BGer 1S.14/2004 | |||
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BGer 1S.14/2004 vom 21.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.14/2004 /gij
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Urteil vom 21. Dezember 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
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Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft, Bundesstrafprozess,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. Zuvor hatten bereits die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Bezirksanwaltschaft Zürich im gleichen Sachzusammenhang separate Strafuntersuchungen eingeleitet. Am 20. Oktober 2004 ordnete der Haftrichter Basel-Stadt im Rahmen des kantonalen Strafverfahrens die Untersuchungshaft gegen X.________ wegen Kollusionsgefahr an. Der kantonale Haftrichter befristete die Haft - gestützt auf baselstädtisches Strafverfahrensrecht - bis zum 17. November 2004. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Bezirksanwaltschaft Zürich hängigen kantonalen Strafuntersuchungen per sofort; die Bundesanwaltschaft stellte fest, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten. Die Übernahmeverfügung der Bundesanwaltschaft blieb ebenfalls unangefochten.
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B.
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Am 9. November 2004 stellte X.________ bei der Bundesanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Er beanstandete namentlich eine Verletzung von Art. 51 Abs. 2 BStP und machte geltend, die 14tägige Haftverlängerungsfrist sei bereits am 3. November 2004 abgelaufen; seither befinde er sich widerrechtlich in Haft. Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP lauten wie folgt:
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"Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, die nach Art. 44 Ziffer 2 verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat er vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen.
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Diese Bestimmungen gelten auch im Ermittlungsverfahren für jede ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft (Art. 44 Ziff. 2)."
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C.
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Mit Verfügung vom 12. November 2004 wies die Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch ab. Dagegen erhob X.________ am 16. November 2004 Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Er beantragte, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. November 2004 sei aufzuheben, und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Am 16. November 2004 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 24. November 2004 trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht ein, und es hiess die Beschwerde von X.________ gut; zum Haftentlassungsgesuch enthält das Dispositiv des Entscheides keine Anordnungen.
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D.
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Zur Begründung ihres Entscheides vom 24. November 2004 erwog die Beschwerdekammer Folgendes:
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Zwar habe am 25. Oktober 2004, im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwaltschaft, "eine auf Kollusionsgefahr basierende Haftverfügung des Kantons Basel-Stadt" bestanden, welche "bis zum 17. November 2004" befristet worden sei. Auch habe der Inhaftierte "gegen die Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004 mit den darin geschilderten Konsequenzen kein Rechtsmittel eingelegt". Die 14-Tagesfrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP sei dennoch "am 3. November 2004 abgelaufen". Ein allfälliges Haftverlängerungsgesuch "hätte deshalb spätestens am 3. November 2004 (...) der Post übergeben werden müssen". "Für die Übernahme eines kantonalen Strafverfahrens durch den Bund" gelte "der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts". Dieser Grundsatz unterstehe nicht der Dispositionsmaxime und sei von Amtes wegen zu beachten. Daher spiele es "keine Rolle", ob der Inhaftierte "ein Rechtsmittel ergriffen hat oder nicht, zumal die vorliegend interessierende Inhaftierung im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme diesem Grundsatz auch noch nicht" widersprochen habe. Auf das am 16. November 2004 eingereichte Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei "deshalb nicht einzutreten". In seiner Beschwerde an das Bundesstrafgericht habe der Inhaftierte geltend gemacht, die Frist nach Art. 51 Abs. 2 BStP sei "am 3. November 2004 abgelaufen, und sein Haftentlassungsgesuch vom 9. November 2004 hätte deshalb wegen Verletzung der Haftverlängerungsvorschriften gutgeheissen werden müssen". Aus den obigen Erwägungen ergebe sich, "dass eine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung im heutigen Zeitpunkt gerade nicht vorhanden" sei. "Die Beschwerde" sei "daher gutzuheissen, womit die angefochtene Verfügung" der Bundesanwaltschaft vom 12. November 2004 dahinfalle.
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E.
