BGer 2A.657/2004 | |||
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BGer 2A.657/2004 vom 06.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.657/2004 /dxc
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Urteil vom 6. Dezember 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
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rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, rue André-Piller 21, case postale, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2000 (Rechtskraft der Veranlagung, Nichteintretensentscheid),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 15. Oktober 2004.
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Sachverhalt:
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Mit Urteil vom 13. Mai 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg auf eine Beschwerde von X.________ vom 2. April 2003 nicht ein, welche sich gegen die Veranlagung (Kantons- und direkte Bundessteuer) des Jahres 2000 richtete, weil die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 verspätet sei. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urteil 4F 03 68).
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Am 25. April 2003 eröffnete die kantonale Steuerverwaltung den Eheleuten X.________ die Schlussrechnung für die Kantonssteuer 2000. Dagegen führte der Steuerpflichtige am 10. bzw. 14. Mai 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Dieses trat mit Entscheid vom 20. Mai 2003 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe zuständigkeitshalber zur Behandlung als Einsprache an die Steuerverwaltung (Urteil 4F 03 79).
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Mit Schreiben an die kantonale Steuerverwaltung vom 9. Oktober 2003 sowie vom 16., 21. und 30. Oktober 2003 machte der Steuerpflichtige geltend, dass sich seine Eingaben nicht gegen die Schlussrechnung richteten, sondern gegen die Veranlagung bzw. den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003, den er nun endlich erhalten habe.
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Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 10. bzw. 14. Mai 2003 ab, soweit darauf einzutreten war. Des Weiteren überwies sie die Eingaben vom 9. und 21. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als allfällige Beschwerde.
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Das Verwaltungsgericht führte einen weiteren Schriftenwechsel durch. In der Folge - mit Eingabe vom 21. Mai (recte: Juli) 2004 - erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 Beschwerde. Mit Urteil vom 15. Oktober 2004 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden vom 9. und 21. Oktober 2003 betreffend den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 nicht ein (Verfahren 4F 04 85) und wies die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 4F 04 95).
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Hiergegen führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit dem (sinngemässen) Antrag, er sei entsprechend der von seinem Treuhandbüro eingereichten Steuererklärung einzuschätzen. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Soweit der angefochtene Entscheid die kantonale Steuer betrifft, ist die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642;14) steht hinsichtlich der kantonalen Steuer ratione temporis hier nicht offen. Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung von staatsrechtlichen Beschwerden genügt, kann offen bleiben, sofern sich die Beschwerde als unbegründet erweist. In Bezug auf die direkte Bundessteuer ist gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
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2.
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Das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 nicht ein (Verfahren 4F 04 85). Es erwog, dass es über eine gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde bereits mit Urteil 4F 03 68 vom 13. Mai 2003 entschieden habe. Im damaligen Verfahren sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2003 aufgefordert worden darzulegen, weshalb er die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2003 verspätet eingereicht habe. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe er somit Kenntnis vom Einspracheentscheid gehabt und den Entscheid anfordern können, falls er diesen nicht erhalten haben sollte. In seiner Stellungnahme vom 30. April habe der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch keinen Einwand erhoben. Sofern er der Meinung gewesen sei, er habe eine entsprechende Rüge mündlich gegenüber dem Gerichtsschreiber erhoben, hätte er das Urteil 4F 03 68 vom 13. Mai 2003 beim Bundesgericht anfechten müssen. Die Rechtskraft dieses Urteils stehe daher einer neuerlichen Beurteilung entgegen (res iudicata).
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Inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt falsch festgestellt oder daraus die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid in Frage stellen könnte. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.
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3.
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Angefochten war beim Verwaltungsgericht des Weiteren der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 (Verfahren 4F 05 95). Diesbezüglich wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dies mit der zutreffenden Begründung, dass die Einsprache gegen die Schlussrechnung nicht dazu dienen könne, nochmals die Veranlagung zu überprüfen. In der Tat machte der Beschwerdeführer stets geltend, seine Eingaben richteten sich nicht gegen die Rechnungen, sondern gegen die Veranlagung. Diese Veranlagung ist jedoch rechtskräftig, wie in Erwägung 2 hiervor festgestellt worden ist. Der angefochtene Entscheid ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.
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2.
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In Bezug auf die Kantonssteuer wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen; diese wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Freiburg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Dezember 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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