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Informationen zum Dokument  BGer 1P.474/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.474/2004 vom 03.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.474/2004 /gij
 
Urteil vom 3. Dezember 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Pfisterer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. Januar 2003 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen Versuchs dazu, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfachen Versuchs dazu und Entziehens von Unmündigen zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ausserdem erklärte das Gericht drei gegen X.________ ausgesprochene Freiheitsstrafen von insgesamt 21 Monaten und drei Tagen für vollziehbar.
 
Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass sich X.________ am noch nicht 16-jährigen Y.________ sexuell vergriffen hatte. Dieser sei nach Problemen im Elternhaus am 9. August 2002 von zu Hause weggelaufen und zu X.________ gegangen, der ihn bei sich aufgenommen habe. Gleichentags seien die beiden ins Tessin zu einem Bekannten von X.________ gefahren und am 10. August 2002 nach Italien weitergereist. Nach rund einer Woche seien sie nach Basel zurückgekehrt, um nach kurzer Zeit erneut ins Tessin zu fahren. Wieder zurück in der Region Basel hätten sie in Hotels in Aesch/BL und Soyhières/JU genächtigt. Am 19./20. August 2002 seien sie nach Basel heimgekehrt. Bis am 26. August 2002 hätten sich die beiden am Wohnort von X.________ in Basel aufgehalten, wo dieser auch verhaftet wurde. Zwischen dem 9. August 2002 bis mindestens am 20. August 2002, möglicherweise sogar bis am 26. August 2002, habe X.________ an Y.________ sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. versucht. Gemäss einem rechtsmedizinischen Gutachten sei Y.________ damals mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger als 16 Jahre alt gewesen. Der Junge sei ihm ausgeliefert gewesen, weil er sich vor einer Rückkehr nach Hause und insbesondere davor gefürchtet habe, X.________ werde ihn im Tessin oder in Italien alleine und mittellos zurücklassen, wenn er sich ihm verweigere. Er sei infolge dieses Abhängigkeitsverhältnisses ausser Stande gewesen, sich gegen die sexuellen Übergriffe zu wehren. Deshalb sei auch von sexueller Nötigung bzw. versuchter sexueller Nötigung auszugehen.
 
B.
 
X.________ appellierte gegen dieses Urteil an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Statthalterin des Appellationsgerichtes wies das Gesuch am 1. April 2003 ab und verlangte einen Kostenvorschuss. Zur Begründung führte sie an, die Aussichten auf Erfolg des eingelegten Rechtsmittels seien wesentlich geringer einzustufen als die Verlustgefahren.
 
Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 9. September 2003 gut, soweit es darauf eintrat (Urteil 1P.326/2003). Es führte namentlich aus, im Bereich der notwendigen Verteidigung habe der Angeschuldigte bzw. Verurteilte bei anerkannter Mittellosigkeit einen grundsätzlich unbedingten verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung auch im Rechtsmittelverfahren. Unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbotes dürfe die unentgeltliche Verbeiständung dabei nicht von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abhängig gemacht werden.
 
Das Appellationsgericht gab dem Beschwerdeführer in der Folge einen amtlichen Verteidiger bei.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 27. Januar 2004 (mit Ergänzung vom 28. Januar 2004) die Appellationsbegründung ein. Das Appellationsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Mai 2004, im Gegensatz zum Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. Januar 2003, lediglich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfachen Versuchs dazu, sexueller Nötigung sowie Entziehens von Unmündigen zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, der amtliche Verteidiger wurde aus der Staatskasse entschädigt.
 
Das Appellationsgericht ging davon aus, es sei auf der Reise ins Tessin und nach Italien nur einmal zu sexuellen Handlungen gekommen. Die übrigen drei bis vier Übergriffe hätten in Basel stattgefunden. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe aber nur auf der besagten Reise bestanden. Deshalb liege nur einmalige sexuelle Nötigung vor. Versuchte sexuelle Nötigungen auf der Italien-Reise seien nicht nachgewiesen.
 
D.
 
X.________ erhob gegen dieses Urteil am 1. September 2004 persönlich eine staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und dessen Rückweisung zu neuer Beurteilung. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt liess sich nicht vernehmen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen.
 
1.2 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit die vorliegende Beschwerde diese Anforderungen nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden.
 
