BGer 1P.439/2004 | |||
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BGer 1P.439/2004 vom 09.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.439/2004 /gij
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Urteil vom 9. Dezember 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Z.________ GmbH,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,
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gegen
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Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Allmendstrasse 34, 3600 Thun,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme und Vernichtung von Hanfpflanzen,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
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vom 22. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 4. Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland die Strafverfolgung durch Einleitung einer Voruntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beide sind Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH.
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Am gleichen Tag stellte die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Z.________ GmbH in mehreren Treibhäusern ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804 Hanf-Mutterpflanzen fest.
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Mit Verfügung ebenfalls noch vom selben Tag beschlagnahmte der Untersuchungsrichter sämtliche festgestellten Hanfpflanzen sowie technische Gerätschaften zu deren Aufzucht und Unterhalt. Er ordnete die Belassung der Pflanzen und Gerätschaften an ihrem Standort an und untersagte der Z.________ GmbH, sie zu entfernen oder darüber zu verfügen; dies unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB. Er gab der Z.________ GmbH Gelegenheit, innert 14 Tagen den Nachweis für eine rechtmässige Verwendung bzw. einen rechtmässigen Absatz der Pflanzen zu erbringen.
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Am 18. Mai 2004 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch der Z.________ GmbH um Freigabe von "Schnittgrün" für eine Lieferung an die Blumenbörse ab.
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Am 21. Mai 2004 wies er das Gesuch der Z.________ GmbH um Freigabe der beschlagnahmten Hanfpflanzen ab. Er ordnete deren vorzeitige Vernichtung durch die Kantonspolizei an.
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Am 27. Mai 2004 wies er ein weiteres Gesuch der Z.________ GmbH um Freigabe von "Schnittgrün" ab.
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B.
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Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern die von X.________ und der Z.________ GmbH gegen die Verfügungen des Untersuchungsrichters vom 18., 21. und 27. Mai 2004 erhobenen Beschwerden ab.
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C.
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X.________ und die Z.________ GmbH führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss der Anklagekammer aufzuheben.
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D.
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Die Anklagekammer und der Untersuchungsrichter beantragen unter Verzicht auf weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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E.
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Mit Verfügung vom 16. September 2004 ist der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Pflanzen zwei Tage nach dem angefochtenen Beschluss bereits vernichtet worden waren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie sei persönlich Eigentümerin eines Teils der Hanfpflanzen gewesen. Der Untersuchungsrichter bestreitet dies. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht im Einzelnen geprüft zu werden. Denn unstreitig war die Beschwerdeführerin 2 Eigentümerin von Hanfpflanzen. Sie ist damit durch den angefochtenen Beschluss beschwert und zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Die Beschwerde wäre somit auch dann zu behandeln, wenn man die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin 1 mangels Beschwer verneinen wollte.
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1.2 Nach der Vernichtung der Hanfpflanzen haben die Beschwerdeführerinnen kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Prüfung ihrer Vorbringen. Die Pflanzen könnten ihnen auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr herausgegeben werden.
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Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall sonst kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a, mit Hinweisen).
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Ein solcher Fall ist hier gegeben. Insbesondere die Frage, ob die Hanfpflanzen vernichtet werden durften, ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb an ihrer Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht. Würde das Bundesgericht die Beschwerde nicht behandeln, weil die beschlagnahmten Hanfpflanzen bereits vernichtet wurden, könnte es die aufgeworfenen Fragen kaum je entscheiden. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich an die Hand zu nehmen (ebenso Urteile 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 1a; 1P.699/2000 vom 5. Februar 2001 E. 2; 1P.75/2000 vom 7. Juni 2000, publ. in: EuGRZ 28/2001 S. 132 ff., E. 4).
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1.3 Mit dem angefochtenen Beschluss wird aufgrund der Bestätigung der Vernichtungsanordnung endgültig über das Schicksal der Hanfpflanzen entschieden. Dies spricht dafür, dass es sich um einen Endentscheid handelt. Dies braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Der angefochtene Beschluss wäre auch dann anfechtbar, wenn man annehmen wollte, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zu bejahen wäre (BGE 128 I 129 E. 1, mit Hinweisen; Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 1b).
