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Informationen zum Dokument  BGer C 173/2004  Materielle Begründung
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BGer C 173/2004 vom 02.12.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 173/04
 
Urteil vom 2. Dezember 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
F.________, 1983, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aargauische Arbeitslosenkasse Industrie Handel Gewerbe, Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 17. August 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Aargauische Arbeitslosenkasse Industrie Handel Gewerbe stellte F.________ mit Verfügung vom 18. November 2003 für 31 Tage ab dem 20. Oktober 2003 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem deren Arbeitgeberin, die Firma P.________ AG, das seit 1. September 2003 dauernde Teilzeitarbeitsverhältnis (60%) per 17. Oktober 2003 aufgelöst hatte. Diese Anordnung wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 14. Januar 2004 bestätigt.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 17. August 2004).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 4'000.- wegen "Irreführung diverser Tatsachen" auszurichten sowie auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten, unter Aufhebung des Einspracheentscheids und des kantonalen Gerichtsentscheids.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin macht eine Entschädigungsforderung von Fr. 4'000.- gegen die Arbeitgeberin wegen Falschaussagen geltend. Ihre Persönlichkeit sei bewusst in ein schlechtes Licht gestellt worden, weshalb sie Mühe habe, eine neue Stelle zu finden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis liegen somit nicht in seinem Zuständigkeitsbereich. Deshalb ist in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht einzutreten.
 
2.
 
2.1 Wie das kantonale Versicherungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des oder der Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Rz. 8 zu Art. 30). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Dabei wird keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR vorausgesetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung oder Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem oder der Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb; Gerhards, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 30). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss unveröffentlichtem Urteil M. vom 17. Oktober 2000 [C 53/00], Erw. 3b, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist).
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, als sie bei der Firma P.________ AG angefangen habe, und es sei ihr zudem in der ersten Woche keine Arbeit zugeteilt worden. Danach habe sie Arbeiten erledigen müssen, welche unzumutbar gewesen seien und nicht ihrer Anstellung als Verkaufssachbearbeiterin entsprochen hätten. Der Vorwurf, es habe ihr an Einsatz und Motivation gefehlt, entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei immer pünktlich zur Arbeit gekommen und habe private Angelegenheiten, wie z.B. das Schreiben von E-Mails und Bewerbungen, während der Mittagszeit erledigt. Geraucht habe sie nur in der Pause, und während der Arbeitszeit habe sie höchstens drei SMS geschrieben.
 
2.3 Der Geschäftsleiter der Arbeitgeberin führt aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführerin anfänglich nicht besonders "hochstehende" Arbeiten aufgetragen worden seien. Dies sei ihr aber bei der Einstellung klar mitgeteilt worden. Sie sollte zuerst das Arbeitsumfeld, die Firma sowie die Aufgaben kennen lernen. Sie habe aber nicht einmal die einfachsten Arbeiten fehlerfrei erledigen können. Des Weitern habe sie während der Arbeitszeit sehr viele SMS und E-Mails verschickt sowie Bewerbungen geschrieben und fast stündlich (Rauch-)Pausen gemacht. Im Lager sei sie nur die letzten beiden Tage tätig gewesen.
 
Der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese während drei Wochen einen provisorischen Arbeitsplatz gehabt habe. Dies sei ihr aber vor Stellenantritt mitgeteilt worden und sie habe damit keine Probleme gehabt. Zudem habe er ihr immer genügend Arbeit gegeben, welche am Anfang aufgrund der Einführung in die Firma eher einfacher Art gewesen sei. Auch er erklärt, die Beschwerdeführerin habe während der Arbeitszeit Bewerbungen geschrieben und kein Interesse an ihrer Arbeit gezeigt. Ihre Arbeitsweise sei qualitativ und quantitativ absolut nicht genügend gewesen, weshalb sie nach der erfolgten Kündigung für die letzten zwei Tage im Lager beschäftigt worden sei. Ausserdem sei ihr bei der Einstellung klar mitgeteilt worden, die Anstellung erfolge in Hinblick auf eine längere Zusammenarbeit, was auch in ihrem Interesse gelegen habe. Anfang Oktober habe sie ihm aber mitgeteilt, sie werde per Ende Jahr kündigen.
 
2.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts, welches auf die Darstellung der Arbeitgeberin abstellte, bei. Angesichts der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsleiters und des direkten Vorgesetzten steht fest, dass das allgemeine Verhalten der Beschwerdeführerin, vor allem ihr mangelnder Einsatz, ihre fehlende Motivation und ihre Fehlerquoten sowie die von ihr unbestrittenermassen auf Ende Jahr in Aussicht gestellte Auflösung des Teilzeitarbeitsverhältnisses, Anlass zur Kündigung gab. Dies genügt für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Die Beschwerdeführerin war sich der Problematik ihres Verhaltens zweifellos bewusst, weshalb Vorsatz gegeben ist. Die ihr am Anfang zugeteilten leichteren Arbeiten, auch wenn sie zum Teil nicht dem Tätigkeitsbereich einer Verkaufssachbearbeiterin entsprachen, wie auch der Umstand, dass ihr während der ersten drei Wochen nur ein provisorischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, rechtfertigen das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten nicht.
 
3.
 
Zu prüfen bleibt, ob der Beurteilung der Vorinstanz auch hinsichtlich der Festsetzung der Einstellungsdauer auf 31 Tage, mithin im untersten Bereich des schweren Verschuldens, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2, 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis) gefolgt werden kann. Das kantonale Versicherungsgericht hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, weshalb das Verhalten der Beschwerdeführerin, das Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab, als schweres Verschulden zu qualifizieren ist, wobei es den verschuldensmindernden Umständen in angemessener Weise Rechnung trug. Die daraus resultierende Einstellungsdauer von 31 Tagen ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauische Arbeitslosenkasse Industrie Handel Gewerbe, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 2. Dezember 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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