegenstandslos geworden.
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3.
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Eine Rechtsmittelinstanz kann selbst beim Entscheid über Tatsachenfragen in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn eine solche vor der ersten Instanz stattgefunden hat und die Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, ohne eigene Ermittlungen auf Grund der Akten in der Sache zu entscheiden (Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, N 66 zu Art. 6; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl 1996, N 118 zu Art. 6). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf persönliche Anhörung im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche (Frowein/Peukert, a.a.O., N 97 zu Art. 6). Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gilt primär für das erstinstanzliche Verfahren (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 191). Nach der Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, wenn eine solche bereits im erstinstanzlichen Verfahren stattgefunden hat und hinreichende Abklärungen durchgeführt wurden (SVR 1998 UV Nr. 5 S. 13; vgl. auch Urteil J.Z. + A.Z. vom 25. Oktober 2002, B 58/02, und Urteil I. vom 3. Juli 2000, H 140/99). Demnach ist der entsprechende Antrag angesichts der vorinstanzlichen Verhandlung sowie des auf Grund der Akten genügend abgeklärten Sachverhalts abzuweisen.
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4.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche Anwendung des ATSG (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), die Voraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere bei psychischer Fehlentwicklung nach einem Unfall (BGE 115 V 133), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG; BGE 129 V 472, 126 V 75, je mit Hinweisen) sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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5.
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Für die Beurteilung der einzelnen Leistungsansprüche sind der massgebende Gesundheitszustand festzustellen und der adäquate Kausalzusammenhang der psychischen Leiden zu prüfen.
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5.1 Bezüglich der Beweiswürdigung der bis zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle (5. Februar 2001) verfassten Arztberichte wird auf Erw. 3.1 des Urteils vom 16. Oktober 2003, I 101/03, verwiesen. Demnach kann für die Einstellung der Taggelder sowie die Integritätsentschädigung, für welche der Sachverhalt bis 24. Oktober 2000 massgebend ist, vollumfänglich auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 14. Juli 2000 abgestellt werden.
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Was die danach und bis zum für die Beurteilung der Invalidenrente massgebenden Zeitpunkt (13. September 2002) erfolgten Berichte betrifft, ergibt sich folgendes Bild:
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Dr. med. H.________, Oberarzt Orthopädische Klinik, Spital X.________, hält am 12. Januar 2001 fest, dass die Beschwerden etwa gleich geblieben seien oder leicht zugenommen hätten. Die derzeitige Situation sei sehr verfahren, da viele Co-Faktoren (Herkunft des Patienten, Familiensituation) mitspielen würden. Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin, SUVA, kommt in seiner Beurteilung vom 20. März 2001 zum Schluss, die Bandscheibe sei im Bereich der Fraktur wahrscheinlich mitverletzt worden und die unfallbedingte Veränderung an der betroffenen Bandscheibe Th12/L1 habe sich nicht wesentlich verschlechtert. Auf Grund der dargelegten statistischen Erhebungen, welche eine grobe Eingrenzung der üblicherweise geklagten Beschwerden und gebotenen Leistungen ermögliche, sowie der radiologischen Dokumente, der übrigen Akten und gestützt auf Erfahrungswerte sei es nicht zu beanstanden, wenn die SUVA eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar erachte. Die Medizinische Klinik des Spitals Y.________, in welchem der Versicherte vom 7. bis 19. Juni 2001 hospitalisiert war, führt am 27. Juni 2001 aus, auf Grund der deutlichen depressiven Verstimmung sei eine ambulante Psychotherapie indiziert; der Patient könne sich jedoch nicht zu einer solchen entscheiden. Bezüglich des chronischen, therapieresistenten lumbovertebralen Schmerzsyndroms erscheine er objektiv praktisch uneingeschränkt; so sei er während des Aufenthalts kaum im Zimmer anzutreffen, sondern meistens unterwegs gewesen. Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtet am 25. September 2001 über die abgebrochene Therapie, welche infolge der für die Behandlung ungenügenden sprachlichen Verständigung, bei welcher nicht nur die sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten, sondern auch kulturelle und psychosoziale Gründe eine Rolle spielten, sowie der Neigung des Patienten, seine Schmerzen nur als Ausdruck eines körperlich-somatischen Geschehens zu erfassen, nicht weitergeführt werden könne. Dr. med. U.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, verweist in seinem Bericht vom 22. April 2002 nebst dem Lumbovertebralsyndrom und der depressiven Verstimmung auf zusätzliche internistische Probleme (Diabetes mellitus, Hypertonie), welche die Motivation zusätzlich verschlechtern würden. Die Neurologische Klinik des Spitals R.________ diagnostiziert im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Status nach leichter Deckplatteninfraktion LWK 1, somatoformer Schmerzstörung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sowie eine posttraumatische Verarbeitungsstörung und eine leichte depressive Episode mit zunehmender Ängstlichkeit; sie empfiehlt nebst einer medikamentösen Schmerzbehandlung eine ambulante Psychotherapie beim slowenisch sprechenden Dr. med. C.________ (Bericht vom 3. Mai 2002).
