BGer 2P.307/2004 | |||
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BGer 2P.307/2004 vom 09.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.307/2004 /dxc
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Urteil vom 9. Dezember 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Moserstrasse 2, Postfach, 3000 Bern 25.
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Gegenstand
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Steuererlass (Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 sowie direkte Bundessteuer 2001),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. November 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ hat zweimal um Erlass der (rechtskräftig veranlagten) Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2001 und 2002 sowie der direkten Bundessteuer 2001 ersucht. Seine Gesuche wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern jeweilen ab (Verfügungen vom 12. Juli und 10. November 2004). Am 6. Dezember 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit verschiedenen Anträgen eingereicht.
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2.
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Seine Eingabe ist offensichtlich unbegründet und kann - soweit auf sie einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) abgewiesen werden:
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2.1 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers zunächst, soweit dieser mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt: Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde ferner, soweit sie sich gegen die Abweisung des Erlassgesuchs für die direkte Bundessteuer 2001 richtet. Abschlägige Entscheide der kantonalen Erlassbehörde sind gemäss Art. 167 Abs. 3 DBG endgültig; sie können weder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Urteil 2P.390/1998, in: ASA 68 S. 78).
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2.2 Soweit sie die Kantons- und Gemeindesteuer betrifft, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig: Gemäss Art. 240 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG/ BE) "kann" in Härtefällen die Zahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Die "Kann"-Formulierung dieser Bestimmung deutet zwar auf einen Ermessensentscheid der Erlassbehörde hin, was einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG entgegen stehen würde (vgl. BGE 122 I 373 E. 1a S. 374). Aus Art. 35 Abs. 1 und Art. 42 der kantonalen Bezugsverordnung (BEZV) vom 18. Oktober 2000 ergibt sich indessen klar, dass die kantonalen Steuern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zu erlassen sind; es verhält sich insofern gleich wie unter dem alten Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 (vgl. Urteil 2P.353/1994 vom 23. Januar 1995 betreffend Art. 160 aStG/BE). Mithin kommt dem Steuerpflichtigen gegebenenfalls ein Rechtsanspruch auf Steuererlass zu, weshalb ihn die Verweigerung des Erlasses der kantonalen Steuern in rechtlich geschützten Interessen betrifft und er insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 88 OG). Da gegen den Entscheid über das Steuererlassgesuch kein ordentliches kantonales Rechtsmittel offen steht (Art. 240 Abs. 5 StG), ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
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3.
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3.1 Die Steuerverwaltung hat die Erlassgesuche des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 45 lit. c BEZV abgewiesen. Gemäss dieser Bestimmung kann von einem Steuererlass abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige überschuldet ist und ein Erlass vorab seinen übrigen Gläubigern zugute kommen würde. Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, im angefochtenen Entscheid sei sein "sozialer Status" als arbeitsunfähiger Rentenbezüger nicht berücksichtigt worden. Es sei widersprüchlich und verstosse gegen Art. 9 BV, wenn ihm bei diesen Voraussetzungen ein Erlass der Steuern gerade wegen seiner Schulden verweigert werde; es liege geradezu in der Natur der Sache, dass die "Härtefälle", welche das Gesetz erfassen wolle, mit Schulden zu kämpfen hätten.
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3.2 Mit dieser Argumentation macht der Beschwerdeführer letztlich geltend, Art. 45 lit. c BEZV sei verfassungswidrig, weil er gerade den sozial Schwächsten den Steuererlass verweigere. Er verkennt damit die Stossrichtung der streitigen Bestimmung: Ist der Steuerpflichtige überschuldet, so befindet er sich zwar - wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt - in besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen. Weil seine Mittel aber nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, würde nicht er selbst von einem Verzicht der Steuerbehörden profitieren, sondern primär seine übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren. Diese Überlegung des Verordnungsgebers ist sachlich haltbar, weshalb Art. 45 lit. c BEZV nicht gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70) verstösst. Im Übrigen sieht die streitige Bestimmung ausdrücklich die Möglichkeit eines Steuererlasses trotz Überschuldung vor, falls die übrigen Gläubiger im gleichen Masse wie die Steuerbehörden auf ihre Forderung verzichten. In einem solchen Fall kann keiner der Gläubiger vom Verzicht der anderen profitieren und der Steuererlass trägt zur Sanierung der Finanzen des Steuerpflichtigen bei. Das Gesagte zeigt, dass die streitige Regelung ihren Zweck erreicht und sicherstellt, dass ein Steuererlass nur gewährt wird, wenn er dem Steuerpflichtigen und nicht Dritten zugute kommt.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, zumal die vorliegende Beschwerde der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG). Das ebenfalls gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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