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Informationen zum Dokument  BGer 4P.208/2004  Materielle Begründung
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BGer 4P.208/2004 vom 14.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.208/2004 /lma
 
Urteil vom 14. Dezember 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
A.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Balz Gross und Herrn Dr. Georg Naegeli, Rechtsanwälte,
 
gegen
 
B.________ Ltd.,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn Nicolas Ulmer und Dr. Franz Stirnimann, Rechtsanwälte,
 
ICC Schiedsgericht Genf, c/o RA Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser, Obmann, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 85 lit. c OG sowie Art. 190 Abs. 2 IPRG (Internationales Schiedsgericht; Zusammensetzung; Gleichbehandlung; Ordre public),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Award des ICC Schiedsgerichts Genf vom 16. August 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die B.________ Ltd. (Klägerin im Schiedsverfahren und Beschwerdegegnerin) ist eine nach dem Recht der Bermuda-Inseln inkorporierte Gesellschaft. Die A.________ Ltd. (Beklagte im Schiedsverfahren und Beschwerdeführerin) ist eine im Register von British Virgin Islands eingetragene Gesellschaft mit Büros in Moskau.
 
Am 10. April 2001 schlossen die Parteien eine Call Option-Vereinbarung (im Folgenden: April-Vereinbarung). Danach räumte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kaufoption bis zu 77,7 % der Gesellschaftsanteile der auf den Bahamas inkorporierten C.________ Ltd. ein. Nach Art. 13.2 dieser Vereinbarung sollen Streitigkeiten über Bestand und Gültigkeit dieses Vertrags von einem Schiedsgericht in Zürich beurteilt werden.
 
Am 14. Dezember 2001 schlossen die Parteien eine zweite Call Option-Vereinbarung (im Folgenden: Dezember-Vereinbarung). Danach räumte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Kaufoption für die restlichen 22,3 % der C.________ Ltd.-Anteile ein. In Art. 14.1 erklärten die Parteien englisches Recht für anwendbar; Art. 14.2 lautet (frei übersetzt) wie folgt:
 
"1. -:-
 
"2. -:-
 
"3. -:-
 
"4. -:-
 
"5. -:-
 
"6. -:-
 
"7. -:-
 
"8. -:-
 
"9. -:-
 
"10. -:-
 
"11. -:-
 
"12. -:-
 
"13. -:-
 
"14. -:-
 
14.2 Jeder Streit, jede Meinungsverschiedenheit oder Klage in Bezug auf diese Vereinbarung oder in Verbindung damit, einschliesslich alle Fragen in Bezug auf Entstehung, Gültigkeit, Beendigung oder betreffend eine Verletzung der Vereinbarung, soll endgültig entschieden werden durch ein Schiedsgericht entsprechend der jeweils gültigen Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (IHK), deren Schiedsordnung als Bestandteil dieser Klausel gelten soll. Für das Schiedsverfahren soll Folgendes gelten:
 
14.2.1 Schiedsort soll Genf (Schweiz) sein und der Schiedsspruch soll als dort gefällt gelten. Das Schiedsgericht darf jedoch Hearings,
 
Treffen oder Sitzungen überall abhalten, wo dies dienlich ist.
 
14.2.2 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, die alle durch den Präsidenten des Internationalen Schiedsgerichtshofs der IHK ernannt werden sollen; er soll auch den Obmann bestimmen. Die Verfahrenssprache soll Englisch sein.
 
14.2.3 Das Schiedsurteil soll schriftlich abgefasst werden und eine Urteilsbegründung enthalten. Jedes Urteil auf Geldleistung soll auf US-Dollar lauten.
 
14.2.4 Das Schiedsurteil soll endgültig und für die Parteien verbindlich sein. Es soll überall vollstreckt werden können, wo eine Zuständigkeit besteht."
 
Der Zweck der Vereinbarungen bestand in einem indirekten Verkauf der D.________, einer russischen Gesellschaft, die zu 99,99 % von C.________ Ltd. beherrscht ist. D.________ ist ihrerseits Inhaberin von 25,1 % der Gesellschaftsanteile von E.________, eine der grössten Mobil-Telefon-Betreiberinnen in Russland.
 