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1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (Art. 2 S. 4) vor, die Anklagekammer stütze sich im Wesentlichen auf den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 18. Mai 2004. Danach lägen alle in den Proben enthaltenen Gesamt-THC-Gehalte über 0,5%. Wie das Institut für Rechtsmedizin zu diesem Ergebnis gelangt sei, sei unklar. Mit Eingabe vom 28. Mai 2004 hätten die Beschwerdeführerinnen dem Untersuchungsrichter beantragt, die Analysenmethode bekannt zu geben. Die Methode, die das Institut für Rechtsmedizin darstelle, zeige nicht auf, wie die Messung vor sich gegangen sei. Die Beschwerdeführerinnen müssten im Interesse einer wirksamen Verteidigung die Möglichkeit haben, sich mit der Analysenmethode vertieft auseinander zu setzen. Da diese nicht genügend erläutert worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen).
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2.3 Nach dem von Dr. rer. nat. R.________ erstatteten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (Ordner IV/5) liegen alle in den Proben ermittelten Gesamt-THC-Gehalte über 0,5% (S. 1). Der Gutachter kommt zum Schluss, bei den analysierten Pflanzen handle es sich ausnahmslos um "Drogenhanf". Bei normalem Wachstum und Ernte seien die bekannt hohen THC-Gehalte zu erwarten (S. 3).
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Nach der Rechtsprechung ist ein Hanfprodukt bei einem THC-Gehalt von über 0,3% als Betäubungsmittel anzusehen (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200).
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Im Gutachten wird (S. 3 f.) die Analysenmethode im Einzelnen erläutert. Die Beschwerdeführerinnen konnten sich gestützt darauf zur Methode äussern und ihren Standpunkt zur Geltung bringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (Art. 2 S. 4 f.) vor, nach dem Gutachten seien die trockenen Pflanzenteile zu einem Pulver zerkleinert worden. Daraus sei ein Extrakt gewonnen worden. Dies führe zu einem höheren THC-Gehalt. Da die Extraktion falsche Analysenergebnisse hervorgebracht habe, sei sie willkürlich und damit auch die Annahme der Anklagekammer, es handle sich um Drogenhanf.
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3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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3.3 Wie gesagt, nahm Dr. R.________ die Analyse nach einer bestimmten, im Gutachten (S. 3 f.) dargelegten Methode vor. Die Beschwerdeführerinnen bringen in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise nichts vor, was Zweifel an der Wissenschaftlichkeit der Methode erwecken könnte. Sie belegen insbesondere ihre Behauptung, die Methode führe zu überhöhten THC-Werten, weder durch wissenschaftliche Literatur noch durch Stellungnahmen von Fachpersonen. Das Gutachten ist verständlich und schlüssig. Es ist deshalb nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Anklagekammer darauf abgestellt hat.
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Wie sich aus der von Dr. R.________ am 13. Mai 2004 verfassten Zusammenstellung ergibt, liegen die THC-Werte der angeführten 38 Proben im Übrigen deutlich über dem Grenzwert von 0,3%. Umso weniger kann der Anklagekammer Willkür vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, es handle sich um Drogenhanf.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 10) geltend, sie hätten Untersuchungsberichte der I.________ AG zu den Akten gegeben; Daraus gehe hervor, dass der Grenzwert nicht überschritten sei.
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4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben diese Berichte der Anklagekammer mit Beschwerde vom 25. Mai 2004 als Beilage 4 eingereicht. Sie führen dazu in jener Beschwerde (S. 4 Ziff. 5) aus, es handle sich um Analysen der Beschwerdeführerschaft. Die Berichte stellen somit Privatgutachten dar.
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Zwischen dem amtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter besteht eine unterschiedliche Rollenverteilung. Der amtliche Sachverständige ist nicht Gutachter einer Partei. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Der Angeschuldigte hat einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen. Es darf niemand als Sachverständiger beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Demgegenüber kann beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit ausgegangen werden, weil er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm bezahlt wird. Die Ergebnisse von Privatgutachten gelten als Bestandteil der Parteivorbringen (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 ff., mit Hinweisen; Urteil 6P.158/1998 vom 11. Februar 1999 E. 3b und c).
