BGer 5P.330/2004 | |||
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BGer 5P.330/2004 vom 22.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.330/2004 /bnm
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Urteil vom 22. Dezember 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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Kanton Zürich,
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Beschwerdeführer, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner,
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Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer),
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Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Rechtsöffnung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) vom 17. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 25. Oktober 2002 erliess das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, gegenüber X.________ eine Veranlagungsverfügung betreffend die Direkte Bundessteuer. Die zur Zahlung fällige Steuer wurde auf Fr. 849.85 festgesetzt. Die Verfügung blieb unangefochten.
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In der für die genannte Steuerforderung samt Zinsen und Kosten eingeleiteten Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt A.________ am 30. Mai 2003 X.________ den Zahlungsbefehl zu. Als Gläubiger wurde der Kanton Zürich, als Gläubigervertreter das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, bezeichnet. X.________ erhob Rechtsvorschlag.
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B.
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Mit Eingabe vom 16. September 2003 stellte der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, beim Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi das Begehren, ihm in der Betreibung Nr. yyy gegen X.________ (Beschwerdegegner) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Forderung von Fr. 849.85 nebst Zins, Verzugszinsen und Betreibungskosten.
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Der Einzelrichter wies das Begehren am 6. Oktober 2003 ab.
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Die vom Kanton Zürich gegen diese Verfügung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) am 17. August 2004 mit der Begründung ab, in der Veranlagungsverfügung fehle die Gläubigerbezeichnung.
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C.
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Gegen diesen Beschluss hat der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid aufzuheben, und dem Eventualantrag, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
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Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
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1.1 Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 17. August 2004 kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden (vgl. §§ 190 ff. der Schwyzer Zivilprozessordnung [ZPO]) und stellt mithin einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG dar. Gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen kann einzig staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden (dazu BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257). Auch aus der Sicht von Art. 84 Abs. 2 OG ist auf die Beschwerde daher ohne weiteres einzutreten.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutz der Träger verfassungsmässiger Rechte, die grundsätzlich nur dem Bürger, nicht aber dem Gemeinwesen als Inhaber hoheitlicher Gewalt zustehen (vgl. Art. 88 OG). Öffentlichrechtliche Körperschaften sind indessen ausnahmsweise zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, dann nämlich, wenn sie nicht hoheitlich handeln, sondern sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonst wie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Entscheid wie eine Privatperson betroffen sind (BGE 120 Ia 95 E. 1a S. 96 f.; 103 Ia 58 E. 1 S. 59, mit Hinweisen). Für den Staat trifft das zu, wenn ihm bei der Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter öffentlichrechtlicher Ansprüche wie etwa Steuerforderungen die definitive Rechtsöffnung verweigert wird, hat er doch solche Ansprüche, für die er keine Vollstreckungsprivilegien geniesst, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs durchzusetzen (vgl. Art. 43 SchKG; BGE 120 Ia 95 E. 1c/aa S. 98; 115 III 1 E. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer ist hier zur Beschwerde daher legitimiert.
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1.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch das Bundesgericht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist indessen grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen). In Rechtsöffnungssachen gibt das Bundesgericht einem Antrag, mit dem über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus die Erteilung der Rechtsöffnung verlangt wird, dann statt, wenn die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden kann und der angefochtene Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft worden ist (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257 f.). Gerügt wird hier im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung von Art. 80 SchKG. Auf das (Eventual-) Begehren des Beschwerdeführers, ihm die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.
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2.
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Der Richter hebt den Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorlegt.
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2.1 Unter Berufung auf das Urteil 5P.14/2003 der erkennenden Abteilung vom 27. März 2003 hat das Kantonsgericht vorab darauf hingewiesen, dass es im Rechtsöffnungsverfahren, das summarischer Natur sei, einzig um die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels gehe, und die Frage der Aktivlegitimation in den Kompetenzbereich des Sachrichters falle. Indem der Einzelrichter hier die Aktivlegitimation überprüft habe, habe er seine Prüfungsbefugnis überschritten; er hätte somit das Rechtsöffnungsbegehren nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dem Beschwerdeführer fehle die Aktivlegitimation. Sodann hat die kantonale Beschwerdeinstanz die Beschwerde ihrerseits mit der Begründung abgewiesen, es bestünden Zweifel über die Identität des Gläubigers und es sei nicht lückenlos bzw. eindeutig durch Urkunden ausgewiesen, dass der Betreibende mit dem Gläubiger identisch sei. Der Rechtsöffnungstitel, d.h. die Veranlagungsverfügung vom 25. Oktober 2002, lasse keine Rückschlüsse auf die Gläubigerschaft zu: Weder der Kanton Zürich noch die Schweizerische Eidgenossenschaft seien darin als Gläubiger bzw. Gläubigerin angeführt. Dem Rechtsöffnungsbegehren könne unter diesen Umständen nicht stattgegeben werden. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Kanton Zürich in der Veranlagungsverfügung explizit als Gläubiger vermerkt worden wäre.
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Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für willkürlich und wirft dem Kantonsgericht ausserdem vor, es habe den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung missachtet.
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2.2 In der Veranlagungsverfügung vom 25. Oktober 2002 wird der Kanton Zürich nicht ausdrücklich als Partei, indessen das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, als verfügende Behörde angeführt. Im Kopf des Formulars findet sich zudem das Wappen des Kantons Zürich, und es wird darauf hingewiesen, dass es um die direkte Bundessteuer geht. Da ausschliesslich der Kanton und nicht dessen Steueramt partei- und handlungsfähig ist, enthält die Veranlagung an sich eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung. Es trifft zu, dass die Person des Gläubigers klar und eindeutig genannt sein muss, doch dürfen die formellen Anforderungen an die Parteibezeichnung im Betreibungsverfahren nicht überspannt werden. Entscheidend ist, ob die mangelhafte Bezeichnung beim Schuldner zu Unsicherheiten bezüglich der Person des Gläubigers führt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass in Fällen, wo die zum Bezug von Forderungen des Gemeinwesens ermächtigte kommunale oder kantonale Amtsstelle als Gläubigerin auftritt, keine Zweifel über die eigentliche Gläubigerschaft bestehen könnten (vgl. BGE 98 III 24 S. 26; 90 III 10 E. 1 S. 12; dazu auch Daniel Staehelin, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 132 zu Art. 80; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 131 Nr. 2). Es liegt tatsächlich auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat, die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist, erlässt. Die Rechtsöffnung mit der vom Kantonsgericht vertretenen abweichenden Auffassung zu verweigern verstösst gegen Art. 9 BV. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen. Inwieweit sie neu sind und genügend begründet werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), ist ohne Belang.
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3.
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und sich eines Antrags somit enthalten. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist ungeachtet des Verfahrensausgangs abzusehen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG; Poudret/ Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 3 zu Art. 159, S. 162).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) vom 17. August 2004 aufgehoben.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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