BGer 1P.681/2004 | |||
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BGer 1P.681/2004 vom 14.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.681/2004 /gij
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Urteil vom 14. Dezember 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Bezirksstatthalteramt Arlesheim,
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Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
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Basel-Landschaft, Präsidentin,
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Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafprozess, Haftverlängerung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, vom 23. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und weitere Verdächtige wegen Betruges, Diebstahls und anderen Delikten. Der Angeschuldigte wurde am 31. August 2004 verhaftet. Am 1. September 2004 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn angeordnet. Dem Inhaftierten wird vorgeworfen, er habe zwischen Februar 2004 und seiner Verhaftung Zahlungsaufträge aus den Aussenbriefkästen der Poststellen Muttenz 1 und Muttenz 2 mit Hilfe von Spezialwerkzeug entwendet und in der Weise abgeändert, dass in der Folge grössere Geldbeträge auf ein von den Verdächtigen eingerichtetes Konto überwiesen wurden. Am 17. November 2004 beantragte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim letztmals die Verlängerung der Haft für die Dauer von zwölf Wochen. Mit Beschluss vom 23. November 2004 bewilligte die Präsidentin des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Weiterdauer der Haft bis zum 16. Februar 2005.
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B.
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Gegen den Haftverlängerungsentscheid gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. November 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine Haftentlassung. Das Bezirksstatthalteramt und das Verfahrensgericht in Strafsachen beantragen mit Stellungnahmen vom 2. Dezember 2004 je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Dezember 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296 f., je mit Hinweisen).
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2.
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Nach basellandschaftlichem Strafprozessrecht ist die Anordnung und Weiterdauer von Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die inhaftierte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, weswegen gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde, und falls aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, sie werde die Freiheit zur Flucht, zur Verdunkelung oder zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit missbrauchen (§ 77 Abs. 1-2 StPO/BL). Fortsetzungsgefahr setzt voraus, dass die zu befürchtenden Delikte "eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen" darstellen (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL).
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3.
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Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, namentlich von Fortsetzungsgefahr. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Rechtsgüterabwägung sei "willkürlich", die Weiterdauer der Haft verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit.
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3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270).
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Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
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3.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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3.3 Im angefochtenen Entscheid wird unter anderem erwogen, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, schon im Oktober 2002 "praktisch identische Delikte" begangen zu haben. Das betreffende Strafverfahren, dass zwischenzeitlich sistiert worden sei, sei derzeit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hängig. Trotzdem habe der Beschwerdeführer (ab Februar 2004) einschlägig weiter delinquiert. Daraus sei zu schliessen, dass er sich "offensichtlich nicht einmal von einem hängigen Verfahren" davon "abhalten liess, weitere Vermögensdelikte zu begehen".
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3.4 Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass er "während eines bereits laufenden Strafverfahrens erneut einschlägig delinquiert" habe. Dieser Umstand werde "zweifelsohne in der Strafzumessung seine Wirkung zeigen". Er könne jedoch "alleine sicherlich noch nicht dazu führen, eine Fortsetzungsgefahr zu begründen". "Der erneute Fall des Beschwerdeführers zurück in die Delinquenz" sei "erst annähernd zwei Jahre später" erfolgt und somit nicht innert relativ kurzer Zeit. Dazwischen habe er sich "nichts mehr zuschulden kommen lassen". Insofern sei er nicht bereits mehrfach "rückfällig" geworden. Auch dürfe "hier der Hinweis auf das Verhalten der Banken nicht fehlen, welche trotz längerer Kenntnis der hier zur Diskussion anstehenden Vorgehensweise (...) bis heute nichts unternommen" hätten, "um einen solchen Missbrauch zu verhindern". Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht "um eine psychisch angeschlagene, unberechenbare oder impulsive Person". Er sei "seit nunmehr über fünf Jahren" mit einer Schweizerin verheiratet und "nicht vorbestraft". Zwar sei er arbeitslos und ohne Vermögen, seine Ehefrau trage mit ihrem Verdienst jedoch zum finanziellen Unterhalt der Eheleute bei. Selbst wenn Fortsetzungsgefahr bzw. eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu bejahen wäre, was er bestreite, sei noch zu prüfen, "ob die Haft nicht durch mildere Massnahmen ersetzt werden könnte". Auch die teilrevidierte kantonale StPO kenne nach wie vor die Sicherheitsleistung als mögliche Ersatzmassnahme. Ausserdem seien weitere Alternativen zu prüfen "wie z.B. eine regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle".