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Schon mit Blick darauf ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Anklagekammer dem amtlichen Gutachten gefolgt ist. Im Übrigen machen die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert geltend, dass die Untersuchungsberichte der I.________ AG für den von ihnen angebauten Hanf repräsentativ wären. Den knappen Berichten kann im Wesentlichen nur entnommen werden, dass die I.________ AG einzelne Proben analysiert hat und dabei auf einen THC-Gehalt von jeweils unter 0,3% gekommen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen der I.________ AG Hanfproben zukommen liessen, von denen sie wussten, dass sie einen tiefen THC-Gehalten aufweisen; dies um sich diesen THC-Gehalt in der Folge im Einzelnen bestätigen zu lassen.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 10) geltend, es sei unklar, was unter einem "Gesamt-THC-Gehalt" zu verstehen sei. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin habe dies nicht so dargelegt, dass dagegen eine wirksame Verteidigung hätte aufgebaut werden können.
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5.2 Der Einwand ist unbegründet. Im Gutachten wird gesagt, was ein Gesamt-THC-Gehalt ist. Dabei handelt es sich um die Summe von Delta-9-THC und Delta-9-THC-Säuren (Gutachten S. 2 oben). Der Gutachter führt aus, die Hanfpflanzen bildeten THC vor allem in Drüsen der weiblichen Blüten- und Pflanzenblätter, zum grossen Teil auch in Form der vorerst nicht psychoaktiven Tetrahydrocannabinolsäure (THC-Säure). Beim Rauchen des Harzes (Haschisch) der Drüsen oder der getrockneten Blüten und Blätter des Hanfkrautes (Marihuana) werde THC-Säure vollständig in THC umgewandelt. Eine teilweise Umwandlung der THC-Säure zu THC finde in der Regel auch beim Trocknen des Krautes bei etwas erhöhter Temperatur statt (Gutachten S. 2). Im Weiteren legt der Gutachter dar, die Gepflogenheit, sich bei der Beurteilung forensisch-chemischer Analysen auf den Gesamt-THC-Gehalt zu beziehen, finde auch international Anwendung. So hätten Sachverständige in der Bundesrepublik Deutschland bereits 1985 festgelegt, dass der THC-Gehalt von Cannabisprodukten exakt bestimmt werden müsse und sich dieser aus der Summe des bereits im Cannabisprodukt vorhandenen freien THC und des beim Rauchvorgang aus den THC-Säuren entstehenden THC ergebe. Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Dezember 2000 finde sich im Anhang 8 eine "Gemeinschaftsmethode für die mengenmässige Bestimmung des Delta-9-THC in Hanfsorten". Auch wenn in der Gemeinschaftsmethode auf die Problematik des freien THC und Gesamt-THC nicht näher eingegangen werde, werde doch durch die vorgegebene Methode der gaschromatographischen Bestimmung festgelegt, dass es sich bei den Resultaten um Gesamt-THC handeln müsse. Durch die gaschromatographische Bestimmung von THC würden automatisch während des Untersuchungsvorganges im Gerät die THC-Säuren in Delta-9-THC umgewandelt und somit ausschliesslich der Gesamt-THC-Gehalt bestimmt (Gutachten S. 3).
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Diese Ausführungen sind auch für einen naturwissenschaftlichen Laien nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerinnen waren deshalb in ihren Verteidigungsrechten auch insoweit nicht eingeschränkt.
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6.
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Die Beschwerdeführerinnen bringen (S. 10) vor, die Feststellung der Anklagekammer, die Analyse von Asservaten derselben Stoffe müsse nicht immer zu denselben Ergebnissen führen, zeige die Unzuverlässigkeit des Gutachtens.
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Auch damit legen die Beschwerdeführerinnen substantiiert keine Willkür dar. Sie führen insbesondere erneut keine wissenschaftliche Literatur oder Stellungnahmen von Sachverständigen an, aus denen sich ergeben würde, dass bei verschiedenen Analysen von Asservaten der gleichen Stoffe keinerlei Abweichungen möglich wären.