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5.2 Für die Beurteilung der Einstellung des Taggeldes sowie der Integritätsentschädigung ist auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2000 abzustellen, welches als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach traumatischer Impressionsfraktur der Deckplatte von LWK1, Osteochondrosen Th11/12 und Th12/L1 und kleiner medianer Diskusprotrusion L5/S1 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine chronifizierte Anpassungsstörung diagnostiziert. Die angestammte Tätigkeit ist nicht mehr zumutbar. Aus physischer Sicht besteht volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne Zwang zu ergonomisch ungünstigen Körperstellungen; aus psychischer Sicht liegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % vor.
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Bezüglich des für die Bemessung der Invalidenrente massgebenden Zeitpunktes (13. September 2002) ergibt sich aus den oben erwähnten ärztlichen Unterlagen, dass die unfallbedingten Beschwerden im Bereich LWK1 sowie Th12/L1 in etwa gleich geblieben sind. Aus somatischer Sicht bereiten insbesondere die hinzugekommenen Diabetes mellitus und Hypertonie sowie die nicht den Bereich Th12/L1 betreffenden degenerativen Veränderungen Probleme. In psychischer Hinsicht ist festzustellen, dass die als indiziert betrachtete ambulante Psychotherapie infolge sprachlicher Schwierigkeiten sowie mangelnder Motivation nicht durchgeführt werden konnte; neu ist zudem eine depressive Verstimmung.
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5.3 Der Versicherte ist aus ca. 3.5 m Höhe rückwärts von einer Leiter auf das Gesäss gefallen und hat sich dabei eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 zugezogen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das Urteil D. vom 4. September 2003, U 3/03, gemäss welchem ein Sturz aus 3 bis 4 m Höhe vom Heuboden in das Futtertenn zu den mittleren Unfällen, ohne jedoch im Grenzbereich zu den schweren Fällen zu liegen, gehört, das hier zu beurteilende Ereignis ebenfalls im mittleren Bereich angesiedelt und die Zuordnung zu den Fällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen verneint. Dem ist beizupflichten. Anzufügen bleibt, dass nicht das subjektive Unfallerlebnis, sondern das objektiv fassbare Unfallereignis massgebend ist (BGE 115 V 139 Erw. 6, bestätigt in BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa).
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5.4 Da der Unfall dem mittleren Bereich anzuordnen ist, ist die Adäquanz der psychischen Leiden nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der miteinzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder besonders auffälliger Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
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Das Ereignis vom 1. Oktober 1997 hat sich weder unter besonders dramatischen Umständen ereignet noch ist ihm eine besondere Eindrücklichkeit zuzuschreiben. Die erlittene Fraktur stellt keine aussergewöhnliche Verletzung dar (vgl. vor allem Bericht des Dr. med. M.________ vom 20. März 2001). Die ärztliche Behandlung der durch den Unfall verursachten Probleme im Bereich LWK1 kann nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden (vgl. etwa den Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin, vom 2. Juli 1998, wonach die volle Arbeitsunfähigkeit ab 29. April 1998 krankheitsbedingt sei). Zu bejahen sind hingegen die Dauerschmerzen, ohne dass sie jedoch das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllen würden. Weder liegt eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf vor. Auch ist aus physischer Sicht keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben (vgl. Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. April 1998 und dessen Auskunft vom 28. April 1998, den Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Juli 1998 sowie das rheumatologische Konsilium im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 14. Juli 2000, nach welchem aus physischer Sicht eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei). Somit sind weder mehrere der Kriterien noch eines in besonders auffälliger Weise erfüllt, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1. Oktober 1997 und den psychischen Leiden (somatoforme Schmerzstörung, Anpassungs-/Verarbeitungsstörung, depressive Verstimmung) zu verneinen ist.