Die Beschwerdegegnerin behauptete, sie habe ihre Verpflichtungen gemäss den beiden Vereinbarungen, insbesondere jene nach der Dezember-Vereinbarung vollständig erfüllt. Die Beschwerdeführerin verkaufte jedoch die Gesellschaftsanteile einer Drittpartei und machte geltend, die Vereinbarungen seien ungültig und nicht vollstreckbar.
 
B.
 
Am 15. August 2003 gelangte die Beschwerdegegnerin an den Internationalen Schiedsgerichtshof der IHK mit dem Gesuch um Einsetzung eines Schiedsgerichts. Am 16. Oktober 2003 bestätigte das Sekretariat des IHK-Gerichtshofs die Konstituierung des Schiedsgerichts mit Dr. Bernhard Meyer-Hauser als Obmann sowie Prof. Alexander Komarov und Mr. Christopher Style als Co-Schiedsrichter.
 
B.a Die Beschwerdegegnerin stellte folgende Rechtsbegehren: es sei festzustellen, dass sie ihre Option auf 22,3 % des Gesellschaftskapitals von C.________ Ltd., Inhaberin von 100% des Kapitals der D.________, die ihrerseits 25,1 % des Kapitals der E.________ halte (insgesamt die "E.________-Beteiligungen") gemäss Dezember-Vereinbarung gültig ausgeübt und dafür bezahlt habe; es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die vorrangigen vertraglichen Rechte der Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich verletzt habe mit den (versuchten) Verkäufen und Übertragungen der direkten oder indirekten C.________ Ltd.- oder E.________- Beteiligungen und mit ihrer Weigerung, die Zahlung und Erfüllung durch die Beschwerdegegnerin anzunehmen, was Teil eines rechtswidrigen Plans bilde, um die Beschwerdegegnerin ihrer vertraglichen Rechte zu berauben; die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, gegen Anerbieten von 16 Millionen US-Dollar seitens der Beschwerdegegnerin, dieser 22,3 % der C.________ Ltd., die ihrerseits die E.________-Beteiligungen halte, zu übertragen; die Widerklage sei abzuweisen; die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung einer Parteientschädigung und der Verfahrenskosten zu verurteilen; es seien allfällige Schadenersatzansprüche einem künftigen Urteil des Schiedsgerichts vorzubehalten.
 
Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren: die Klage sei als Versuch der Durchsetzung eines rechtswidrigen Vertrages, der gegen öffentliche Interessen verstosse und sittenwidrig sei, abzuweisen; es sei das Verfahren auszusetzen; es sei festzustellen, dass die Dezember-Vereinbarung aus den in der Klageantwort genannten Gründen nichtig und nicht vollstreckbar sei; eventuell sei sie für nichtig zu erklären; subeventuell sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Option gemäss Dezember-Vereinbarung nicht gültig oder überhaupt nicht ausgeübt habe; es sei der Beschwerdeführerin Schadenersatz oder eventuell eine billige Entschädigung zuzusprechen wegen Verleitung zum Vertrauensbruch ihres Organs F.________.
 
B.b Am 15. Dezember 2003 fand eine Verhandlung statt, in deren Verlauf die "Terms of Reference" unterzeichnet wurden. Danach beträgt der Streitwert mindestens 250 Millionen US-Dollar. Die Parteien beschränkten den Streitgegenstand auf die Dezember-Vereinbarung und erklärten, dass zwischen dem IHK-Schiedsgericht und dem ad-hoc-Schiedsgericht in Zürich (das über die April-Vereinbarung befindet) Transparenz herrschen solle. Ergänzende Verfahrensregeln wurden von beiden Parteien diskutiert und anerkannt. Der provisorische Verfahrenszeitplan sah eine Beweisverhandlung in der Zeit vom 10. bis 14. Mai 2004 vor. Schliesslich wurde das Schiedsgerichts-Sekretariat bestellt.
 
Am 12. Januar 2004 setzte das IHK-Sekretariat aufgrund der Bemerkungen der Parteien den Streitwert auf USD 55'750'000.-- fest.
 