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7.
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Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 10 f.) geltend, die vom Institut für Rechtsmedizin angewandte Messmethode entspreche nicht den Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft. Die Methode des Instituts sei unüblich.
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Die Beschwerdeführerinnen beziehen sich insoweit offenbar auf die Übersicht über Hanfanbau und -verwertung in der Schweiz des Bundesamtes für Landwirtschaft vom März 1999 (Beschwerdebeilage 3). Dort wird (S. 2 Ziff. 3) ausgeführt, der offizielle Sortenkatalog für Hanf enthalte nur THC-arme Hanfsorten mit einem THC-Gehalt unter 0,3%. Der THC-Gehalt werde nach der in der Europäischen Union geltenden Methode analysiert.
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Das Bundesamt für Landwirtschaft sagt nicht, diese Methode sei die einzig zuverlässige. Auch wenn jene des Instituts für Rechtsmedizin unüblich sein sollte, bedeutet das noch nicht, dass sie zu falschen Ergebnissen führen musste.
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Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
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8.
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Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, nach den Akten bestünden Asservate, die nach Auffassung des Instituts für Rechtsmedizin unbedenklich seien. Es werde beispielsweise auf das Asservat 04-4175-97 verwiesen, das einen gesamt-THC-Gehalt von weniger als 0,05% aufweise. Das gleiche gelte für Asservat 04-4175.117. Hier liege eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Zudem stehe fest, dass die Asservate 04-4175.118 bis 04-4175.124 keiner Analyse unterzogen worden seien, so dass auch "die daherigen Grundlagen, welche die Anklagekammer annehme", nicht gegeben seien.
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Die Beschwerdeführerinnen nehmen offenbar Bezug auf die Zusammenstellung des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. Mai 2004, welche nach dem Gutachten verfasst worden ist (Ordner IV/5). Die Zusammenstellung umfasst 124 Asservate. Die Beschwerdeführerinnen heben daraus die einzigen zwei hervor, wo sich ein THC-Gehalt von weniger als 0,3% ergab. Dass bei den übrigen über hundert untersuchten Asservaten der Grenzwert von 0,3% teilweise massiv überschritten wurde, übergehen sie mit Stillschweigen. Damit sind ihre Vorbringen auch insoweit nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss als schlechthin unhaltbar erscheinen zu lassen.
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9.
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9.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden (Art. 3 S. 5) ein, selbst wenn es sich bei den beschlagnahmten Stecklingen um solche von THC-reichen Sorten handeln sollte, die zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet seien, sei die Annahme, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Verwendung als Betäubungsmittel in Kauf genommen, "in keiner Weise gegeben".
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Die Beschwerdeführerinnen wollen damit offenbar Willkür geltend machen. Ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, kann offen bleiben, da sie aus den folgenden Erwägungen unbegründet wäre.
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9.2 Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls dann, wenn Hanfprodukte vertrieben werden, deren Gehalt an THC den gesetzlichen Grenzwert überschreitet, der subjektive Tatbestand auch in der Form des Eventualvorsatzes erfüllt werden (BGE 126 IV 198 E. 2).
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Y.________ sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Mai 2004 aus, wahrscheinlich hätten sie damit rechnen müssen, dass ein grosser Teil der abgesetzten Stecklinge zu Drogenzwecken verwendet werde. Die Beschwerdeführerin 1 antwortete auf die Frage, was mit den verkauften Hanfstecklingen weiter geschehe: "Was die Leute damit machen, weiss ich nicht, oder jedenfalls nicht bei allen. Es würde mir niemand sagen, dass er Hanf zum Kiffen anbaut. Bei all dem, was man hört und liest, muss man ja wohl vermuten, dass es so ist". Es bestehen sodann Hinweise dafür, dass die Angeschuldigten aus dem Verkauf von Hanfstecklingen hohe Erlöse erzielten. Bei der Hausdurchsuchung in der Liegenschaft von Y.________ wurde im Estrich verstecktes Bargeld im Betrag von über Fr. 200'000.-- sichergestellt. Nach den Aussagen von Y.________ handelt es sich dabei um Erträge der Beschwerdeführerin 2, welche nicht verbucht worden seien. Er gab weiter an, die Beschwerdeführerin 1 habe ebenfalls Bargeld auf die Seite gebracht und mutmasslich versteckt. Bei der Hausdurchsuchung an deren Wohnsitz konnten tatsächlich mehrere Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 30'000.-- sichergestellt werden. Aus Ermittlungsverfahren im Kanton Luzern liegen überdies Aussagen vor, wonach die Beschwerdeführerin 1 auf Barzahlung bestanden habe. Ein Käufer gab an, er habe keinen Beleg erhalten und die Beschwerdeführerin 1 habe weder Adresse, Telefonnummer noch dergleichen gewollt; sie habe gesagt, das sei für ihn und sie besser; sie kenne ihn nach dem Kauf nicht mehr.
