BGer H 134/2003 | |||
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BGer H 134/2003 vom 14.12.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 134/03
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Urteil vom 14. Dezember 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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M.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch E.________,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez
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(Entscheid vom 13. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (nachfolgend: Ausgleichskasse) die von M.________ zu entrichtenden Nichterwerbstätigen-Beiträge für 2001 in der Höhe des Mindestbeitrages von Fr. 390.- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 9.60 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 13. März 2003 ab.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Februar 2002 seien aufzuheben. Zudem seien die ihm auferlegten Kosten von Fr. 400.- abzuschreiben und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, findet das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.2 Bei den unselbstständig Erwerbstätigen werden die Beiträge auf dem massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), wozu jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit gehört (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Diese Beiträge sind bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch (in der Regel monatlich, allenfalls vierteljährlich) der Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 AHVV).
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Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 AHVG (in der bezüglich des Mindestbeitrages hier massgebenden, bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung; vgl. demgegenüber die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende Verordnung 03 über Anpassungen an die Lohn und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108, die in Art. 2 Abs. 2 einen Mindestbeitrag von Fr. 353.- vorsieht) je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.- bis Fr. 8400.-. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Art. 9bis ist anwendbar (Abs. 1). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag. Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Abs. 3).
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Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 324.- (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens.
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Gemäss Art. 30 AHVV können Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Abs. 1). Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind (Abs. 2). Diese Bestimmung soll die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen und Lohnbeiträgen verhindern.
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Nach Art. 30ter und Art. 63 Abs. 1 lit. f AHVG haben die Ausgleichskassen für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (nachfolgend: IK) zu führen, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Die Eintragungen sind in der Regel einmal jährlich vorzunehmen (Art. 139 AHVV) und haben unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen zu umfassen (Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV).
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3.
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3.1 Streitig ist, ob die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 22. Februar 2002 als Nichterwerbstätigen erfasst und ihn zur Entrichtung des entsprechend geschuldeten Mindestbeitrages von Fr. 390.- (resultierend aus 8,4 % AHV-Beiträgen von Fr. 324.-, 1,4 % IV-Beiträgen von Fr. 54.- sowie 0,3 % EO-Beiträgen von Fr. 12.- auf ein im IK einzutragendes Einkommen von Fr. 3861.-) zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 9.60 verpflichtet hat, unter Berücksichtigung, dass dieser vom 15. November bis 21. Dezember 2001 als Stellvertreter in der Schule O.________ tätig war und damit einen Bruttolohn von Fr. 6432.90 erzielte, der ihm im Januar 2002 ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat dies verneint. Demgegenüber hat die Vorinstanz dies mit der Verwaltung bejaht und erwogen, da der fragliche Lohn im Januar 2002 ausbezahlt worden sei, sei er auch für 2002 abzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2001 als Nichterwerbstätiger zu erfassen und beitragspflichtig sei, zumal er im Fragebogen für die Studierenden der Universität X.________ angegeben habe, im Jahr 2001 habe er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
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3.2 Was zunächst die Beitragspflicht bezüglich einer unselbstständigen Tätigkeit betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 111 V 161 festgehalten, dass dafür die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit massgebend sind. Nach der Rechtsprechung beruht die Beitragspflicht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (ZAK 1984 S. 388 Erw. 3a; vgl. auch BGE 109 V 5 Erw. 3b). Bei den Unselbstständigerwerbenden knüpft die gesetzliche Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht an die "geleistete Arbeit" an, und in zeitlicher Hinsicht an den Zeitraum, in welchem ein dem Beitragsstatut als Erwerbstätiger unterliegender Versicherter diese Arbeit leistet (EVGE 1969 S. 91, vgl. auch BGE 110 V 228).
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Von der Beitragspflicht als solcher zu unterscheiden ist die Entstehung der Beitragsschuld und die Frage, wann Beiträge vom massgebenden Einkommen zu entrichten sind, bei welcher es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (vgl. BGE 110 V 227 Erw. 3a und EVGE 1969 S. 91, letztmals bestätigt im Urteil S. und K. vom 18. Dezember 2001, H 257/00), was aber allein den Beitragsbezug betrifft und deshalb beispielsweise aus arbeitsvertraglichen oder tatsächlichen Gründen ausserhalb des Erwerbsjahres liegen kann (BGE 111 V 166 Erw. 4a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 308 Erw. 3c, 1985 S. 43; vgl. auch BGE 115 V 163 Erw. 4b).
