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Informationen zum Dokument  BGer 2A.721/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.721/2004 vom 15.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.721/2004 /kil
 
Urteil vom 15. Dezember 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. November 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) wies am 26. Mai 2004 das Gesuch der aus Kolumbien stammenden X.________ (geb. 1969) ab, ihre Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 1. September 2004. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 3. November 2004 nicht ein, da kein Rechtsanspruch auf die ersuchte Bewilligung bestehe. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Vorinstanzen anzuweisen, ihr eine solche "im Rahmen des arbeitsrechtlichen Kontingents" zu gewähren.
 
2.
 
Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Eine solche Norm fehlt im vorliegenden Fall:
 
2.2 Zwar hat die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 1999 in ihrer Heimat - offenbar in dessen Abwesenheit (!) - den um dreissig Jahre älteren, verbeiständeten Schweizer Bürger Y.________ geheiratet und nach Ablauf der gegen sie bestehenden Einreisesperre ab April 2001 gestützt hierauf in der Schweiz auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 7 Abs. 1 1. Satz ANAG), doch ist ihr Gatte am 21. Juli 2003 noch vor Ablauf der Frist von fünf Jahren für den Erwerb der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 2. Satz ANAG) verstorben. Damit fiel ihr Bewilligungsanspruch unabhängig davon dahin, ob es sich bei dieser Beziehung um eine Scheinehe gehandelt hat oder nicht (BGE 120 Ib 16 E. 2). Für die Berechnung der Frist von fünf Jahren ist einzig die Aufenthaltsdauer als Gattin eines Schweizer Bürgers in der Schweiz massgebend (BGE 122 II 145 E. 3b S. 147), weshalb sich die Beschwerdeführerin vergeblich darauf beruft, bereits 1999 in der Schweiz gewesen zu sein und seit dem Tod ihres Gatten als Witwe hier zu leben (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 2c u. d).
 
2.3 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Privatleben bei besonders intensiven Beziehungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.). Ein solcher fällt bei einem relevanten (legalen) Aufenthalt von - wie hier - etwas weniger als vier Jahren jedoch zum Vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 385; Urteil 2A.319/2003 vom 3. Juli 2003, E. 2). Auch wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit hier gewisse soziale und berufliche Beziehungen geknüpft haben sollte - was sie behauptet, aber nicht weiter belegt -, ist ihr eine Rückkehr nach Kolumbien ohne weiteres zumutbar; sie hat dort den Grossteil ihres Lebens und die ersten Ehejahre verbracht. Es ist in erster Linie am Gesetzgeber, darüber zu befinden, ob und wann das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden nach Art. 4 ANAG allein und ausschliesslich mit Blick auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer in der Schweiz gerichtlich durchsetzbaren Rechtsansprüchen zu weichen hat (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 287 mit Hinweisen); dies ist bei Art. 7 ANAG erst nach fünf Jahren der Fall. Die Absicht der Beschwerdeführerin, regelmässig das Grab ihres Gatten besuchen und dieses pflegen zu wollen, ändert hieran nichts (so das Urteil 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 4c).
 
2.4 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin auch vergeblich ein, es liege bei ihr aufgrund der konkreten Umstände ein Härtefall vor (vgl. Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; BVO [SR 823.21]): Die Begrenzungsverordnung begründet keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche; die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei (Art. 4 ANAG), selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus zur Gewährung von solchen verpflichten (BGE 130 II 281 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht nicht an die Hand genommen; es ist demnach auch auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283; 127 II 161 E. 2a). Das Verwaltungsgericht war weder nach kantonalem Recht noch nach Bundesrecht gehalten, den Bewilligungsentscheid auch insofern zu überprüfen, als er im Rahmen von Art. 4 ANAG erging. Auf die entsprechende Kritik (Willkür, "untaugliche" Begründung des Entscheids des Regierungsrats) ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 127 II 161 E. 3; 120 Ia 227 E. 1 S. 230 mit Hinweisen).
 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Dezember 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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