BGer I 704/2003 | |||
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BGer I 704/2003 vom 28.12.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 704/03
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Urteil vom 28. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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G.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 1. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1952 geborene G.________, diplomierte Pflegeassistentin und Mutter dreier 1975, 1979 und 1980 geborener Kinder, war seit 1974 als Hausfrau tätig. Sie leidet an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom; 1996 musste sie sich einer Diskushernienoperation unterziehen. Am 12. Juni 2001 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau ermittelte - entsprechend den eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten sowie der Behinderung im Haushalt - einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 % (Verfügung vom 7. März 2003), was mit Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2003 bestätigt wurde.
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B.
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Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 1. Oktober 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei ihr, unter Aufhebung von strittigem Einsprache- und angefochtenem kantonalem Gerichtsentscheid, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das kantonale Amt und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Leistungseinschränkungen in Beruf und Haushalt, denen die Versicherte aufgrund ihres Rückenleidens unterworfen ist, einer rentenbegründenden Invalidität gleichkommen.
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2.
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2.1 Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, wird das anwendbare Recht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ermittelt. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
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2.2 Die am 1. Januar 2004 - und somit nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2003 - in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 finden keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.3 Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343; speziell zur Frage der gemischten Methode: BGE 130 V 393), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. Daher schadet es im Ergebnis nicht, dass das kantonale Gericht die Anspruchsprüfung formal allein aufgrund der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen vorgenommen hat. Auf die zutreffende Darstellung der massgebenden Normen und Grundsätze durch die Vorinstanz kann daher sinngemäss verwiesen werden. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie - analog dazu - von Abklärungsberichten der IV-Stelle (BGE 128 V 93).
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2.4 Die Vorinstanz hat die Vorschriften und Rechtsprechung zur sogenannten gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ebenfalls richtig wiedergegeben.
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2.4.1 Demnach wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Haushalt (oder in einem andern Aufgabenbereich gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV [in den bis Ende 2002 und im Jahr 2003 geltenden Fassungen]) tätig sind, für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV [in den bis Ende 2002 und im Jahr 2003 geltenden Fassungen] und Art. 8 Abs. 3 ATSG; vgl. ab dem 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode). Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig sind, wird die Invalidität für diesen Teil nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft bis Ende 2002] bzw. Art. 16 ATSG) und für die daneben ausgeübte Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode festgelegt (Art. 27bis Abs. 1 IVV [in den bis Ende 2002 und im Jahr 2003 geltenden Fassungen]; vgl. ab dem 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode).
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2.4.2 Bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich dauernd ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen. Der Anteil dieser Erwerbstätigkeit entspricht dem (hypothetischen) zeitlichen Umfang der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Die Invalidität wird bestimmt, indem im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei die Gesamtinvalidität der Summe der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten entspricht (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen; zur unveränderten Geltung dieser Rechtsprechung vgl. BGE 130 V 393).
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3.
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3.1 Die Statusfrage, ob ein Versicherter als ganztägig oder teilweise Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, beantwortet sich anhand der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. Art. 27bis Abs. 2 IVV). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b).
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3.2 Das kantonale Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich mit einem Pensum von 80 % erwerbstätig wäre, nachdem die Kinder das Erwachsenenalter erreicht haben und die Familie durch den kürzlichen Erwerb eines Einfamilienhauses finanziell recht stark belastet ist. Diese Annahme deckt sich mit den Angaben der Versicherten. Im Rahmen der Anamneseerhebung gab sie gegenüber dem rheumatologischen Gutachter an, eigentlich zu 70 bis 80 % arbeiten zu wollen; im vorinstanzlichen Verfahren machte sie geltend, ein bereits vor Jahren erfolgtes Angebot, vollzeitlich als Sprechstundenhilfe in einer Arztpraxis tätig zu werden, nur aufgrund der Schmerzen abgelehnt zu haben.
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4.
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Die im erwerblichen Bereich anfallende Teilinvalidität errechnet sich aus der prozentualen Differenz zwischen dem Gehalt, das trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielt werden könnte (Invalideneinkommen; Erw. 4.1), und dem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen; Erw. 4.2).
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4.1
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4.1.1 Als medizinische Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist mit dem kantonalen Gericht auf das Fachgutachten des Rheumatologen Dr. W.________ vom 25. September 2002 abzustellen. Danach besteht für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern dabei Verrichtungen vermieden werden, die eine repetitive Beugung oder ergonomisch ungünstige Haltung der Wirbelsäule erfordern. Der behandelnde Arzt Dr. S.________ beschreibt demgegenüber im Bericht vom 11. Dezember 2001 eine wesentlich weiter gehende Beeinträchtigung, ohne aber dazu präzise Angaben zu machen (leidensangepasste Tätigkeit nur in "Teilzeit mit reduzierter Leistung").
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Bei der Würdigung von divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit ist der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass dabei von unterschiedlichen Krankheitsbegriffen ausgegangen wurde. Das in der Medizin verbreitete bio-psycho-soziale Krankheitsmodell (vgl. dazu Christfried-Ulrich Mayer, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 95) ist weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a). Beruht die Abweichung allein auf der Verwendung unterschiedlicher krankheitsbegrifflicher Prämissen, so liegen keine einander widersprechenden Einschätzungen im Sinne von BGE 125 V 352 Erw. 3a vor. Vorliegend scheint eine solche Ausgangslage gegeben zu sein. Die auch vom rheumatologischen Gutachter erwähnte psychosoziale Belastungssituation mag zwar in einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell Platz finden. Indes entspricht sie nicht dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes beruht zudem nicht in gleicher Weise auf umfassender fachärztlicher Abklärung.