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Mit Blick darauf ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Anklagekammer einen ernstlichen Tatverdacht dafür bejaht hat, dass die Beschwerdeführerin 1 die Verwendung der Stecklinge zur Gewinnung von Betäubungsmitteln in Kauf genommen hat. Willkür ist nicht gegeben.
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10.
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10.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen (S. 6) vor, der Untersuchungsrichter habe sie aufgefordert, eine rechtmässige Verwendung der Hanfstecklinge darzutun. Dies verletze die Unschuldsvermutung. Es bestehe keine gesetzliche Vermutung, wonach THC-reiche Hanfsorten illegal seien, so dass der Angeschuldigte das Gegenteil zu beweisen habe. Die Beweislast für den illegalen Gebrauch obliege den Behörden.
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10.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36). Diese bedeutet als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
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10.3 Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage der Freigabe beschlagnahmten Hanfes, nicht um Schuld oder Unschuld. Ob und wieweit sich die Beschwerdeführerin 1 und Y.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben, wird gegebenenfalls nach Abschluss der Untersuchung das zuständige kantonale Gericht zu beurteilen haben. Der beschlagnahmte - inzwischen vernichtete - Hanf eignete sich aufgrund des gutachterlich festgestellten THC-Gehaltes zur Gewinnung von Betäubungsmitteln. Der Hanf stellte deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Nach der Rechtsprechung kommt eine Freigabe beschlagnahmten Hanfes nur dann in Betracht, wenn eine rechtmässige Verwendung - z.B. zur Herstellung von Textilien - in jeder Hinsicht gewährleistet ist (Urteile 1P.47/2003 vom 17. März 2003 E. 3.3; 1P.287/1998 vom 17. August 1998 E. 2c; 1P.489/1997 vom 28. November 1997 E. 3). Zu Recht hat deshalb der Untersuchungsrichter die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den Nachweis der rechtmässigen Verwendung zu erbringen. Wie sie den Hanf gegebenenfalls rechtmässig verwenden wollten und welche Gewähr sie insoweit bieten konnten, konnte der Untersuchungsrichter nicht von sich aus wissen. Es war daher Sache der Beschwerdeführerinnen, dazu die notwendigen Angaben zu machen. Die Unschuldsvermutung ist unter diesen Umständen nicht verletzt. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerinnen folgen, müsste beschlagnahmter Hanf wie hier immer freigegeben werden, wenn auch nur die Möglichkeit irgendeiner rechtmässigen Verwendung bestünde. Die Gefahr des Missbrauchs wäre damit erheblich.
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Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.
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11.
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11.1 Die Beschwerdeführerinnen machen (S. 6 ff.) geltend, sie hätten eine rechtmässige Verwendung des beschlagnahmten Hanfes aufgezeigt. Die gegenteilige Annahme der Anklagekammer sei willkürlich.
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11.2 Was die Beschwerdeführerinnen insoweit vorbringen, beschränkt sich über weite Strecken auf appellatorische Kritik. Die Anklagekammer hat sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerinnen eine rechtmässige Verwendung dargetan haben, eingehend auseinandergesetzt (S. 21 ff.). Ihre Erwägungen dazu sind nicht schlechthin unhaltbar.