B.c Im Laufe des Verfahrens reichten beide Parteien schriftliche Witness Statements ein. Wiederholt wurden Fristverlängerungs- und Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin, denen sich die Beschwerdegegnerin widersetzte, abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verschiebung der Beweisverhandlung vom 10. bis 14. Mai 2004 wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erschien zwar in der Folge zu dieser Verhandlung, verliess diese jedoch zusammen mit ihrem Vertreter schon am ersten Verhandlungstag. Das Schiedsgericht führte die Beweisverhandlung durch und hörte verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen an. Die Beschwerdeführerin erhielt Einsicht in die Protokolle.
 
Am 28. Mai 2004 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis ein; die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. Am 14. Mai 2004 teilten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht mit, dass sie diese nicht mehr verträten. Dem neuen Rechtsvertreter setzte das Schiedsgericht am 8. Juni 2004 eine Nachfrist bis 14. Juni zur Einreichung der Stellungnahme zum Beweisergebnis, die wiederum nicht wahrgenommen wurde.
 
Am 28. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Obmann des Schiedsgerichts gemäss Art. 11.1 der IHK-Regeln ein Ablehnungsbegehren wegen Befangenheit ein, das am 25. Juni 2004 vom IHK-Schiedsgerichtshof abgewiesen wurde.
 
C.
 
Mit Entscheid vom 16. August 2004 bestätigte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Klage und Widerklage. Es stellte fest, die Beschwerdegegnerin habe ihr Optionsrecht gemäss der Dezember-Vereinbarung gültig ausgeübt und daher gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Übertragung von 22,3 % des Gesellschaftskapitals der C.________ Ltd., wobei C.________ Ltd. 99,99 % des Kapitals der D.________ halte und D.________ über 25,1 % des Gesellschaftskapitals der E.________ ("E.________-Beteiligungen") verfüge. Das Schiedsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin, die "E.________-Beteiligungen" gegen Anerbieten von 16 Millionen US-Dollar der Beschwerdegegnerin zu übertragen; es erklärte diesen Entscheid als endgültig betreffend die Frage der Realerfüllung, aber nicht hinsichtlich eines allfälligen Schadens der Beschwerdegegnerin, wenn sich erweisen sollte, dass die Erfüllung aufgrund ausserhalb ihres Machtbereichs liegender Gründe nicht mehr möglich sei; die Widerklage der Beschwerdeführerin wies es ab. Das Schiedsgericht kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, die Dezember-Vereinbarung sei gültig und vollstreckbar, denn die Beschwerdeführerin habe nicht unter Zwang (Drohung) gehandelt; sie sei auch nicht übervorteilt worden und ihr Organ F.________ habe beim Abschluss der Vereinbarung nicht unter Zwang gehandelt. Das Schiedsgericht hielt das Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht bewiesen, dass die beiden Vereinbarungen vom April und Dezember 2003 Teil eines Geldwäschereisystems seien und im Widerspruch zur russischen Kartellgesetzgebung ständen. Im Zusammenhang mit dem Geldwäschereivorwurf klärte das Schiedsgericht gestützt auf Zeugenaussagen zunächst die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdegegnerin ab; es kam zum Schluss, G.________ sei der wirtschaftlich Berechtigte. Konkrete Anhaltspunkte für die behauptete deliktische Herkunft der Mittel der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin nicht vorzulegen; das schriftliche Zeugnis eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdegegnerin, der entlassen worden war, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er eine Gefängnisstrafe wegen Betruges verbüsst hatte, hielt das Schiedsgericht für unglaubwürdig. Das von der Beschwerdeführerin dargestellte Transaktionssystem zwischen verschiedenen Gesellschaften, Banken und Stiftungen, die alle vom selben wirtschaftlich Berechtigten beherrscht seien, wurde als grundsätzlich zutreffend gewürdigt; das Schiedsgericht folgte der Begründung von G.________, wonach die komplexe Struktur seiner Gesellschaften organisch gewachsen und aus steuerlichen Gründen so beibehalten worden sei. Die Erklärungen von G.________ zu den Transaktionen erschienen dem Schiedsgericht nachvollziehbar, und es sah sich in seiner Ansicht dadurch bestärkt, dass mehrere Anwaltskanzleien zufrieden stellende Sorgfaltsprüfungen (Due Diligences) betreffend die Beschwerdegegnerin durchgeführt hatten.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, es sei der Schiedsentscheid vom 16. August 2004 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. a, d und e IPRG. Als Begründung führt sie an, das Schiedsgericht sei wegen Befangenheit des Obmanns ordnungswidrig zusammengesetzt gewesen, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden und das Schiedsurteil verstosse gegen den Ordre public.
 
