BGer 1P.541/2004 | |||
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BGer 1P.541/2004 vom 09.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.541/2004 /ggs
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Urteil vom 9. Dezember 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Plüss,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 30. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 15. Oktober 2003 vom Bezirksgericht Aarau der mehrfachen, teilweise versuchten Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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1. Die Geschädigte, Y.________, war vom 10. Juli 2001 bis zu ihrer Kündigung am 13.08.2001 während vier Wochen als Anzeigenverkäuferin bei der Firma A.________ tätig. Am 08.08.2001, zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr, hat der Beschuldigte, der direkte Vorgesetzte der Geschädigten und Leiter des Betriebes in Aarau, trotz massiver Gegenwehr Y.________ massiv sexuell belästigt, während sie alleine im Büro waren. Der Beschuldigte schloss die Bürotüre ab, setzte sich neben die Geschädigte, damit er sehen konnte, wie sie arbeite, dabei streichelte er ihre Beine, zog die Geschädigte auf seinen Schoss, hielt sie fest um den Bauch, nahm ihren Kopf und steckte seine Zunge in ihren Mund. Die Geschädigte wehrte sich permanent und konnte sich schliesslich vom Beschuldigten losreissen. In der Folge entschuldigte sich der Beschuldigte bei der Geschädigten und liess sie nach Hause gehen, dabei versuchte er sie erneut zu küssen.
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Am 10.08.2001, zwischen 12.50 Uhr und 15.00 Uhr, waren der Beschuldigte und die Geschädigte wiederum alleine im Büro und wiederum wollte der Beschuldigte zusehen, wie die Geschädigte ihre Arbeit macht und streichelte dabei gegen ihren Willen ihre Beine. Nach kurzer Zeit hatte er einen Termin wahrzunehmen und verliess das Büro, kehrte jedoch nach einer Weile zurück und begann erneut die Geschädigte zu streicheln und versuchte sie zu küssen. Y.________ wehrte sich erfolgreich gegen ihren Vorgesetzten, dieser entschuldigte sich und verliess das Büro um 14.00 Uhr erneut, um ein Bewerbungsgespräch durchzuführen. Danach kehrte er ins Büro der Geschädigten zurück, zog sein Hemd aus, stand mit nacktem Oberkörper vor der Geschädigten, öffnete seinen Hosenschlitz und nahm sein Geschlechtsteil hervor, nahm die Hand der Geschädigten und forderte diese auf, sein Geschlechtsteil zu berühren. Die Geschädigte wich vom Beschuldigten weg, wehrte sich verbal und physisch. Der Beschuldigte versuchte seine Angestellte wieder zu küssen, steckte seine Zunge in ihren Mund, streichelte sie überall, auch zwischen den Beinen und an den Brüsten (jedoch nur über die Kleider). Die Geschädigte stiess den Beschuldigten weg, dieser machte sie darauf aufmerksam, dass sie sich das gut überlegen solle, da er schliesslich ihr Chef sei und wenn er wolle, dass sie nicht mehr hier arbeite, sei das für ihn kein Problem. Die Geschädigte packte in der Folge ihre Sachen und verliess das Büro. Zehn Minuten später bestellte der Beschuldigte die Geschädigte via Natel erneut in sein Büro, wo er ihr die Kündigung in ihrem Namen unterbreitete. Die Geschädigte weigerte sich zu unterschreiben, der Beschuldigte sagte, dass sie eine Woche Ferien geschenkt bekomme und sie die Sache vergessen solle und er schaue, dass sie sich anderswo bewerben könne. Die Geschädigte lehnte diese Angebote vollumfänglich ab, beharrte auf eine schriftliche Kündigung seinerseits per Post. In der Folge wurde ihr per 31.08.2001 wegen unzureichenden Anzeigeverkäufen gekündigt."
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Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aarau legte X.________ Berufung ein, welche das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, mit Urteil vom 30. Juli 2004 abwies.
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B.
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X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV [recte: Art. 32 Abs. 1 BV] erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und "zum Freispruch, eventuell zur Neubeurteilung" zurückgewiesen werde.
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C.
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Das Obergericht hat unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Y.________ (private Beschwerdegegnerin) schliesst ebenfalls auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen), einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. Zudem habe das Obergericht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verstossen (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
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2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
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2.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
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2.4 Das Obergericht hegt keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin geschilderten und in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt erfüllt hat. Die Beschwerdegegnerin habe den Ablauf des Geschehens sehr präzise, genau und detailliert geschildert. Dagegen habe der Beschwerdeführer seine gegen die Beschwerdegegnerin erhobenen Beschuldigungen, nicht er, sondern sie habe sexuelle Annäherungsversuche gemacht, sehr allgemein gehalten und sich geweigert, das Geschehen detailliert zu schildern. Seine Behauptungen würden seinen "Männerphantasien" entspringen und seien offensichtlich frei erfunden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten sei der Beschwerdegegnerin als eher scheue und zurückhaltende Persönlichkeit denn auch nicht zuzutrauen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als eher dominant wirkender Chef nicht in der Lage gewesen wäre, ein solches Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin sofort zu unterbinden.