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Die A.________ GmbH erklärte mit Schreiben vom 12. Mai 2004 an die Beschwerdeführerin 2, sie benötige 6'000 Stecklinge, welche sie zur Destillation und das so gewonnene Öl für kosmetische Erzeugnisse verwenden wolle. Am 6. August 2003 war jedoch der Konkurs über die A.________ GmbH eröffnet worden und am 16. März 2004 war sie im Handelsregister gelöscht worden. Die A.________ GmbH gab es also im Zeitpunkt, als das Schreiben vom 12. Mai 2004 verfasst wurde, nicht mehr. Dazu bringen die Beschwerdeführerinnen substantiiert nichts vor.
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Sie wenden sich insbesondere gegen die Ansicht der Anklagekammer, auch mit den Schreiben der Einzelfirma "H.________, W.________" vom 14. und 26. Mai 2004 sei keine rechtmässige Verwendung aufgezeigt worden. Diese Firma hatte ätherisches Hanfblütenöl und Hanfsamenöl bestellt; ebenso Pflanzenteile, die sonst nicht verwendet würden, für die Verarbeitung zu Papier- und Kartonartikeln. Wie die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, bestellte die Firma "H.________" mit Hanfblütenöl und Hanfsamenöl ein Endprodukt. Die Beschwerdeführerin 2 nimmt die Herstellung von ätherischen Ölen nicht selber vor. Dies tut für sie die B.________ GmbH. Bei dieser wurden gemäss polizeilichem Bericht vom 28. Mai 2004 1,5 Tonnen Marihuana sichergestellt. Der Betreiber der B.________ GmbH, M.________, ist untergetaucht und im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben wegen Handels mit Marihuana und Betrugs. Beim Obergericht Basel-Landschaft ist zudem in zweiter Instanz ein Strafverfahren gegen die beiden Geschäftsführer der B.________ GmbH, O.________ und T.________, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabis) hängig. Nach Auskunft des Statthalteramts Arlesheim ist auch gegen W.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabis) im Gang. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Untersuchungsrichters sind für die Produktion von Hanfblüten- und Hanfsamenöl sodann keine THC-reichen Hanfsorten, wie sie hier beschlagnahmt wurden, erforderlich. Ausserdem müssen dafür die Stecklinge zuerst zu ausgewachsenen Pflanzen aufgezogen werden. Dafür verfügt die Beschwerdeführerin 2 aber nicht über den nötigen Platz. Die Herstellung von Hanfblütenöl ist ferner nach den Ausführungen der Anklagekammer nicht rentabel, was die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich ebenfalls nicht in Abrede stellen.
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Berücksichtigt man all dies, ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn die Anklagekammer angenommen hat, dass auch mit den Schreiben der Firma "H.________" keine rechtmässige Verwendung des beschlagnahmten Hanfes nachgewiesen wurde.
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Die Anklagekammer (S. 23 ff.) hat sodann befunden, mit dem Schreiben der B.________ GmbH vom 8. Mai 2004 werde ebenfalls keine rechtmässige Verwendung des beschlagnahmten Hanfs dargetan. Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen substantiiert nichts vor.
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Die Anklagekammer kommt (S. 24 ff.) zum gleichen Schluss in Bezug auf das Schreiben der Genossenschaft C.________ vom 18. Mai 2004. Sie erwägt insbesondere, aufgrund der dargelegten Planung - die Setzlinge sollten bei Landwirten in den Kantonen Bern und Freiburg gepflanzt und die Hanfblüten alsdann an die D.________ GmbH geliefert werden, welche die Extrakte ihrerseits der E.________ AG zukommen lasse sollte - bestehe eine Unsicherheit in der Lieferkette und sei eine rechtmässige Verwertung schon aus diesem Grunde nicht ausgewiesen; mit der Lieferung an Landwirte ginge die Kontrolle über die Setzlinge notwendigerweise verloren. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander. Willkür könnte der Anklagekammer im Übrigen auch im vorliegenden Punkt nicht vorgeworfen werden.