E.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. In Absprache mit der Bundesgerichtskanzlei verzichtete der Obmann des Schiedsgerichts auf die Einreichung der Akten (30 Bundesordner), offerierte jedoch die Herausgabe allfällig erforderlicher Aktenstücke. Eingereicht wurde ein Verzeichnis der Akten. Der Obmann des Schiedsgerichts hält dafür, diese Akten sollten den Parteien nicht zugestellt werden, da es sich um schiedsgerichtsinterne Akten handle.
 
F.
 
Mit Eingabe vom 2. November 2004 stellt die Beschwerdeführerin zwei Verfahrensanträge. Sie begehrt einerseits, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sei aus dem Recht zu weisen. Anderseits ersucht sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit der Begründung, sie habe im Parallelverfahren vor dem Zürcher ad-hoc-Schiedsgericht einen Partial Award erhalten, den sie im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren berücksichtigt haben möchte. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Antrags auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
 
Der Präsident der I. Zivilabteilung hat mit Verfügung vom 17. November 2004 das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
G.
 
Mit Eingabe vom 30. November 2004 ersucht die Beschwerdeführerin um Zustellung der vom Schiedsgerichtsobmann erwähnten Akten mit der Begründung, "Geheimakten" seien mit dem Akteneinsichtsrecht nicht zu vereinbaren.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin ersucht um Zustellung der vom Obmann des Schiedsgerichts seinem Schreiben vom 4. Oktober 2004 beigelegten Akten einschliesslich des Verzeichnisses. Der Obmann bemerkte im erwähnten Schreiben, die Zustellung an die Parteien solle unterbleiben, da es sich um schiedsgerichtsinterne Akten handle.
 
1.1 Das Akteneinsichtsrecht ist als Teil des rechtlichen Gehörs verfassungsrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV) und bildet einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens (BGE 129 I 85 E. 4.1). Es garantiert den Parteien in hängigen Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Entscheides, in alle für das Verfahren wesentliche Akten Einsicht zu nehmen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10). Wesentliche Akten sind jene, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 225 E. 2a, mit Verweisen).
 
1.2 Das interne Aktenverzeichnis wurde dem Bundesgericht anstelle der Schiedsgerichtsakten zugestellt, um das Auffinden bestimmter Aktenstücke des Schiedsgerichtsverfahrens zu erleichtern, sofern sich der Beizug von - nicht bereits durch die Parteien eingereichten - Akten als erforderlich erweisen sollte. Da zur Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin der Beizug zusätzlicher Schiedsgerichtsakten nicht erforderlich ist, braucht das Verzeichnis nicht konsultiert zu werden. Für den materiellen Entscheid ist es ohnehin nicht erheblich. Das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin ersucht um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein geordnetes Verfahren hat sich im Rahmen gesetzlicher Formen und Fristen zu halten und erträgt keinen unbegrenzten Austausch weiterer Schriften. Ein zweiter Schriftenwechsel findet daher gemäss Art. 93 Abs. 3 OG nur ausnahmsweise statt; seine gerichtliche Anordnung bedarf besonderer Gründe (BGE 94 I 659 E. 1b, mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 V 317 E. 1, mit Hinweisen). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich zu allen massgeblichen Fragen eingehend geäussert, das Schiedsgericht hat sich überhaupt nicht vernehmen lassen und es sind keine wesentlichen Argumente erst in der Vernehmlassung der Gegenpartei vorgebracht worden. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind durch die Beschwerdeschrift und die Vernehmlassung hinreichend geklärt, so dass zur Urteilsfindung keine zusätzlichen Angaben mehr benötigt werden (vgl. BGE 90 I 8 E. 1). Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Zürcher ad-hoc-Schiedsgericht die April-Vereinbarung bildet, während der mit vorliegender Beschwerde angefochtene Award des Genfer IHK-Schiedsgerichts ausschliesslich die Dezember-Vereinbarung betrifft. Das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zwecks Berücksichtigung des Partial Awards des ad-hoc-Schiedsgerichts ist abzuweisen.
 
