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Informationen zum Dokument  BGer 2A.699/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.699/2004 vom 02.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.699/2004 /kil
 
Urteil vom 2. Dezember 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Moser.
 
Parteien
 
A._______,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. René Bussien,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau,
 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2004.
 
Nach Einsicht:
 
- in das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2004, mit dem die Beschwerde gegen die Verweigerung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung (Härtefallregelung) für A._______, geb. 1954, türkischer Staatsangehöriger, abgewiesen wird,
 
- in die vom Betroffenen am 30. November 2004 hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher die Anweisung zur Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung beantragt wird,
 
- in das mit der Beschwerde eventualiter verbundene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung,
 
wird in Erwägung gezogen:
 
- dass das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen die Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen zur Verfügung steht, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b OG),
 
- dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung seiner Ende 1996 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung besitzt,
 
- dass er einen dahingehenden Anspruch aufgrund der im angefochtenen Urteil enthaltenen, nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen auch nicht aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Achtung des Familien- und Privatlebens) herleiten kann, indem einerseits Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz kein festes bzw. gar kein Anwesenheitsrecht besitzen und andererseits aufgrund der Umstände des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers auch die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts unter dem Titel der Achtung des Privatlebens (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; vgl. auch BGE 130 II 281) ausser Betracht fällt,
 
- dass sich aus den angerufenen Art. 13 lit. b und f BVO keine Verpflichtung des Kantons zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt (BGE 119 Ib 91 E. 1d S. 95),
 
- dass der Einwand, die Verweigerung beruhe auf einem Missbrauch des durch Art. 4 ANAG eröffneten Ermessens, mangels eines Rechtsanspruches nicht gehört werden kann,
 
- dass keine Verfahrensrügen erhoben werden, die trotz fehlender Legitimation in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden könnten, womit eine Anhandnahme der Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entfällt,
 
- dass sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Stellungnahmen und Akten, summarische Begründung) zu behandeln ist,
 
- dass dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG),
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Dezember 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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