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Daran ändert auch die Berufung auf den tödlichen Unfall zweier Arbeitskollegen im Jahre 1995 nichts: Dieses Erlebnis war nicht derart einschneidend, als dass es 1995 oder kurz nach dem eigenen Unfall im Oktober 1997 zu psychischen Problemen gekommen wäre, die ärztlich behandelt oder auch nur gegenüber den Ärzten erwähnt wurden. Vielmehr finden sich entsprechende Äusserungen erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung der SUVA vom Mai 1998 in den Akten und der Versicherte bestätigte im Juni 2000 anlässlich der psychiatrischen Abklärung im Rahmen des MEDAS-Gutachtens, der Vorfall von 1995 belaste ihn nicht sonderlich. So tragisch das Ereignis von 1995 auch war, auf Grund der jahrelangen symptomfreien Zeit kann nicht von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis mit anschliessendem psychischem Schock des Versicherten, welches dem bei Schreckereignissen massgebenden Begriff der allgemeinen Adäquanz entsprechen würde (BGE 129 V 177 mit Hinweisen), gesprochen werden.
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6.
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Zu prüfen bleibt, welche Leistungen die SUVA in Zusammenhang mit den unfallbedingten somatischen Beschwerden zu erbringen hat.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, sprach bereits die Klinik I.________ in ihrem Bericht vom 2. April 1998 von einem therapieresistenten lumbospondylogenen Syndrom. Diese Therapieresistenz wurde vom Spital Y.________ im Juni 1998 bestätigt. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang weiter die telefonische Auskunft des Dr. med. S.________ vom 28. April 1998 sowie der Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Juli 1998. Dr. med. S.________ hielt gegenüber der SUVA fest, er könne keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr vertreten, und bat um Zustellung des Berichts über die Inspektion des Arbeitsplatzes, damit er diesen mit dem Versicherten, welchem es sichtlich am Willen zur Arbeitsaufnahme fehle, besprechen könne. Dr. med. S.________ hatte bereits in seinem Bericht vom 9. April 1998 einen erneuten Arbeitsversuch ab 14. April 1998 befürwortet. Dr. med. B.________ hielt die Arbeitsaufnahme zu 100 % aus unfallbedingter Sicht ab 29. April 1998 für angebracht; krankheitsbedingt bestehe volle Arbeitsunfähigkeit.
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Gestützt auf diese Berichte ist mit Vorinstanz und Verwaltung davon auszugehen, dass mit einer weiteren medizinischen Behandlung nach dem 28. April 1998 die unfallbedingten (somatischen) Beschwerden nicht gelindert und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden konnte. Die SUVA hat demnach zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin die Taggeldleistungen eingestellt und über den Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente entschieden.
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7.
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Der Versicherte rügt, der Ermittlung der Invalidenrente sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Im Nachgang zum MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2000 äusserten sich weder Dr. med. H.________ noch Dr. med. W.________ noch die Neurologische Klinik des Spitals R.________ zur Arbeitsfähigkeit. Auf die Aussagen des Spitals Y.________ kann nicht abgestellt werden, da dieses in seinem Bericht vom 27. Juni 2001 nicht zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Dr. med. U.________ bezeichnet in seinem Bericht vom 22. April 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als rein theoretisch; diese müsse neu beurteilt werden. Dr. med. M.________ kommt in seiner Beurteilung vom 20. März 2001 zum Schluss, die Einschätzung, eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei voll zumutbar, sei nicht zu beanstanden.
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Somit ergeben sich aus den neueren Arztberichten keine genaueren Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Eine Rückweisung zur Abklärung dieser Frage kann jedoch unterbleiben, da in der Zeit nach dem MEDAS-Gutachten die unfallbedingten physischen Beschwerden sich nicht wesentlich verändert haben (oben Erw. 5.2) und die psychischen Leiden aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen sind (oben Erw. 5.4). Demnach ist mit der Vorinstanz auf die im MEDAS-Gutachten vom 14. Juli 2000 bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten Tätigkeit abzustellen.
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Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach diese unzutreffend wäre, ist mit der Vorinstanz die von der SUVA festgesetzte Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu bestätigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Denn auf Grund ihrer finalen Konzeption (vgl. AHI 1999 S. 79 sowie Urteil V. vom 14. Februar 2002, U 223/00) spielt die Ursache der Beschwerden, welche zu Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit führt, bei der Invalidenversicherung keine Rolle.
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8.
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Der Versicherte beantragt im letztinstanzlichen Verfahren eine Integritätsentschädigung von 60 %, setzt sich jedoch mit der Begründung der Vorinstanz nicht weiter auseinander. Da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die auf Grund der vorliegend einzig massgebenden unfallbedingten somatischen Leiden eine höhere Entschädigung als 10 % zu rechtfertigen vermöchten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Verweis auf die einlässlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch in diesen Punkt abzuweisen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren U 31/03 und U 342/03 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 30. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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