3.
 
Nach Art. 85 lit. c OG ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG.
 
3.1 Keine der Parteien des vorliegenden Verfahrens hat ihren Sitz in der Schweiz. Da die Parteien die Anwendbarkeit des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen dessen Regeln zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Zulässig sind allein die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen (BGE 127 III 279 E. 1a).
 
3.2 Da Entscheide von Gremien wie dem Schiedsgerichtshof der internationalen Handelskammer als solche nicht gemäss Art. 190 Abs. 3 IPRG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können, unterliegen sie indirekt der Überprüfung im Rahmen eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den eigentlichen, von den Schiedsrichtern gefällten Entscheid. Dass im Falle der Gutheissung ein beträchtlicher Teil des Schiedsverfahrens unter Umständen wiederholt werden muss, ist eine in Kauf zu nehmende Folge (BGE 118 II 359 E. 3b; bestätigt in Urteil 4P.20/1993 vom 18. Mai 1993, E. 3 und 4P.168/1999 vom 17. Februar 2000, E. 1c). Die Rüge der ordnungswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ist somit zulässig.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Rügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend zu begründen (BGE 128 III 50 E. 1c); Noven sind grundsätzlich nicht zulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Verweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten von X.________ beruft, in dessen Besitz sie nach Verfahrensschluss gekommen sei, ist sie nicht zu hören. Aus demselben Grund ist der vom Zürcher ad-hoc-Schiedsgericht am 19. Oktober 2004 erlassene Partial Award nicht zu beachten.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Schiedsgericht sei wegen Befangenheit des Obmanns im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG ordnungswidrig zusammengesetzt gewesen.
 
4.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach den Grundsätzen, die zu Art. 6 EMRK und Art. 30 BV entwickelt worden sind (vgl. Vischer, Zürcher Kommentar, N 6 zu Art. 180 IPRG). Diese gelten nicht nur für staatliche Gerichte, sondern auch für private Schiedsgerichte, deren Entscheide jenen der staatlichen Rechtspflege hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichstehen und die deshalb grundsätzlich dieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten müssen (BGE 119 II 271 E. 3b S. 275; 117 Ia 166 E. 5a, mit Verweisen). Es soll sichergestellt werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 68 E. 3a; 124 I 255 E. 4a, je mit Hinweisen). Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 117 Ia 324 E. 2, mit Verweisen).
 
4.2 Als Grund für die behauptete Befangenheit des Obmanns des Schiedsgerichts führt die Beschwerdeführerin an, dieser habe die Parteien zu Beginn der Beweisverhandlung am 10. Mai 2004 mit der Mitteilung überrascht, dass er und seine Familie während Wochen von einer Detektei beschattet worden seien; überdies sei versucht worden, Auskünfte über seine Bankkonten zu erlangen, wozu die teilweise einvernommenen Privatdetektive erklärt hätten, ihre Auftraggeber hätten nach Beweisen für eine angebliche Bestechung gesucht. Der Schiedsgerichtsobmann habe gegenüber den Parteien klar zum Ausdruck gebracht, dass nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen eine der Parteien die Beschattung veranlasst hatte. Er habe anlässlich des Hearings erklärt, er wolle dass die Beschattung eingestellt werde und die Parteivertreter zudem aufgefordert, herauszufinden, durch wen und weshalb diese veranlasst worden sei. Dabei habe er erklärt, dass seine Unabhängigkeit auch dann nicht beeinträchtigt wäre, wenn die Partei, welche die Überwachung in Auftrag gegeben hatte, durch die polizeiliche Untersuchung ermittelt werde, sofern diese auch nur halbwegs glaubhafte Gründe angeben könne - wobei er allerdings vorziehen würde, wenn die Partei, die dies veranlasst habe, dazu stehen und ihm ihre Gründe bekannt geben würde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Obmann sei ohne irgendeinen näheren Anlass davon ausgegangen, dass eine bestimmte Verfahrenspartei hinter der Bespitzelung stehe; er habe sogar klar angedeutet, dass er sie verdächtige, indem er als möglichen Beweggrund Verfahrensentscheide oder sonstige Entscheide im laufenden Prozess erwähnt habe, die nicht jedermann gefallen hätten. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen im Unterschied zur Beschwerdegegnerin nicht durchgedrungen sei, habe sich diese Bemerkung des Obmanns eindeutig auf die Beschwerdeführerin bezogen.
 
