BGer 2A.723/2004 | |||
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BGer 2A.723/2004 vom 14.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.723/2004 /leb
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Urteil vom 14. Dezember 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Merkli,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
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Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Storchen, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Direkte Bundessteuer 2002 (Nichtleisten des Kostenvorschusses),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 2. September 2004 betreffend kantonale Steuer und direkte Bundessteuer 2002 erhob X.________ am 25. September 2004 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. November 2004 trat der Präsident der Steuerrekurskommission auf die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundesteuer nicht ein. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss Nr. 110/2004 in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum Verfügungsdatum nicht geleistet habe.
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Hiergegen führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt (sinngemäss), dass der Einspracheentscheid materiell überprüft werde, und macht geltend, dass er sich hinsichtlich der Bezahlung des Kostenvorschusses in einem Irrtum befunden habe.
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Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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2.
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Gemäss der in BGE 130 II 65 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Kantone, welche für die harmonisierten kantonalen Steuern den Weiterzug des Entscheides der kantonalen Steuerkommission an eine weitere kantonale verwaltungsunabhängige (richterliche) Instanz vorsehen, einen entsprechenden Instanzenzug auch für die direkte Bundessteuer zu öffnen (Art. 145 DBG, SR 642.11, in Verbindung mit Art. 50 StHG, SR 642.14). Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission über die direkte Bundessteuer sind daher nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 98 lit. g OG, wenn hinsichtlich der kantonalen Steuer die Beschwerde an eine weitere gerichtliche Instanz offen steht. Diese Rechtsprechung gilt ab dem Steuerjahr 2001 und findet auch dann Anwendung, wenn der Kanton sein Verfahrensrecht noch nicht angepasst haben sollte (vgl. Art. 72 Abs. 2 StHG).
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Der Kanton Basel-Stadt kennt einen zweistufigen gerichtlichen Instanzenzug für die direkten kantonalen Steuern. Für die direkte Bundessteuer sind entsprechende Revisionsbestrebungen erst im Gang. Das bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug mit der Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission nicht erschöpft ist und das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten kann. Die Sache ist zur weiteren Behandlung an das kantonale Verwaltungsgericht, das auch für die kantonale Steuer zuständig ist, zu überweisen. Für Einzelheiten kann auf BGE 130 II 65 verwiesen werden.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Dem Beschwerdeführer, der sich auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid verlassen durfte, sind keine Kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Dezember 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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