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Nach Eröffnung des Entscheides des Bundesstrafgerichtes vom 24. November 2004 erfolgte gestützt auf einen neuen Haftbefehl der Bundesjustizbehörden die erneute förmliche Verhaftung von X.________. Die Bundesanwaltschaft stellte sich dabei auf den Standpunkt, im Entscheid der Beschwerdekammer vom 24. November 2004 werde zwar ein Verfahrensfehler beanstandet (Versäumnis der 14-tägigen Haftverlängerungsfrist nach Art. 51 Abs. 2 BStP). Dieser angebliche Verfahrensfehler beim Übergang von der kantonalrechtlichen in die eidgenössische Zuständigkeit rechtfertige jedoch keine Haftentlassung. Eine solche werde im Entscheid der Beschwerdekammer denn auch nicht angeordnet. Für die Bundesanwaltschaft hätten bei dieser Sachlage "zwei Möglichkeiten" bestanden, nämlich entweder die unverzügliche Haftentlassung des Angeschuldigten oder aber die Behebung des von der Beschwerdekammer beanstandeten Verfahrensmangels. Die Bundesanwaltschaft habe sich für die zweite Variante entschieden und den Angeschuldigten "neu ordnungsgemäss verhaftet, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Verhaftung nach wie vor gegeben" seien. "Mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24. November 2004" seien "sogar gewichtige Gründe dafür hinzugekommen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr tatsächlich erfüllt" sei. Daher sei eine erneute förmliche Verhaftung erfolgt, "die der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 28. November 2004 bestätigt" habe "und Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens" sei.
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F.
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Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 24. November 2004 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 30. November 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt, "die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes sei anzuweisen, das Dispositiv ihres Entscheides vom 24. November 2004 dahingehend zu ergänzen, wonach der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei; eventualiter sei die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers zu verfügen".
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Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesstrafgericht hat gleichentags Stellung genommen. Die Replik des Beschwerdeführers ging am 13. Dezember 2004 beim Bundesgericht ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Es fragt sich, ob in der vorliegenden Streitsache der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen steht. Das Bundesgericht prüft diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen).
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2.
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Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) ist seit 1. April 2004 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der Bundesrechtspflege (voraussichtlich im Jahr 2007) kann gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 214-216, 218 und 219 BStP (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; vgl. BGE 130 I 234 E. 2.1 S. 236; 130 II 306 E. 1.2 S. 308 f.).
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2.1 Mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar sind Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Dazu gehören auch Entscheide der Beschwerdekammer über die Anordnung oder Weiterdauer von Haft (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 130 II 306 E. 1.2.2 S. 308 f.). Kein separates Rechtsmittel an das Bundesgericht steht hingegen zur Verfügung gegen selbstständig eröffnete prozessuale Zwischenentscheide des Bundesstrafgerichtes (vgl. BGE 1S.5/ 2004 vom 7. September 2004, E. 1.2; 1S.9/2004 vom 23. September 2004, E. 2; 1S.11/2004 vom 22. November 2004, E. 2).
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2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer über eine Haftbeschwerde förmlich entschieden; es liegt insofern grundsätzlich ein anfechtbarer Zwangsmassnahmenentscheid vor (vgl. BGE 130 I 234 E. 2.2 S. 236 f.; 125 IV 222 E. 1c S. 224). Allerdings hat das Bundesstrafgericht die materiellen Haftgründe nicht geprüft, sondern seinen Entscheid auf die Frage beschränkt, ob ein Verfahrensfehler (Versäumnis der 14-tägigen Haftverlängerungsfrist nach Art. 51 Abs. 2 BStP) vorliege; eine Haftentlassung (oder Haftbelassung) wurde im Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdekammer habe es "unterlassen", neben der Gutheissung der Beschwerde wegen des fraglichen Verfahrensfehlers "auch die Haftentlassung des Beschwerdeführers" anzuordnen. Damit werde Bundesrecht verletzt. Ausserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Beschwerdekammer über den vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsantrag "im Dispositiv nicht ausdrücklich entschieden" habe. Im gleichen Zusammenhang ruft der Beschwerdeführer auch noch Art. 31 Abs. 4 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK als verletzt an.
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3.
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Zu prüfen ist sodann die Beschwerdelegitimation des Rechtsuchenden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ist Art. 214 Abs. 2 BStP hier sinngemäss anwendbar. Danach sind namentlich die Parteien zur Beschwerde legitimiert. Parteien im Bundesstrafverfahren sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und (in gewissen Fällen) der Geschädigte (Art. 34 BStP; vgl. BGE 130 I 234 E. 3.1 S. 237).
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3.1 Das Beschreiten des Rechtsweges setzt beim Rechtsuchenden grundsätzlich ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus; dies gilt auch für Beschwerden gemäss Art. 214 ff. BStP (vgl. BGE 123 IV 236 E. 4 S. 244 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auf dieses Sachurteilserfordernis ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich überprüft werden könnte (vgl. BGE 124 I 231 E. 1b S. 233 mit Hinweisen).