Dies betrifft vorab das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei wichtigen Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Rechtsbeistand gehabt und deswegen "einen nicht wiedergutzumachenden Schaden" erlitten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Fehlen eines Verteidigers seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt hätte.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich ebenfalls nicht näher mit den Erwägungen auseinander, wonach er bzw. sein Verteidiger das Ablehnungsbegehren gegen eine Richterin verspätet gestellt hätten. Seine Ausführungen gehen nicht über die Behauptung hinaus, sein Gesuch sei rechtzeitig erfolgt. Er unterlässt es aber darzulegen, weshalb er der Meinung sei, er habe das Gesuch nicht früher stellen können bzw. das Begehren sei rechtzeitig erfolgt und deshalb kein Verzicht auf den Anspruch und auch kein Verhalten wider Treu und Glauben vorliege. Denn gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist verlangt, dass ein Ausstandsgrund so früh wie möglich, d. h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 128 V 82 E. 2b mit Hinweisen; Yvo Hangartner, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 37 ff. zu Art. 5).
 
Auf die Rügen des Beschwerdeführers, er habe dem Hauptbelastungszeugen keine Fragen stellen können und das Gericht habe zwei Zeugen nicht einvernommen, kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer setzt sich auch insoweit nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht willkürliche Würdigung der Aussagen des Belastungszeugen und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Art. 9 und 32 Abs. 1 BV).
 
2.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
 
2.2 Anlässlich der Urteilsfindung hat sich der Richter eingehend mit dem Sachverhalt und der Beweislage auseinander zu setzen. Er muss zu einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss gelangen, der auch für den unbefangenen Beobachter objektiv und subjektiv nachvollziehbar ist. Bei der Prüfung und Würdigung der Beweise hat er sich zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Existenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeugung erlangt hat, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes verurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis als auch subjektiv auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 98/1981, S. 213, 220 ff.). Blosse Wahrscheinlichkeit reicht für eine Verurteilung daher nicht aus, absolute Sicherheit ist allerdings nicht erforderlich. Eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch. Es muss für eine Verurteilung genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, S. 228, Rz. 11; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, 288 ff.).
 
2.3 Aus dem aus der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" folgt, dass der Richter freisprechen muss, wenn er nicht die volle Überzeugung von der Schuld gewinnen kann. Die Beweiswürdigungsregel des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Richter entweder trotz vorhandenen erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln schuldig sprach oder wenn er nicht zweifelte und schuldig sprach, obwohl vernünftigerweise Anlass zu solchen Zweifeln bestand (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri, a.a.O., S. 229, Rz. 12).
 
Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
 
3.
 
3.1 Die Rüge, das Appellationsgericht habe willkürlich nicht berücksichtigt, dass der Hauptzeuge zuerst nichts gegen ihn ausgesagt habe, ist unbegründet. Das Gericht folgte im angefochtenen Entscheid der Beweiswürdigung des Strafgerichts. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Das Strafgericht setzte sich detailliert mit den Aussagen des Zeugen auseinander. Dabei ging es entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch darauf ein, dass der Zeuge zuerst die Frage nach sexuellen Übergriffen verneint hatte.
 
3.2 Ebenso unberechtigt ist die Kritik, das Appellationsgericht habe nicht nach den Gründen des Wechsels im Aussageverhalten gefragt. Das Appellationsgericht übernahm auch in diesem Punkt die Argumentation des Strafgerichts. Dieses prüfte die Glaubwürdigkeit der Darlegungen des Zeugen sorgfältig und wog die beiden Verhaltensweisen gegeneinander ab. Es kam zum Schluss, die zweiten Ausführungen seien in jeder Hinsicht glaubwürdig. Inwiefern dieser Schluss willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beruft sich einzig auf die Tatsache, es stehe Aussage gegen Aussage. Dies ist aber für sich alleine nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.
 
4.
 
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen, welche das Appellationsgericht aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 24. Dezember 2002 zur Altersbestimmung von Y.________ gezogen hat.
 
4.1 Nach seinem Dafürhalten stellte das Gutachten lediglich fest, der Junge sei im August 2002 mit grosser Wahrscheinlichkeit noch keine 16 Jahre alt gewesen. Im Gutachten werde auf ein Alter zwischen 12.25 und 16.75 Jahren hingewiesen. Der Gutachter hätte zu diesem Ergebnis befragt werden müssen, damit er entweder letzte Zweifel ausräumen könne oder zugeben müsse, dass eine genügende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, der Junge sei zum Tatzeitpunkt älter als 16 Jahre alt gewesen.
 