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11.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, wenn der im Strafverfahren gegen den Präsidenten der Genossenschaft C.________ zuständige Untersuchungsrichter - der mit dem im vorliegenden Verfahren nicht identisch ist - dort keine Einwände gegen Lieferungen an die D.________ GmbH habe, könne bei den Beschwerdeführerinnen kein strengerer Massstab angelegt werden. Sie berufen sich damit in der Sache auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Das Vorbringen ist schon deshalb unbehelflich, weil sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, dass die Verhältnisse im Strafverfahren gegen den Präsidenten der Genossenschaft C.________ in jeder Hinsicht gleich liegen wie hier.
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12.
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Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Frage des Nachweises der rechtmässigen Verwendung der beschlagnahmten Pflanzen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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Die Anklagekammer hat (S. 19) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint. Sie fügt hinzu, eine solche Verletzung wäre im Übrigen geheilt worden, weil den Beschwerdeführerinnen einzelne im angefochtenen Beschluss näher bezeichnete Unterlagen mit Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 15. Juni 2004 zugestellt worden seien.
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Der Beschluss der Anklagekammer beruht insoweit auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Ob die Einwände der Beschwerdeführerinnen zur Hauptbegründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügten, kann offen bleiben. Denn gegen die Eventualbegründung bringen sie nichts vor. Auf die Beschwerde kann daher im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. Beruht ein Entscheid auf einer Doppelbegründung, müssen beide angefochten werden (BGE 111 II 398 E. 2b; 107 Ib 264 E. 3b S. 268, mit Hinweisen).
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13.
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Die Beschwerdeführerinnen wenden sich (S. 9) gegen die Beschlagnahme von Geld. Darum geht es im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die Beschlagnahme und Vernichtung von Hanf. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten.
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14.
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14.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die vorzeitige Vernichtung der Hanfpflanzen verletze die Eigentumsgarantie. Es fehle dafür an einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
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14.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet.
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Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
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Für einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist eine klare und eindeutige Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116; 119 Ia 362 E. 3a S. 366; 118 Ia 384 E. 4a S. 387; Urteil 1P. 23/2001 vom 5. September 2001, publ. in: Pra. 91/2002 S. 91 ff., E. 3b). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts frei (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 121 I 117 E. 3a/bb S. 120 f., mit Hinweisen). Bei einem leichten Eingriff genügt ein Gesetz im materiellen Sinn (vgl. BGE 109 Ia 188 E. 2 S. 190; 108 Ia 33 E. 3a S. 35; Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV N. 12; Klaus A. Vallender, ebenda, Art. 26 BV N. 39). Das Bundesgericht prüft insoweit die Auslegung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 119 Ia 88 E. 5c/bb S. 96, 141 E. 3b/dd S. 146 f.).
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Die Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen stellt nach der Rechtsprechung - jedenfalls in einem Ausmass wie hier - einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 3f). Einen schweren Eingriff hat das Bundesgericht auch bei einer blossen Beschlagnahme bejaht, sofern die Gefahr besteht, dass die Hanfpflanzen verderben und damit unwiederbringlich verloren gehen (Urteil 1P.149/2003 vom 16. Mai 2003 E. 3.3).
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Die vorgenommene Vernichtung bedurfte danach einer klaren und eindeutigen Grundlage in einem formellen Gesetz.
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Die Anklagekammer stützt die Vernichtung auf Art. 145 StPO/BE. Die Bestimmung trägt den Randtitel "Vorzeitige Verwertung" und lautet:
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Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt.
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Werden Gegenstände gemäss Art. 145 StPO/BE vorzeitig verwertet, fällt ein Gegenwert an. Darüber ist im Aufhebungsbeschluss oder Endurteil zu befinden (Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht: Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 260 N. 961). Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet; anderseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (Urteil 1P.479/1998 vom 16. Februar 1999 E. 3; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 248).
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Bei der Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände verhält es sich grundlegend anders (ebenso Urteil 1P.775/2000 vom 10. April 2001, publ. in: Pra. 90/2001 Nr. 111 S. 645 ff. und ZBl 103/2002 S. 150 ff., E. 3e und 4). Es fällt kein Gegenwert an. Die Vernichtung liegt daher nicht im Interesse des Angeschuldigten. Sie nimmt faktisch den Entscheid des Richters vorweg (Urteil 1P.699/2000 vom 5. Februar 2001 E. 4). Dieser ist gemäss Art. 58 StGB für die Einziehung zuständig (Abs. 1) und kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände vernichtet werden (Abs. 2).