4.3 Die Reaktion des Obmanns des Schiedsgerichts auf die Beschattung durch eine Detektei und den Versuch, über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erhalten, war aus objektiver Sicht angemessen und lässt den Schluss auf eine Befangenheit gegenüber einer der Parteien nicht zu. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst zu Recht nicht in Frage, dass die Strafanzeige gegen Unbekannt eine neutrale und angemessene Reaktion auf die festgestellte Beschattung bildete. Dass der Obmann die Parteien auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ansprach und sie aufforderte, die Überwachungen einzustellen sowie herauszufinden, wer diese aus welchen Gründen veranlasst hatte, lässt den Schluss auf den Verlust der Unabhängigkeit nicht zu. Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, aus dem Verhalten des Obmanns lasse sich objektiv schliessen, er habe sie entgegen den gegenteiligen Beteuerungen beider Parteien als Auftraggeberin der Beschattung verdächtigt oder gar bezichtigt. Sowohl die Mitteilung der mutmasslichen Haltung des Obmanns bei Bekanntwerden der Auftraggeberin wie die Mutmassung über den Anlass für die - naheliegender Weise durch das Misstrauen einer Partei begründete - Überwachung durch eine Detektei sind neutral formuliert und lassen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen konkreten, auf sie bezogenen Verdacht erkennen. Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Aussagen des Obmanns sind nachvollziehbar und angesichts des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen, wonach eine der Parteien die Überwachung in Auftrag gegeben hatte, verständlich. Damit versuchte der Obmann, das Verhalten der Auftraggeberin zu verstehen und die Ursache irgendwie zu eruieren - sie enthalten keinerlei persönliche Angriffe oder Verdächtigungen gegenüber einer der Parteien und insbesondere nicht gegen die Beschwerdeführerin. Das persönliche Verhalten des Obmanns war bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu wecken.
 
5.
 
Als Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Parteien und damit als Verstoss gegen Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG rügt die Beschwerdeführerin, ihr Gesuch um Verschiebung der Beweisverhandlung sei abgelehnt worden, so dass ihr zur Vorbereitung nicht genügend Zeit verblieben sei; ausserdem sei das Beweisverfahren geschlossen worden, obwohl vom Schiedsgericht als entscheidwesentlich betrachtete Beweismittel nicht vorlagen; schliesslich sei das Verbot des Berichtens verletzt worden.
 
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht im Wesentlichen den aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten Verfahrensgarantien, mit Ausnahme der Pflicht zur Begründung des Entscheides. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2c, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, erhebliche Beweisanträge zu stellen, an den Verhandlungen teilzunehmen, sowie das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c, je mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der Gehörsverweigerung liegt vor, wenn eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte, so dass das Gericht ihn bei der Entscheidfindung nicht beachtete und damit die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e, mit Hinweisen). Der Anspruch auf Gleichbehandlung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überein (BGE 116 II 639 E. 4c S. 643; vgl. auch Schneider, Basler Kommentar, N 64 zu Art. 182 IPRG; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, 1989, N 6 ff. zu Art. 182 IPRG; Heini, Zürcher Kommentar, N 31 zu Art. 190 IPRG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verlangt vom Schiedsgericht zudem insbesondere, die Parteien grundsätzlich in allen Verfahrensfragen gleich zu behandeln (Vischer, Zürcher Kommentar, N 25 zu Art. 182 IPRG; Dutoit, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl. 2001, N 6 zu Art. 182 IPRG).
 