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3.2 Die neue (auf die Bestimmungen des BStP gestützte) Haftverfügung der Bundesjustizbehörden hat die ursprüngliche kantonalrechtliche Haftanordnung vom 20. Oktober 2004 ersetzt. Die Frage, ob materielle Haftgründe vorliegen, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides, sondern einer separaten Beschwerde, welche gegen die neue Haftverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 28. November 2004 hängig ist. Es besteht kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an der nachträglichen Prüfung der Frage, ob wegen des vom Bundesstrafgericht beanstandeten Verfahrensfehlers formell auch die Haftentlassung hätte angeordnet werden müssen. Im Übrigen hätte selbst eine solche Anordnung keineswegs ausgeschlossen, Untersuchungshaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erneut zu verfügen, zumal im angefochtenen Entscheid die materiellen Haftgründe ungeprüft blieben und davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der neuen Haftanordnung die zuständige Behörde Art. 51 Abs. 2-3 BStP die nötige Beachtung schenken wird. Analoges gilt für die Rüge, bei der Prüfung dieser Fragen habe das Bundesstrafgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt bzw. nicht alle Anträge geprüft und entschieden.
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3.3 Im vorliegenden Fall drängt sich keine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf. Zwar wirft die zeitliche Überschneidung von kantonaler und eidgenössischer Verfahrenszuständigkeit prozessuale Fragen auf. Diese Fragen bilden jedoch nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde: Die Bundesanwaltschaft hat keine Beschwerde erhoben mit der Rüge, dem angefochtenen Entscheid liege eine unrichtige Anwendung von Art. 51 Abs. 2-3 BStP zugrunde; der Beschwerdeführer stützt seinen diesbezüglichen Standpunkt auf die vom Bundesstrafgericht vertretene Auffassung. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass bei Delegation und Vereinigung von Strafverfahren (und bei anderen Änderungen der Zuständigkeit) die Verfahrensherrschaft vollständig auf die neu zuständige Behörde übergeht, die auch kompetent ist, über das Schicksal der aufrecht erhaltenen prozessualen Massnahmen zu befinden (vgl. BGE 126 IV 203 E. 2b S. 207; Giusep Nay, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, N. 20 ff. zu Art. 340 StGB, insbes. N. 26). Es erscheint nahe liegend, dass rechtsgültig angeordnete prozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nach dem Recht, gemäss welchem sie verfügt wurden, in Kraft bleiben müssen, weil sonst die Strafverfolgung behindert werden könnte, während die Delegation und Vereinigung von Strafverfahren gerade deren Sicherstellung dienen. Gleichzeitig muss der Betroffene Zwangsmassnahmen nach dem neu anwendbaren Verfahrensrecht überprüfen lassen können.
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Seit Erlass der neuen Haftverfügung durch die Bundesjustizbehörden steht fest, dass für allfällige Haftverlängerungen künftig die Bestimmungen von Art. 51 Abs. 2-3 BStP zu beachten sein werden. Verfahrensrechtliche Fragen der Zuständigkeit und des Fristenlaufes für Haftverlängerungen, wie sie der ursprünglichen kantonalrechtlichen Haftanordnung bzw. dem angefochtenen Entscheid zugrunde lagen, werden sich im vorliegenden Fall, soweit erkennbar, nicht mehr stellen. Hinzu kommt, dass die Bundesanwaltschaft ihren Haftbefehl auf ein neues tatsächliches und rechtliches Fundament gestellt hat. Die Bundesanwaltschaft macht insbesondere geltend, "mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 24. November 2004" seien nun "gewichtige Gründe dafür hinzugekommen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr tatsächlich erfüllt" sei. Wie sich aus den Akten ergibt, stand beim kantonalen Haftrichterentscheid vom 20. Oktober 2004 noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr im Vordergrund, was in der Folge die Fragen zur Anwendung von Art. 51 Abs. 2-3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2 BStP nach sich zog.
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3.4 Bei dieser Sachlage ist kein Ausnahmefall gegeben, bei dem sich die beanstandeten Verfahrensfehler nochmals in identischer oder zumindest in ähnlicher Weise wiederholen könnten, ohne dass ein rechtzeitiger Rechtsschutz jemals möglich erschiene. Dem Beschwerdeführer steht es vielmehr frei, nötigenfalls seine Rechte im Rahmen der Anfechtung der Haftverfügung der Bundesjustizbehörden zu wahren. Wie sich aus den Akten ergibt, bildet die Verhaftsverfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 28. November 2004 denn auch bereits Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens. Damit ist auf die vorliegende Beschwerde mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig.
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Art. 219 Abs. 3 BStP wurde durch Ziff. I/4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (mit Wirkung seit 1. April 2004) aufgehoben (AS 2004, 1633, 1647; BBl 2003, 5615). Somit richtet sich die Frage der Kostenfolgen im Verfahren vor Bundesgericht nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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