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Informationen zum Dokument  BGer 1P.690/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.690/2004 vom 14.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.690/2004 /gij
 
Urteil vom 14. Dezember 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Bortoluzzi,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-4, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Persönliche Freiheit (Untersuchungshaft),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
 
19. November 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am ........ 1983 geboren und stammt aus dem Kosovo. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich führt gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des bandenmässigen Raubes und sexueller Handlungen mit einem Kind. Es wird ihm vorgeworfen, zwischen Oktober und Dezember 2003 mit zwei weiteren Beteiligten sechs Raubüberfälle begangen zu haben; ausserdem habe er mehrmals mit einem 15-jährigen Mädchen den Geschlechtsverkehr vollzogen.
 
X.________ befand sich vom 22. Januar bis zum 27. Februar 2004 in Untersuchungshaft.
 
Am 29. März 2004 wurde er erneut festgenommen. Am 31. März 2004 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich gegen ihn die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr.
 
Am 16. September 2004 ersuchte X.________ um Haftentlassung.
 
Mit Verfügung vom 21. September 2004 wies der Haftrichter das Gesuch ab. Er nahm an, es bestehe weiterhin Kollusionsgefahr.
 
Die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 10. November 2004 gut und hob die Verfügung des Haftrichters vom 21. September 2004 auf (1P.616/2004). Es befand, der Haftrichter habe zu Unrecht Kollusionsgefahr bejaht (E. 2.4). Die Haftentlassung durch das Bundesgericht rechtfertige sich jedoch nicht. Der Beschwerdeführer als junger, lediger Erwachsener mit kosovarischen Wurzeln, der im Falle einer Verurteilung sein weiteres Fortkommen in der Schweiz erheblich kompromittiert habe, könnte versucht sein, sich der - angesichts der Schwere der Tatvorwürfe - drohenden empfindlichen Strafe durch Flucht in seine Heimat zu entziehen. Die Annahme von Fluchtgefahr sei daher nicht ausgeschlossen. Der Haftrichter werde diesen Haftgrund zu prüfen haben (E. 2.5).
 
Mit Verfügung vom 19. November 2004 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch vom 16. September 2004 erneut ab und erstreckte die Haftfrist bis zum 19. Februar 2005. Er bejahte Fluchtgefahr.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2004 aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
 
C.
 
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Die Bezirksanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
 
X.________ hat zur Vernehmlassung der Bezirksanwaltschaft Bemerkungen eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur, das heisst, es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht aber der Erlass positiver Anordnungen durch das Bundesgericht verlangt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des kantonalen Entscheids hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist. Das trifft hinsichtlich einer nicht oder nicht mehr gerechtfertigten Untersuchungshaft zu (BGE 124 I 327 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Haftentlassung beantragt.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht auf persönliche Freiheit.
 
Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf Bewegungsfreiheit. Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Fortführung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei (BGE 123 I 268 E. 2d mit Hinweis).
 
2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen.
 
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig. Der dringende Tatverdacht ist unbestritten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr.
 
2.3 Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr die Höhe der dem Angeschuldigten drohenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer räumt (Beschwerde S. 7, 10 und 12) selber ein, dass er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss. Die Mindeststrafe für bandenmässigen Raub beträgt zwei Jahre Zuchthaus (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Der Beschwerdeführer bringt vor, es komme auch eine Verurteilung lediglich wegen Gehilfenschaft in Betracht, weshalb die Strafe gemäss Art. 25 in Verbindung mit Art. 65 StGB gemildert werden könne. Wie es sich damit verhält, wird der Sachrichter zu entscheiden haben. Seinem Urteil darf nicht vorgegriffen werden. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer bei den ihm vorgeworfenen Raubtaten im Wesentlichen Fahrerdienste geleistet. Einer der Beteiligten sagte jedoch aus, die Raubtaten wären ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers unmöglich gewesen (Verfügung des Haftrichters vom 21. September 2004 S. 3). Es bestehen sodann erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an der Beute beteiligt war. Insbesondere mit Blick darauf steht keineswegs fest, dass der Sachrichter lediglich auf Gehilfenschaft erkennen wird. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Mindeststrafe von 2 Jahren Zuchthaus zur Anwendung kommen wird. Angesichts dessen besteht für den Beschwerdeführer ein beträchtlicher Fluchtanreiz.
 
Der Beschwerdeführer kam im dritten Lebensjahr in die Schweiz und ist hier aufgewachsen. Zu seinem Heimatland hat er jedoch nach wie vor intakte Beziehungen. Er spricht albanisch und besuchte sein Heimatland regelmässig. Zuletzt verbrachte er im Sommer 2003 drei Wochen Ferien in seiner Geburtsstadt im Kosovo. Seine Familie besitzt dort auch Fahrzeuge. In der Schweiz verkehrte er vorwiegend mit Landsleuten. So soll er auch die ihm zur Last gelegten Raubtaten zusammen mit zwei Männern begangen haben, die aus dem Kosovo stammen. Er ist überdies ledig und hat keine feste Freundin. Ausserdem ist er arbeitslos. Die letzte Stelle wurde ihm Ende Oktober 2003 gekündigt, weil er einen Weiterbildungskurs hätte besuchen sollen, stattdessen aber in die Ferien fuhr. Er ist in der Schweiz somit beruflich nicht integriert. Bei einer Verurteilung wegen bandenmässigen Raubes würden seine Berufsaussichten hier zusätzlich beeinträchtigt.
 