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Ist die Vernichtung danach etwas wesentlich anderes, stellt Art. 145 StPO/BE dafür keine eindeutige und klare Grundlage dar. Die Anklagekammer räumt das in der Sache selber ein, wenn sie (S. 17) ausführt, die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände im Untersuchungsverfahren könne "nicht ohne weiteres direkt auf Art. 145 StPO/BE gestützt werden".
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Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die vom Untersuchungsrichter angeordnete Vernichtung verletzte mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage die Eigentumsgarantie.
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14.3 Die Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände ist grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten (ebenso Maurer, a.a.O., S. 249; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, S. 320 N. 35).
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Einzuräumen ist, dass in einem Fall wie hier ein Interesse daran bestehen kann, beschlagnahmte Hanfpflanzen möglichst rasch der Vernichtung zuzuführen. Werden die Pflanzen an ihrem Standort belassen, erfordert das aufwändige Polizeikontrollen; werden sie an einen anderen Ort verbracht, muss für ihren Unterhalt gesorgt werden. Beides verursacht erhebliche Kosten. Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, ein selbständiges Einziehungsverfahren mit allfälliger anschliessender Vernichtung der Pflanzen durchzuführen. Eine Einziehung muss nicht zwingend erst mit dem Sachurteil angeordnet werden. Sie kann zeitlich vorgezogen werden (vgl. Niklaus Schmid, Urteilskommentar, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 7/1998, S. 91/92; derselbe, in: Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N. 80 am Schluss). Der Untersuchungsrichter kann noch während der Strafuntersuchung dem gemäss Art. 58 f. StGB für die Einziehung zuständigen Richter beantragen, beschlagnahmte Gegenstände einzuziehen und zu vernichten.
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14.4 Da die Vernichtung die Eigentumsgarantie verletzte und der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob die Vernichtung - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - überdies im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit und die Unschuldsvermutung verfassungswidrig war.
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15.
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15.1 Die der Vernichtung vorangegangene Beschlagnahme der Pflanzen verletzte die Eigentumsgarantie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht.
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Gemäss Art. 142 Ziff. 2 StPO/BE unterliegen der Beschlagnahme voraussichtlich nach Art. 58 StGB einzuziehende Gegenstände. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
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Die Einziehung des Hanfes, bei dem es sich - wie gesagt - nach dem amtlichen Gutachten um Drogenhanf handelte, kam offensichtlich in Betracht (vgl. BGE 125 IV 185 betreffend Einziehung von Hanfsamen). Art. 142 Ziff. 2 StPO/BE stellte damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme dar. Dies gilt selbst dann, wenn man darin einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie sehen wollte. Die Beschlagnahme lag zudem im öffentlichen Interesse. Ebenso war sie verhältnismässig, nachdem die Beschwerdeführerinnen für eine rechtmässige Verwendung keine Gewähr boten.
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15.2 Inwiefern die Beschlagnahme die Unschuldsvermutung verletzt haben sollte, legen die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Der Angeschuldigte steht bis zu einem rechtskräftigen Schuldspruch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie namentlich die Beschlagnahme sind gleichwohl grundsätzlich zulässig. Damit wird der Betroffene nicht bereits als schuldig hingestellt; es wird allein ein Tatverdacht bejaht.
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Dass der Untersuchungsrichter ernstliche Verdachtsmomente für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejahen durfte, wurde bereits gesagt.
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16.
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16.1 Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen.
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16.2 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG.
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Soweit sie obsiegen, tragen sie keine Kosten und steht ihnen eine Parteientschädigung zu (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist daher insoweit gegenstandslos.
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Soweit sie unterliegen, war die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist deshalb insoweit abzuweisen.
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Die Beschwerdeführerinnen tragen eine reduzierte Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und der Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Untersuchungsrichter 3 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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