5.2 Nach der im angefochtenen Schiedsentscheid dargestellten Chronologie vereinbarten die Parteien anlässlich der organisatorischen Verhandlung vom 15. Dezember 2003 unter anderem einen provisorischen Verfahrenszeitplan; der Plan sah insbesondere eine Beweisverhandlung in der Zeit vom 10. bis 14. Mai 2004 vor. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass dieser Zeitplan eingehalten wurde und hebt die Komplexität der Streitsache hervor, die eine längere Verfahrensdauer erfordert hätte. Sie behauptet nicht, sie habe entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil ihre Zustimmung zum in Aussicht genommenen Zeitplan verweigert. Vielmehr hebt sie zahlreiche Behinderungen vor, die ihr nach ihrer Darstellung eine effektive Wahrnehmung ihrer Interessen im Verfahren verunmöglicht hätten. Sie verkennt in dieser Hinsicht zunächst grundsätzlich, dass jeder Partei obliegt, sich so zu organisieren, um ihre prozessualen Rechte zeitgerecht wahren zu können. Dabei ist allgemein bekannt, dass Schwierigkeiten insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln auftauchen können. Derartige Schwierigkeiten vermögen eine Partei nicht zu entlasten. Soweit die Beschwerdeführerin daher keine unvorhersehbaren Hindernisse anzuführen vermag, ist die Rüge von vornherein unbegründet, ohne dass im Einzelnen auf den von der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht dargestellten Ablauf der Ereignisse und die Schilderung ihrer Situation vor der Beweisverhandlung einzugehen ist. Denn im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist detailliert anzugeben, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Insofern macht die Beschwerdeführerin hinreichend nur geltend, die Beweisverhandlung sei nicht verschoben worden, obwohl ein Anwalt kurzfristig erkrankt sei. Die Beschwerdeführerin führt dazu selbst aus, dass sie sich darauf durch den Partner ihres Anwalts vertreten liess. Die Bestellung eines Vertreters ihres Anwalts für den Fall der Verhinderung und dessen rechtzeitige Instruktion oblag ihr umso mehr, als es die Komplexität der Sache erforderte und sie vom Termin der Beweisverhandlung seit etwa einem halben Jahr Kenntnis hatte. Ihre Behauptung, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin nur rudimentär über die Angelegenheit instruiert gewesen sei und daher ihre Vertretung im Beweisverfahren nicht hinreichend habe übernehmen können, ist nicht verständlich. Abgesehen davon, dass eine Unterstützung bei der Mandatsführung regelmässig mit einer eingehenden Kenntnis des Dossiers verbunden ist, fehlen in der Beschwerde Ausführungen darüber, inwiefern der ebenfalls instruierte Partner des erkrankten Anwalts mit seinen Mitarbeitern konkret im Beweisverfahren ihre Interessen nicht ausreichend wahren konnten. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass sie die Beweisverhandlung schon am ersten Tag verliess; sie führt auch keinerlei konkrete Vorkehren an, die allenfalls im Rahmen der Verhandlung vom 10. bis 14. Mai 2004 mangels gehöriger Vorbereitung zu ihrem Nachteil ausgeschlagen hätten. Die Rüge nicht vorwerfbarer mangelnder Vertretung ist unbegründet.
 
5.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Schiedsgericht habe das Beweisverfahren geschlossen, obwohl Beweise noch nicht erhoben worden seien, die das Gericht selbst als wesentlich erachtet habe. Sie bringt vor, sie habe bereits in ihrer Klageantwort geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei in Geldwäscherei-Aktivitäten verwickelt; diesen Vorwurf habe sie mit Gutachten untermauert. Das Schiedsgericht habe angenommen, es benötige noch mehr Unterlagen, habe aber schliesslich unter Verzicht darauf seinen Entscheid gefällt. Aus den von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Behauptung angeführten Aussagen und Fragen der Schiedsrichter ergibt sich entgegen ihrer Behauptung nicht, dass das Schiedsgericht die erwünschten Belege für den Entscheid in der Sache als wesentlich erachtete. Die entsprechenden Ausführungen deuten allein darauf hin, dass weitere Belege als wünschbar bzw. hilfreich erachtet wurden, ohne dass aber aus den protokollierten Aussagen hervorgehen würde, es sei ein Entscheid ohne entsprechende Beweise nicht möglich. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht daraus, dass der - von ihr erhobene - Vorwurf der Geldwäscherei vom Schiedsgericht als äusserst schwerwiegend bezeichnet wurde. Ihre Rüge, das Gericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es Beweise nicht abgenommen habe, die es nach eigener Aussage als entscheidwesentlich angesehen habe, ist unbegründet. Das Schiedsgericht hat vielmehr in eingehender Würdigung der vorliegenden Beweise den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei materiell abgewiesen. Es hat die Sachlage so weit abgeklärt, dass ein Entscheid über dieses Sachvorbringen der Beschwerdeführerin gefällt werden konnte.
 