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Was schliesslich den Zeitpunkt der IK-Eintragung betrifft, ist dieser zwar insofern nicht Gegenstand des Verfahrens, als das IK durch die Ausgleichskasse des Kantons Wallis geführt wird und vorliegend nicht ein gemäss Art. 141 AHVV beschwerdefähiger IK-Auszug im Streite steht. Da indes die Vorinstanz mit der Verwaltung den im Jahr 2002 erfolgten Eintrag zur Begründung der Beitragspflicht in diesem Jahr herangezogen hat, sei lediglich angefügt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im bereits zitierten BGE 111 V 161 festgehalten hat, dass aus dem Gesetz der Grundsatz folgt, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbstständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erw. 3 und 4a-c). Es hat erwogen, unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse solches Einkommen dem Jahr der Lohnzahlung gutschreiben darf, wenn Erwerbsjahr und Auszahlungsjahr auseinander fallen. Gemäss dieser Rechtsprechung lässt sich bei Lohnnachzahlungen der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt; insbesondere darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist (BGE 111 V 169 Erw. 4d).
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3.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer für die vom 15. November bis 21. Dezember 2001 ausgeübte Erwerbstätigkeit entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung grundsätzlich im Jahr 2001 beitragspflichtig ist. Bei der fraglichen Tätigkeit hat er einen Bruttolohn von Fr. 6432.90 erzielt, was an AHV-Beiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) von 8,4 % mit rund Fr. 540.- mehr als dem gesetzlichen Mindestbeitrag von Fr. 324.- (entsprechend einem ins IK einzutragenden Bruttolohn von Fr. 3861.-) entspricht. Nachdem der Versicherte sich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AHVV die Beiträge an den Mindestbeitrag, den nichterwerbstätige Studierende schulden (wobei Studierende ungeachtet ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse immer nur den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben und nie eine Beitragsfestsetzung nach Art. 10 Abs. 1 AHVG auf Grund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens stattfindet, vgl. BGE 115 V 74 Erw. 4-6), anrechnen lassen kann und er bereits im vorinstanzlichen Verfahren belegt hat, dass diese Beiträge mit der Ausgleichskasse des Kantons Wallis abgerechnet werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG), ist er damit von der Beitragspflicht im Umfang des verfügten Mindestbeitrages befreit und die entsprechende Beitragsverfügung aufzuheben.
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4.
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Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer auf Grund leichtsinnigen Verhaltens die Gerichtskosten von Fr. 400.- gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG (Einreichung einer offensichtlich unbegründeten Beschwerde) auferlegt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides auch in diesem Punkt.
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Entsprechend der Begründetheit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch mit Bezug auf die vor Vorinstanz eingereichte Beschwerde weder von einem leichtsinnigen noch mutwilligen Verhalten des Versicherten ausgegangen werden. Damit fehlt einer Kostenauferlegung jedenfalls die Grundlage.
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5.
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5.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1 hiervor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend wären dessen Kosten grundsätzlich der in der Sache unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). In Anwendung des Verursacherprinzips muss unnötige Kosten jedoch bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 156 Abs. 6 OG; BGE 125 V 375 Erw. 2b und ZAK 1989 S. 283 Erw. 3). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist vorzuhalten, dass er den ihm von der Ausgleichskasse zugestellten "Fragebogen für die AHV/IV/EO 2001 für Studentinnen und Studenten der Universität X.________" insofern unrichtig ausgefüllt hat, als er die Frage nach einer während des Kalenderjahres 2001 ausgeübten Erwerbstätigkeit klar verneinte. Hätte er damals wahrheitsgemässe Angaben gemacht, wäre er für das Jahr 2001 nicht als Nichterwerbstätiger erfasst und zur Entrichtung des entsprechend geschuldeten Mindestbeitrages von Fr. 390.- zuzüglich Verwaltungskosten verpflichtet worden. Dadurch hätte sowohl das vorinstanzliche wie auch das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ohne weiteres vermieden werden können. Insofern hat der Beschwerdeführer unnötig Kosten im Sinne von Art. 156 Abs. 6 OG verursacht, welche ihm somit trotz Obsiegens aufzuerlegen sind.
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5.2 Wäre der letztinstanzliche Prozess folglich nicht erforderlich gewesen, erweisen sich auch die dadurch entstandenen Parteikosten als unbegründet und sind mithin ebenfalls vom Versicherten selber zu tragen (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG; SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 3.1 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 13. März 2003 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 22. Februar 2002 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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