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3.5 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe mit Hilfe von Spezialwerkzeug mehrmals Zahlungsaufträge aus den Aussenbriefkästen verschiedener Poststellen entwendet. Die fremden Zahlungsaufträge habe er jeweils so abgeändert bzw. gefälscht, dass grössere Geldbeträge auf ein von ihm bzw. seinen Komplizen eingerichtetes Konto überwiesen worden seien. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich grundsätzlich geständig. Wie sich weiter aus den Akten ergibt, wird der Deliktsbetrag auf mehrere Hunderttausend Schweizer Franken geschätzt, betroffen sind zahlreiche Geschädigte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, bereits zwischen Mitte September und Ende Oktober 2002 einschlägige Delikte verübt zu haben, weswegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 24. Juni 2004 Anklage wegen mehrfachen Betruges und weiteren Straftaten gegen ihn erhob. Dennoch habe er ab Februar/März 2004 bis zu seiner Verhaftung am 31. August 2004 seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt. Nach eigener Darstellung hat er "in beiden Verfahren ein vollumfängliches Geständnis abgelegt".
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Bei dieser Sachlage erweist sich die Annahme der kantonalen Justizbehörden, es drohe beim Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung eine erhebliche Rückfallsgefahr, als verfassungskonform. Die zu befürchtenden Vermögensdelikte sind sodann schwerwiegender Natur. Dem Angeschuldigten wird eine hohe Deliktssumme von über CHF 400'000.-- sowie ein dreistes Vorgehen angelastet, indem er wiederholt und mit Spezialwerkzeug öffentliche Briefkästen geplündert habe. Aus seinem Einwand, die Geschädigten bzw. die involvierten Banken hätten "bis heute nichts" gegen dieses deliktische Vorgehen "unternommen", kann der Beschwerdeführer nichts ableiten, was gegen Wiederholungsgefahr spräche. Im Zusammenspiel mit den bereits genannten Faktoren kann ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Darlegungen "ohne Vermögen" und arbeitslos sei, eine gewisse Versuchung für weitere ähnliche Vermögensdelikte bilden. Seine Behauptung, er sei (überhaupt) "nicht vorbestraft", findet in den Akten keine Stütze. Die Annahme von Fortsetzungsgefahr beruht beim jetzigen Stand des Verfahrens auf einer willkürfreien Würdigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse. Das Gleiche gilt für die Einschätzung der kantonalen Strafjustizbehörden, der Wiederholungsgefahr lasse sich momentan nicht durch mildere Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei "ohne Vermögen" und lebe von der Arbeitslosenunterstützung bzw. von den Einkünften seiner Frau. Eine Haftkaution oder eine Friedensbürgschaft fallen ausser Betracht, zumal diese ihn nicht selbst finanziell belasten würden, sondern allenfalls seine Angehörigen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer genannte Meldepflicht ihn wirksam davon abhalten könnte, seine deliktische Tätigkeit erneut fortzusetzen.
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3.6 Nach dem Gesagten liegen ausreichende Haftgründe vor. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob neben der Fortsetzungsgefahr auch noch die besonderen Haftgründe der Flucht- oder der Verdunkelungsgefahr zu bejahen wären.
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4.
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Damit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er befinde sich seit 31. August 2004 in Haft. Zwar habe er keine Schulden, aber auch kein Vermögen. Vor seiner Verhaftung sei er arbeitslos gewesen und habe "bis dahin lediglich Arbeitslosenunterstützung" bezogen. An anderer Stelle legt der Gesuchsteller allerdings dar, dass seine Ehefrau mit ihrem Verdienst zum Unterhalt der Ehegatten beitrage. Ausserdem wird die Deliktssumme von den kantonalen Behörden auf mehrere Hunderttausend Schweizer Franken geschätzt. Insofern könnten sich gewisse Zweifel an der Mittellosigkeit des Gesuchstellers aufdrängen (vgl. dazu Alfred Bühler, Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 143 f.; Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Diss. ZH 2002, S. 192). Aufgrund der vorliegenden Akten lassen diese Bedenken jedoch noch keine Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu. Die für die Strafuntersuchung (und namentlich für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten) zuständigen kantonalen Justizbehörden haben dem Angeschuldigten am 20. September 2004 die Offizialverteidigung bewilligt. Er befindet sich seit gut drei Monaten in Haft, zuvor war er arbeitslos. Seine Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter erscheint ausserdem sachlich geboten, und die vorliegende Beschwerde erweist sich nicht als zum vornherein geradezu aussichtslos. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der jetzigen Aktenlage grundsätzlich zu bejahen (Art. 152 OG), und das Armenrechtsgesuch ist zu bewilligen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksstatthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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