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Informationen zum Dokument  BGer 5P.332/2004  Materielle Begründung
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BGer 5P.332/2004 vom 16.12.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.332/2004 /bnm
 
Urteil vom 16. Dezember 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. und lic. iur. Sylvain M. Dreifuss,
 
gegen
 
Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 sowie 29 Abs. 2 und 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juni 2004 (SU.2004.00064).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Sinne eines Eheschutzbegehrens verlangte X.________ (Ehefrau) mit Eingabe vom 16. Juli 2003 beim Gerichtspräsidium A.________, es sei Y.________ (Ehemann) zu verbieten, sich mehr als 500 Meter ihrem jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsort zu nähern, bzw. zu befehlen, im Falle einer Begegnung einen Abstand von mindestens 500 Metern einzuhalten.
 
Y.________ schloss auf Abweisung des Begehrens und stellte seinerseits unter anderem die Begehren, es sei X.________ zu verpflichten, ihm eine Kopie ihres Schreibens vom 24. Mai 2003 an seinen Arbeitgeber zukommen zu lassen und ihre verleumderischen Interventionen bei diesem einzustellen, und es sei die mit Urteil des Gerichtspräsidiums A.________ vom 6. Januar 2003 angeordnete Gütertrennung unverzüglich durchzuführen.
 
In der Antwort auf diese Eingabe verlangte X.________ ferner, Y.________ sei wegen grober Missachtung des Prozessanstandes gerichtspolizeilich zu büssen.
 
Nachdem Y.________ am 15. August 2003 beim Bezirksgericht Baden die Scheidungsklage eingereicht hatte, entschied der Gerichtspräsident 2 von A.________ im Verfahren nach Art. 137 ZGB (vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses). Er erkannte mit Urteil vom 24. November 2003, die Begehren von X.________ abzuweisen und diejenigen von Y.________ abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen.
 
B.
 
Gegen dieses Urteil führten beide Parteien Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, Y.________ gegen die ihn treffende Kostenauflage, X.________ mit den Anträgen, die in der Sache gestellten Begehren gutzuheissen, sämtliche Kosten Y.________ aufzuerlegen und ihr eine Prozessentschädigung zu dessen Lasten zuzusprechen. Ausserdem ersuchte X.________ darum, ihr für das Verfahren vor beiden Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
In seinem Urteil vom 28. Juni 2004 (SU.2004.00064) wies das Obergericht (5. Zivilkammer) das Armenrechtsgesuch wie auch die Beschwerden beider Parteien ab, diejenige von X.________, soweit darauf einzutreten war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden zu ¾ X.________ und zu ¼ Y.________ auferlegt, und die Parteikosten wurden wettgeschlagen.
 
C.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 30. August 2004 unter anderem auch gegen dieses Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde und verlangt unter Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV, dieses insofern aufzuheben, als ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Sie ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin hatte beim Obergericht die Wiedererwägung unter anderem des hier angefochtenen Entscheids bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Mit Beschluss vom 23. August 2004 hat das Obergericht entschieden, dass auf dieses Gesuch nicht eingetreten werde. Ohne diesen Entscheid formell anzufechten, erklärt die Beschwerdeführerin, die Auffassung der kantonalen Instanz, das Urteil vom 28. Juni 2004 sei in Rechtskraft erwachsen und einer Wiedererwägung deshalb nicht zugänglich, verstosse "wohl" gegen das sich aus Art. 29 (Abs. 1) BV ergebende Verbot des überspitzten Formalismus, was zusätzlich gerügt werde. Diese Vorbringen, die keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts enthalten, genügen den an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht. Soweit die Beschwerdeführerin auch den Beschluss vom 23. August 2004 sollte anfechten wollen, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.
 
2.
 
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Prozesspartei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ob die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 3 BV missachtet worden sind, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz zu den einzelnen Voraussetzungen werden dagegen nur auf Willkür hin überprüft (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182 mit Hinweisen).
 
2.1 Das Obergericht hat das Armenrecht ausschliesslich mit der Begründung verweigert, die Begehren der Beschwerdeführerin seien aussichtslos: Für den Antrag auf Abstandwahrung bestehe nicht einmal eine Rechtsgrundlage und für den Antrag auf Disziplinierung des Beschwerdegegners fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
 
2.2 Materiell setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen nicht auseinander und legt demnach auch nicht dar, inwiefern die Auffassung des Obergerichts verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie bringt vor, im Urteil des Gerichtspräsidenten vom 24. November 2003 sei einzig die Rede davon gewesen, dass die von ihr verlangte Anordnung (Befehl auf Einhaltung eines bestimmten Abstandes) im Lichte von Art. 31 BV als unverhältnismässig und angesichts des verbesserten Verhaltens des Beschwerdegegners als unnötig erachtet werde. Mit ihrer Beschwerde an das Obergericht habe sie somit eine Ermessensüberprüfung verlangt, die nicht einfach habe als aussichtslos abgetan werden können. Dass das Obergericht gegen Verfassungsrecht verstossen habe, indem es ihren Begehren aus einem andern Grund nicht stattgegeben hat als die erste Instanz, macht die Beschwerdeführerin indessen selbst nicht geltend. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
 
3.
 
Die Beschwerde erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Dezember 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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