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Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Aussagen würden die Vorfälle vollumfänglich wiedergeben. Weitere Ausführungen könne er nicht machen, da er bereits vollständig Auskunft erteilt habe. Seine Aussagen seien klar und widerspruchsfrei, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass seine Darstellungen frei erfunden seien. Aus den Akten geht indessen eindeutig hervor, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin weit klarer und detaillierter sind als diejenigen des Beschwerdeführers. Auch trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals weigerte, seine Aussagen zu präzisieren und zu ergänzen. So gab er zu Protokoll, dass er zum Vorfall nichts mehr beantworte (act. S. 95), dass er nicht hundert Mal das Gleiche sagen werde (act. S. 96), dass er "diesen Scheissdreck" nicht beantworte (act. S. 96) und auf "so blöde Sachen" keine Antwort gebe (act. S. 98). Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn das Obergericht den Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund seines gesamten Aussageverhaltens keinen Glauben schenkte. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist jedenfalls unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden.
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2.5 Weiter erwägt das Obergericht, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin drei Wochen unbezahlte Ferien angeboten habe, sei nicht zu schliessen, dass er sie an ihren Freund binden wollte, sondern dass die Geschäftslage seinerzeit flau war und er auf diese Weise den Lohn der Beschwerdegegnerin habe einsparen wollen.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, der Ehemann der Beschwerdegegnerin habe bestätigt, dass er diesem anlässlich eines Abendessens den Vorschlag gemacht habe, seine jetzige Ehefrau in die Ferien mitzunehmen. Er hätte dieses Angebot wohl kaum gemacht, wenn er die Absicht gehabt hätte, sexuelle Annäherungsversuche zu unternehmen. Zudem hätte er die Beschwerdegegnerin nicht per 10. Juli 2001 eingestellt, wenn das Inserategeschäft im Monat August 2001 ohnehin flau gewesen wäre. Das Obergericht ist trotz diesen Einwänden nicht in Willkür verfallen, wenn es das Ferienangebot nicht als Indiz dafür betrachtet, dass der Beschwerdeführer keine Annäherungsversuche unternahm. Das Obergericht hielt denn auch folgerichtig fest, es sei nie behauptet worden, der Beschwerdeführer habe seine Übergriffe gegen die Beschwerdegegnerin von langer Hand geplant. Der besagte Vorfall habe sich wohl eher aus der Situation heraus zugetragen.
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2.6 Nach Auffassung des Obergerichts haben die Nachbarn den Vorfall trotz Ringhörigkeit des Hauses nicht wahrnehmen können, weil weder geschrien noch laut geredet wurde.
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Der Beschwerdeführer hält dafür, dass entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgegangen werden könne, diese habe sich gegen die angeblich massiven Belästigungen lautlos gewehrt. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass die Nachbarn infolge der Ringhörigkeit der Büroräumlichkeiten vom behaupteten Vorfall Kenntnis genommen hätten. Die unmittelbar angrenzende Nachbarin hätte bestätigt, dass der Vorfall wegen der Ringhörigkeit der Räume nicht unbemerkt geblieben wäre. Auch die übrigen Nachbarn hätten bestätigt, dass sie keine Anzeichen wahrgenommen hätten, die auf den von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorfall hindeuten. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nachbarn hätten keine Geräusche vernommen, lässt sich indessen nicht ableiten, der Vorfall habe sich nicht zugetragen. Die Würdigung der Aussage der Beschwerdegegnerin, sie habe sich nicht laut zur Wehr gesetzt, ist jedenfalls nicht unhaltbar.
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2.7 Gemäss dem angefochtenen Urteil kann daraus, dass keine der befragten ehemaligen und jetzigen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers je sexuelle Belästigungen erfahren oder beobachtet hat, nicht a priori abgeleitet werden, dieser habe die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen. Ebenso wenig treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Belästigungen am 10. August 2001 jederzeit damit habe rechnen müssen, von den Personen, die zu einem Bewerbungsgespräch bei ihm eingeladen worden waren, in flagranti erwischt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Bewerberinnen ohne anzuklopfen in die Büroräumlichkeiten eintraten, sei nicht sehr gross gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Handlungen jederzeit beenden können. Dass die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall trotzdem wieder zur Arbeit erschien, sei darauf zurückzuführen, dass sie auf den Verdienst angewiesen gewesen sei und auf eine einvernehmliche Lösung gehofft habe.
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Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer zieht aus den Umständen, auf die das angefochtene Urteil abstellt, lediglich andere Schlussfolgerungen als das Obergericht. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich wäre. Es reicht nicht aus, dass der Beschwerdeführer seine eigene Sicht dartut, sondern er hat detailliert darzulegen, inwiefern das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
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2.8 In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Obergerichts ist das vorliegende Beweisergebnis durchaus vertretbar. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Schlussfolgerungen des Obergerichts sind nachvollziehbar und verstossen nicht gegen das Willkürverbot.
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2.9 Auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran aufdrängen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert ist. Ein Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liegt nicht vor.
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3.
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Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Bechwerdeführer hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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