BGer 5A.30/2004 | |||
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BGer 5A.30/2004 vom 15.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.30/2004 /bie
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Urteil vom 15. Dezember 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der pakistanische Staatsangehörige X.________ reiste am 5. Januar 1995 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Februar 1997 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und wies X.________ weg. Am 4. März 1997 heiratete er in Luzern die Schweizer Bürgerin Y.________ und verzichtete in der Folge auf die Anfechtung des negativen Asylentscheids.
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Am 6. September 2000 erhielt X.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 31. Juli 2000 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er und seine Schweizer Ehefrau "in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen". Er war auch darüber belehrt worden, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.
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Am 14. Februar 2001 wurde X.________ von seiner Schweizer Ehefrau geschieden und heiratete am 9. Mai 2001 die pakistanische Staatsangehörige Z.________.
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A.b Am 13. März 2002 teilte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute: IMES, Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) X.________ die Eröffnung eines Verfahrens um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mit. Dazu wurde ausgeführt, seine Ehe mit der Schweizer Bürgerin sei am 14. Februar 2001 bzw. nur fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung geschieden worden. Knappe drei Monate nach der Scheidung habe er eine pakistanische Staatsangehörige geheiratet. In der Eingabe vom 13. bzw. 21. Mai 2002 führte der vormalige Parteivertreter von X.________ aus, bis September 2000 sei die Ehe mit Y.________ durchaus stabil gewesen.
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Nach Einsichtnahme in die Scheidungsakten des Amtsgerichts Luzern -Stadt ersuchte das BFA am 14. Juli 2002 das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, die Schweizer Ex-Ehefrau zu den Umständen der seinerzeitigen Eheschliessung und der Scheidung sowie zum Verlauf der Ehe zu befragen. Der neue Parteivertreter nahm am 4. April 2003 zum Befragungsprotokoll vom 11. September 2002 Stellung. Er rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil X.________ von der Anhörung seiner Ex-Ehefrau ausgeschlossen worden sei und keinerlei Möglichkeit gehabt habe, Ergänzungsfragen zu stellen.
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A.c Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung von X.________ vom 6. September 2000 für nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 4. August 2004 ab.
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B.
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Mit Eingabe vom 14. September 2004 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. August 2004 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die am 6. September 2000 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers gemäss Art. 41 BüG nicht nichtig sei.
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Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Ex-Ehefrau sei am 11. September 2002 als Auskunftsperson und nicht als Zeugin einvernommen worden. Anlässlich dieser Anhörung habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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2.2 Das EJPD hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, auch wenn Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchgeführt werden sollten (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit weiteren Hinweisen), sei fraglich, ob ein derartiger Rechtsanspruch in jedem Fall geltend gemacht werden könne. Sollte nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen haben, so wäre ein solcher Verfahrensfehler bereits auf der Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden, denn dem Beschwerdeführer sei das Anhörungsprotokoll vom 11. September 2002 zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Eingabe vom 4. April 2003 habe der Parteivertreter indessen keine einzige Ergänzungsfrage vorgebracht, sondern habe sich damit begnügt, den bereits dargelegten Standpunkt zu wiederholen. Ungeachtet dieses Umstandes fände eine Heilung des gerügten Verfahrensfehlers spätestens auf Beschwerdeebene statt, da hier generell die Möglichkeit der Anordnung weiterer Beweismassnahmen bestehe. Im vorliegenden Fall sei eine Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau nicht mehr rechtserheblich. Eine eingehende Abklärung des Eheverlaufs erübrige sich auch deshalb, weil das Departement nicht am Ehewillen der Ex-Ehefrau im Einbürgerungsverfahren zweifle.
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Das Bundesgericht hat in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil befunden, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG und der zur Teilnahme am Augenschein ergangenen Rechtsprechung (BGE 116 Ia 94 E. 3b S. 100) seien Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen (BGE 119 V 208 E. 5c S. 217; 117 V 282 E. 4c S. 285). Der Behörde stehe bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein Ermessensspielraum zu. Sie könne sich zwar an den in Art. 18 Abs. 2 VwVG bei Zeugeneinvernahmen vorgesehenen Verweigerungsgründen (Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen) orientieren, verfüge aber über ein weitergehendes Ermessen, als die gesetzliche Ordnung bei Zeugeneinvernahmen zulasse.