4.2 Das Appellationsgericht berief sich für die Altersfeststellung auf das erwähnte Gutachten und sah keinen Grund, an der Richtigkeit des Ergebnisses zu zweifeln. Nach der Ansicht des Gerichtes bestätige das Gutachten vielmehr, dass das im Ausweis des Jungen aufgeführte Geburtsdatum des 1. Januar 1987 mit grosser Wahrscheinlichkeit richtig sei. Das Strafgericht habe daher zu Recht erkannt, dass der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren) in objektiver Hinsicht erfüllt sei.
 
4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich vorliegend nicht gegen die sexuellen Handlungen als solche, sondern gegen die Feststellung, der Junge sei im August 2002 jünger als 16 Jahre alt gewesen.
 
Das rechtsmedizinische Gutachten zur Altersbestimmung stützte sich auf drei verschiedene Untersuchungsmethoden ab. Erstens wurde eine körperliche Untersuchung vorgenommen. Diese kam zum Ergebnis, dass der Junge zum Zeitpunkt dieser Untersuchung (10. Dezember 2002) älter als 13.8, höchstwahrscheinlich aber jünger als 16 Jahre war. Das zahnärztliche Gutachten kam, zweitens, zum Schluss, das Alter im Untersuchungszeitpunkt am 6. Dezember 2002 sei auf 16 Jahre, plus minus drei Monate, zu schätzen. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes brachte als dritte Untersuchung ein Knochenalter von 14-15 Jahren, plus minus 21 Monate, hervor. Zusammenfassend folgerten die Experten, der Untersuchte sei im Dezember 2002 "höchstens um die 16 Jahre alt" gewesen, "wahrscheinlich aber jünger". Daraus schlossen sie, im August 2002 habe das Alter von Y.________ "mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger als 16 Jahre" betragen.
 
4.4 Wie bereits ausgeführt reicht blosse Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugung im Rahmen der Unschuldsvermutung und insbesondere des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV für eine Verurteilung nicht aus. Wenn nun aber das Gutachten allein von "grosser Wahrscheinlichkeit" spricht, so ist nicht mit genügender Sicherheit auszuschliessen, dass der Junge im August 2002 bereits älter als 16 Jahre war. Die körperliche Untersuchung ging von einer Bandbreite von 13.8 bis "höchstwahrscheinlich" jünger als 16 Jahre aus, die radiologische Beurteilung der Hand ergab ein "Knochenalter 14/15 Jahre (+/- 21 Monate)", d. h. möglicherweise auch von fast 17 Jahren, die Analyse der Zähne vermochte das Alter mit "16 Jahre (+/- 3 Monate)" am weitesten einzugrenzen, liess aber nach wie vor einen 16ten Geburtstag zwischen dem 6. September 2002 und dem 6. März 2003 als möglich erscheinen (Geburtsdatum zwischen dem 6. September 1986 und dem 6. März 1987), also unter Umständen wenige Tage nach den vorgeworfenen Handlungen zwischen dem 9. August 2002 und dem 20. bzw. 26. August 2002, dabei handelte es sich ausdrücklich um eine Schätzung.
 
Angesichts der Altersspannweite, die das Gutachten gesamthaft, aber auch jede Untersuchungsmethode für sich genommen, letztlich nach wie vor lassen, kann dieses nicht als genügenden Beweis für das Alter von Y.________ betrachtet werden, d. h. dafür, dass er im August 2002 jünger als 16 Jahre gewesen sei. Das Appellationsgericht selber kommt denn auch allein zum Schluss, dass das Geburtsdatum vom 1. Januar 1987 im Ausweis "mit grosser Wahrscheinlichkeit" richtig sei, was, wie dargelegt, nicht ausreicht. Letztlich bleiben offenkundig erhebliche Zweifel daran bestehen und damit an der Schuld des Beschwerdeführers, soweit für die einzelnen Schuldsprüche die Altersgrenze von 16 Jahren massgebend war. Eine Verurteilung trotz erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifeln verletzt aber den aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo".
 
5. Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde aus den in E. 4 angeführten Gründen als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht keinen Anwalt beigezogen hat, sind auch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Eine Parteientschädigung ist folglich nicht zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Mai 2004 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Dezember 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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