5.4 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht vor, es habe gegen das Verbot des Berichtens verstossen. Sie stützt ihre Rüge auf einen Protokoll-Vermerk, wonach eine Diskussion zwischen dem Schiedsgericht und der Gegenpartei nicht protokolliert wurde. Ihre Vermutung, in der "geheimen" Diskussion müsse etwas vorgefallen sein, was das Begehren des Schiedsgerichts insbesondere nach Einreichung des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Berichts von X.________ erheblich relativiert habe, ist nicht nachvollziehbar. Das Gericht wünschte zwar die Zustellung dieses Berichts und äusserte in der protokollierten Diskussion die Ansicht, dass die Position ziemlich klar wäre, wenn der Bericht kurzfristig verfügbar wäre. Es änderte aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seine Ansicht insofern nicht, als es auch zuvor diesen Bericht nicht als schlechterdings erheblich bezeichnet hatte. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die nicht protokollierte Diskussion zwischen Gegenpartei und Schiedsgericht einen entscheiderheblichen Gesichtspunkt betroffen hätte. Die Rüge des verbotenen Berichtens entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.
 
Die gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Sie bringt vor, sie sei im Ergebnis zu einer Teilnahmehandlung an Geldwäscherei verurteilt worden.
 
6.1 Ein Schiedsurteil verstösst gegen den materiellen Ordre public, wenn es grundlegende Rechtsprinzipien derart verletzt, dass es mit der massgebenden Rechts- und Werteordnung schlechterdings nicht mehr vereinbar ist. Zu den grundlegenden Rechtsprinzipien gehören insbesondere die Vertragstreue (pacta sunt servanda), der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie das Verbot diskriminierender oder entschädigungsloser Enteignungen (BGE 128 III 191 E. 6b, mit Verweis). Auch die Versprechen von Schmiergeldzahlungen verstossen gegen den internationalen Ordre public, sofern sie nachgewiesen sind (BGE 119 II 380 E. 4 b).
 
6.2 Das Schiedsgericht hat - wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt - den Vorwurf der Geldwäscherei mit der Begründung verworfen, die Vortat sei von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargetan worden, die Herkunft der Gelder sei von der Beschwerdegegnerin plausibel gemacht worden, die verworrene off-shore-Struktur sei in einem organischem Wachstum begründet und Anwaltskanzleien hätten befriedigende Due Diligence-Prüfungen durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gesteht zwar ein, dass sie die behauptete deliktische Herkunft der Gelder nicht nachweisen konnte; sie hält jedoch dafür, dass weder das organische Wachstum der Gesellschaftsstruktur der Beschwerdegegnerin noch die Herkunft der Gelder im Schiedsverfahren so hinreichend geklärt worden seien, dass der Verdacht der Geldwäscherei beseitigt worden wäre. Mit diesen Vorbringen verkennt sie sowohl die Tragweite des materiellen Ordre public wie die Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren. Denn der angefochtene Schiedsentscheid würde materiell nur dann gegen den Ordre public verstossen, wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin sich als zutreffend erwiesen hätte, dass die Beschwerdegegnerin und die von ihr kontrollierten Gesellschaften ein der Geldwäscherei dienendes Gebilde darstellten. Dieser Vorwurf der Geldwäscherei war im Schiedsverfahren von der Beschwerdeführerin aufgestellt worden, die sich darauf zur Stützung ihres Standpunkts betreffend die Ungültigkeit der umstrittenen Dezember-Vereinbarung berief. Nachdem das Schiedsgericht diesen Vorwurf in Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen und Belege verwarf, verstösst die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Erfüllung des umstrittenen Vertrages nicht gegen den materiellen Ordre public.
 
7.
 
Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist ihr die Gerichtsgebühr zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. November 2004 um Zustellung des am 4. Oktober 2004 eingereichten Verzeichnisses der Schiedsakten wird abgewiesen.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Genf schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Dezember 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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