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Auch wenn der Verwaltungsbehörde - mit Bezug auf das Teilnahmerecht des früheren Ehepartners - bei der Einvernahme des andern ein Ermessensspielraum zusteht, sind die verfassungsmässigen oder gesetzlichen (formellen) Erfordernisse an die Beweiserhebung grundsätzlich zu beachten. Mit dem blossen Hinweis im vorinstanzlichen Entscheid auf die Möglichkeit der Anordnung weiterer Beweismassnahmen, kann eine Wahrung des Gehörsanspruchs nicht begründet werden, namentlich dann nicht, wenn sie - wie hier - mangels Rechtserheblichkeit nicht ins Auge gefasst worden sind. Das bleibt im vorliegenden Fall jedoch folgenlos. Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2002, gegenüber dem Bundesamt für Ausländerfragen beantragt, die Parteien zu befragen und hätte schon damals Anlass gehabt, eine Konfrontation zu verlangen, wenn er dies als sinnvoll erachtet hätte. Die Rüge ist somit verspätet, denn der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten gewesen, seinen Anspruch auf Teilnahme an der Befragung in seiner Eingabe vom Mai 2002 geltend zu machen (vgl. dazu auch statt vieler: Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999 S. 588/589 mit Bezug auf die Verwirkung des Rechts auf Ablehnung eines Richters). Wenn unter solchen Umständen die Beschwerdeinstanz eine Konfrontation ablehnte, hat sie (im Ergebnis) ihr Ermessen nicht missbraucht (Urteil 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004, E. 2.3 S. 5).
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3.
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3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
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3.2 Mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons kann die Einbürgerung vom EJPD innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungs-Voraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht, bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b; BGE 5A.18/2004 vom 7. September 2004, E. 2).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Ex-Ehefrau habe anlässlich ihrer Anhörung vom 11. September 2002 keinen Hehl daraus gemacht, dass sie schon bald nach der Heirat vom Verlauf der Ehe enttäuscht gewesen sei. Es sei ihr auch schwer gefallen, dass der Beschwerdeführer sie jeweils über Weihnachten allein gelassen habe, um in den Heimatstaat zu reisen, was im Jahre 1998 denn auch zu einer grösseren Krise geführt habe. Nach der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft sei es plötzlich wieder gut gegangen, und die Erklärung habe den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Nach der erleichterten Einbürgerung habe der Beschwerdeführer jedoch ganz offensichtlich jegliche Rücksichtnahme auf seine Schweizer Ehefrau aufgegeben. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe, wie geltend gemacht werde, völlig unerwartet und überraschend am 12. September 2000 wegen einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Besuchen eines Schulkollegen der ältesten Tochter der Ehefrau hätte scheitern können. Dass nämlich in dieser Frage Differenzen bestanden hätten, habe die Ehefrau anlässlich ihrer Anhörung bestätigt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zum gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 17. Oktober 2000 mehr oder weniger genötigt worden, stehe im Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten in finanziellen Belangen, habe er doch am 19. September 2000 einen Kredit in namhafter Höhe aufgenommen, um die geplante Eheschliessung mit Z.________ finanzieren zu können.
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4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, trotz der Krise im Jahre 1998 sei die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst worden. Die beiden Kredite über Fr. 15'000.-- seien erst nach der erleichterten Einbürgerung bzw. erst nach Einreichung des Trennungsgesuches aufgenommen worden, weshalb damit nicht eine Zerrüttung vor der Zeit der erleichterten Einbürgerung belegt werden könne. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau habe sie die Koffer des Beschwerdeführers gepackt und ihn aus der Wohnung gewiesen. Dies zeige, dass offensichtlich ein plötzlich auftretendes Ereignis zur Trennung geführt haben müsse.
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5.
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5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung - wie hier - trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 626; vgl. auch Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff., 178 ff. und Gygi, a.a.O., S. 282 ff.; Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f. zu Art. 8 ZGB).
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Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Diese gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Nun liegt es beim vorliegend zur Diskussion stehenden Thema in der Natur der Sache, dass solche der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 5A.18/2004 vom 7. September 2004, E. 3.2).
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5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2000 eingebürgert. Nach dem Streit vom 12. September 2000 ersuchte die Ex-Ehefrau am folgenden Tag um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, und am 17. Oktober 2000 wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht. Die Scheidung wurde am 14. Februar 2001 ausgesprochen; die Heirat mit der pakistanischen Staatsangehörigen erfolgte am 9. Mai 2001. Als Erklärung, weshalb die (angeblich) Mitte 2000 intakte Ehe Schiffbruch erlitt, führt der Beschwerdeführer an, anfangs September 2000 sei es wegen einem Freund der 13-jährigen Tochter zu schweren ehelichen Spannungen gekommen. Abgesehen davon, dass das in der persönlichen Befragung der Ex-Ehefrau kaum zum Ausdruck gelangt, ist nicht nachvollziehbar, dass deswegen eine zuvor intakte Ehe zerbrochen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Schlussfolgerung des EJPD, die erleichterte Einbürgerung sei von ihm erschlichen worden, gestützt auf den dargestellten Ereignisablauf nicht zu beanstanden.
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5.3 Das EJPD hat nach dem Dargelegten weder Art. 27 noch Art. 41 BüG verletzt, noch sein Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn es den Entscheid des IMES, mit welchem die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verfügt worden war, geschützt hat.
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6.
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Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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