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Informationen zum Dokument  BGer 6A.38/2004  Materielle Begründung
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BGer 6A.38/2004 vom 08.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.38/2004 /pai
 
Urteil vom 8. Dezember 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Ersatzrichterin Romy,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
 
III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 7. Mai 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 1. Dezember 2003 überschritt X.________ um 14.07 Uhr mit einem Personenwagen auf der Autobahn A1 die auf dem Gemeindegebiet von Morges zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (nach Abzug der Sicherheitsmarge) 28 km/h. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 entzog ihm die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Mit Entscheid vom 7. Mai 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
 
B.
 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, "das gefällte Urteil von einem Monat Führerausweis zu revidieren". Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz geht von den richtigen rechtlichen Überlegungen aus, die vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt werden und auf die hier zunächst verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 2/3 E. 2a und b). Grundsätzlich führt die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 28 km/h zu einer Verwarnung (vgl. BGE 124 II 475 E. 2a).
 
2.
 
Auch wenn grundsätzlich eine Verwarnung in Betracht fällt, können es die konkreten Umstände (ungünstige Verkehrsverhältnisse, schlechter automobilistischer Leumund des Betroffenen) rechtfertigen, den Fall als schwerwiegend einzustufen, was zu einem Führerausweisentzug führt (vgl. BGE 126 II 162 E. 2c; 124 II 475 E. 2a).
 
Die Vorinstanz geht mangels anderer Angaben im Polizeirapport davon aus, die Verkehrsverhältnisse seien günstig gewesen, so dass unter diesem Gesichtswinkel die Annahme eines leichten Falles nicht ausgeschlossen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 E. 3a). Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt (vgl. Beschwerde S. 1) muss sich das Bundesgericht deshalb nicht weiter befassen.
 
Es stellt sich jedoch die Frage, ob der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers mit einer blossen Verwarnung vereinbar ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZV). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde er am 26. Januar 1995 erstmals verwarnt, weil er in Bern auf der Autobahn die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten hatte. Eine zweite Verwarnung wurde am 8. Februar 1996 verfügt, weil die vier Pneus seines Fahrzeugs ein ungenügendes Profil aufwiesen. Eine dritte Verwarnung erfolgte am 21. Januar 1999, weil er ausserorts mit einer um 23 km/h übersetzten Geschwindigkeit gefahren war. Und schliesslich musste er am 23. November 2001 ein viertes Mal verwarnt werden, weil er auf der Autobahn um 27 km/h zu schnell unterwegs gewesen war (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 E. 3b). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe aus den früheren Massnahmen nichts gelernt, weil er rund zwei Jahre nach der letzten Verwarnung erneut eine verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzung begangen habe, und deshalb könne nicht mehr von einem leichten Fall, der lediglich eine Verwarnung zur Folge habe, ausgegangen werden, weshalb der Ausweis nun zu entziehen sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4/5 E. 3c). Diese Schlussfolgerung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Davon, dass der Beschwerdeführer "irgendwo einmal in einer Geschwindigkeitskontrolle hängen geblieben" wäre und zudem aus den früheren Massnahmen seine Lehren gezogen hätte (vgl. Beschwerde S. 2), kann offensichtlich nicht die Rede sein.
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Dauer des Entzugs auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Die beruflichen und persönlichen Umstände, die der Beschwerdeführer geltend macht, sind deshalb grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BGE 126 II 202 E. 1c). Ein besonderer Härtefall liegt ebenfalls nicht vor (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 E. 5c). Der Beschwerdeführer macht nur geltend, der Wohnort seiner Kunden erschwere "eine Koordination mit den öffentlichen Verkehrsmitteln" (vgl. Beschwerde S. 2). Es ist offensichtlich nicht unzumutbar, dass der Beschwerdeführer diese Schwierigkeiten nun während eines Monats in Kauf nehmen muss.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss abgewiesen werden (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Zum einen hat der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen (vgl. act. 9). Und zum anderen waren seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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