Zwar leben seine Eltern in der Schweiz; ebenso seine drei jüngeren Geschwister, welche - im Gegensatz zu ihm - das Schweizer Bürgerrecht erworben haben. Würdigt man die oben angeführten Umstände, besteht gleichwohl nicht nur die abstrakte Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung dem Verfahren durch Flucht entziehen würde; vielmehr sind dafür konkrete Anhaltspunkte gegeben. Damit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter Fluchtgefahr bejaht hat.
 
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 27. Februar 2004 in der Schweiz geblieben ist. Damals stand er erst unter dem Verdacht, an einem einzigen Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Er konnte deshalb noch mit einer wesentlich tieferen Strafe rechnen. Entsprechend war der Fluchtanreiz deutlich geringer.
 
2.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
 
2.4.1 Der Haftrichter erwog dazu, eine Pass- und Schriftensperre, wie sie der Verteidiger vorschlage, falle als taugliches Mittel zur Fluchthemmung ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nicht Schweizerbürger sei, so dass es ihm jederzeit möglich wäre, über den konsularischen Weg in seinem Heimatland Ersatzpapiere zu beschaffen und so die Schriftensperre zu unterlaufen. Der Beschwerdeführer anerkennt diese Auffassung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 14 Ziff. 19) ausdrücklich als zutreffend.
 
2.4.2 Er macht hingegen geltend, die Fluchtgefahr könne herabgesetzt werden durch die in § 72 StPO/ZH vorgesehene Weisung betreffend Aufenthaltsort sowie die Pflicht, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden. Das Vorbringen ist unbehelflich. Allein durch eine Weisung betreffend den Aufenthaltsort und eine Meldepflicht würde die Fluchtgefahr nicht in einem Ausmass herabgesetzt, dass sich die Haftentlassung rechtfertigen könnte. Der Beschwerdeführer könnte sich über die entsprechenden Anordnungen leicht hinwegsetzen.
 
2.4.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 14 f. Ziff. 20) ausserdem vor, in Betracht komme auch eine Sicherheitsleistung nach § 73 StPO/ZH. Er selbst verfüge über keine Mittel zur Leistung einer Kaution. Dasselbe gelte für seine Familienangehörigen. Sein Vater, der als selbständig Erwerbender im Gartenbau tätig ist, habe jedoch einen langjährigen Kunden, der ihm für eine Kaution sofort einen Kredit von Fr. 10'000.-- gewähren würde.
 
Der Beschwerdeführer hat dies im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht. In seiner Eingabe vom 19. November 2004 an den Haftrichter erwähnte er als mögliche Ersatzmassnahme eine Pass- und Schriftensperre (act. 6 S. 11). Der Haftrichter hat sich deshalb nicht ausdrücklich zur Frage einer Haftentlassung gegen Kaution geäussert. Dies ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Denn wie der Beschwerdeführer einräumt, verfügen weder er noch seine Familienangehörigen über die nötigen Mittel zur Leistung einer Kaution. Dass ein Dritter das Geld für die Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen und um wen es sich dabei handeln könnte, konnte der Haftrichter nicht von sich aus wissen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dies im kantonalen Verfahren darzulegen (Urteil 1P.334/1998 vom 10. Juli 1998 E. 3d).
 
Die Leistung einer Kaution durch einen Dritten kommt grundsätzlich in Betracht (Urteil 1P.197/2004 vom 21. April 2004 E. 2.4). Die Fluchtgefahr wird in diesem Fall gemindert, soweit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde dem Dritten den Verlust der Kaution ersparen wollen. Wesentlich sind bei einer Kautionsleistung durch einen Dritten dessen finanziellen Verhältnisse und die persönliche Beziehung der Beteiligten (vgl. Urteil 1P.197/2004 vom 21. April 2004 E. 2.4; Hans Hilger, in: Löwe-Rosenberg, Grosskommentar zur deutschen Strafprozessordnung, 25. Aufl., Berlin 1997, § 116a N. 10). Im vorliegenden Fall wäre insbesondere von Bedeutung zu wissen, welches die finanziellen Verhältnisse des Kunden sind und in welcher persönlichen Beziehung er zum Vater und dieser wiederum zum Beschwerdeführer steht. Wäre beispielsweise der Kunde reich und anzunehmen, dass er dem Vater die Rückzahlung des Kautionsbetrages gegebenenfalls erlassen würde, würde die Fluchtgefahr durch die vorgeschlagene Kaution nicht wesentlich vermindert. Um zu prüfen, ob eine Haftentlassung gegen eine von einem Dritten geleistete Kaution in Betracht kommen könnte, wären danach wesentlich detailliertere Angaben nötig, als sie der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde macht. Schon aus diesem Grunde kommt im Übrigen die Haftentlassung durch das Bundesgericht gegen Kaution nicht in Frage. Wie der Haftrichter in der angefochtenen Verfügung (Dispositiv Ziff. 3) darlegt, kann der Beschwerdeführer jederzeit bei der Bezirksanwältin ein Gesuch um Aufhebung der Untersuchungshaft stellen. Es steht ihm frei, die Haftentlassung gegen eine von einem Dritten zu leistende Kaution zu beantragen. Dabei hätte er allerdings ein entsprechendes Begehren im Sinne der obigen Ausführungen näher zu substantiieren.
 
3.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen.
 
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wird deshalb bewilligt. Der Beschwerdeführer trägt keine Kosten und seinem Vertreter wird eine Entschädigung ausgerichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
5.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-4, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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