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Da rheumatologische Schmerzzustände oftmals kaum von symptomgleichen psychosomatischen Beschwerdebildern abzugrenzen sind, kommt dem Rheumatologen auch in Bezug auf Letztere durchaus eine - beschränkte (vgl. AHI 2000 S. 159 Erw. 4b) - Beurteilungskompetenz zu; jedenfalls vermag er zu erkennen, ob an eine psychiatrische Fachperson überwiesen werden muss. Der Gutachter hat mit der Feststellung, trotz einer Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Schmerzintensität einerseits und eher diskreten klinischen Befunden anderseits hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines nichtorganischen Krankheitsgeschehens gefunden, die Grenzen seiner Zuständigkeit also nicht überschritten. Weiterer Abklärungsbedarf in psychiatrischer Richtung ergibt sich auch nicht aus der gutachtlichen Anregung einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung. Dieser Vorschlag bezieht sich auf die Behandlungs- und Besserungsperspektiven und relativiert die mit Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit gemachten Feststellungen nicht.
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Soweit Dr. S.________ in seinem Schreiben vom 2. November 2003 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorab hinsichtlich der psychogenen Komponente des Schmerzsyndroms berichtet, betrifft dies eine Sachverhaltsentwicklung, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht einbezogen werden kann; der Zeitpunkt des Einspracheentscheids (14. Mai 2003) ist zeitliche Grenze des massgebenden Sachverhalts (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz. 25). Erweist sich die im genannten Zeugnis beschriebene Entwicklung als nachhaltig, so hat die Versicherte die Möglichkeit, sich neu anzumelden (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV).
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4.1.2 Wird der Bemessung des Invalideneinkommens ein statistischer Tabellenlohn zugrunde gelegt, so sind gesundheitsbedingte und andere Einzelfallumstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, fremdenpolizeilicher Status, Beschäftigungsgrad) gegebenenfalls in Form einer Kürzung des entsprechenden Ansatzes zu berücksichtigen (BGE 126 V 75). Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, zwar komme eine Reduktion wegen der Rahmenbedingungen, die bei Ausübung einer Verweisungstätigkeit gesundheitsbedingt einzuhalten sind, in Frage; eine solche Kürzung werde aber durch den Umstand aufgewogen, dass teilzeitbeschäftigte Frauen verhältnismässig besser entlöhnt sind als Frauen in Vollzeitarbeit (vgl. nunmehr Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002 [LSE], S. 28). Ob die vom behandelnden Arzt relevierten, nicht mehr dem Gesundheitsschaden im Rechtssinne zuzurechnenden leistungshemmenden Faktoren (vgl. Erw. 4.1.1 hievor) entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz einen Abzug rechtfertigen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt, kann offen bleiben. Ein solcher wäre höchstens im Rahmen von 10 % angezeigt, was sich im Ergebnis nicht auswirken würde (Erw. 4.1.3, 4.3 und 6 hienach).
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4.1.3 Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten beträgt das anrechenbare Invalideneinkommen Fr. 3584.- (Tabellenlohn über Fr. 3820.- gemäss LSE 2002, Tabelle A1, Total aller Wirtschaftszweige, Frauen, Anforderungsniveau 4; umgerechnet auf die 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden [Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2] und abzüglich 10 %).
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4.2 Verwaltung und Vorinstanz haben das Valideneinkommen anhand des Lohnes bemessen, den die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf der Pflegeassistentin (Spitalgehilfin) verdienen könnte. Die konkreten Beschäftigungsverhältnisse vor Eintritt des Gesundheitsschadens, an die nach Möglichkeit anzuknüpfen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), stellen wegen der grossen zeitlichen Distanz (Aufgabe der angestammten Tätigkeit im Jahr 1974) keine taugliche Grundlage mehr dar. Somit kann auch nicht auf eine einzelne konkrete Lohnangabe abgestellt werden (Schreiben des Spitals X.________ vom 12. Juni 2003: Gehalt über Fr. 3999.- [einschliesslich Inkonvenienzzulage] für eine Pflegeassistentin mit zehnjähriger Berufserfahrung). Vielmehr ist auf den entsprechenden Tabellenwert zurückzugreifen (vgl. Urteil D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1). Der Verdienst von Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen betrug 2002 bezogen auf das Anforderungsniveau 4 Fr. 4303.-, das heisst - umgerechnet auf die 2002 in diesem Sektor betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) - Fr. 4475.-. Der vorerwähnte Lohnansatz bei einer Tätigkeit als Pflegeassistentin am Spital X.________ zeigt, dass die Zugrundelegung des statistischen Wertes jedenfalls nicht zu Ungunsten der Versicherten erfolgte.
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Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen Probleme nicht eine berufliche Weiterbildung absolviert hätte. Dem rheumatologischen Gutachter gegenüber äusserte sie, ein im Anschluss an die einjährige Ausbildung zur Spitalgehilfin geplanter Besuch der Krankenschwesternschule sei ihr wegen bereits bestehender Rückenbeschwerden verwehrt geblieben. Wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dieser hypothetischen Sachverhaltsentwicklung auszugehen, so rechtfertigte sich allenfalls der Beizug des entsprechenden Tabellenlohns nach Anforderungsniveau 3, somit Fr. 5282.- bzw. (der statistisch betriebsüblichen Arbeitszeit angepasst) Fr. 5493.-.
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4.3 Mit Blick auf das Gesamtresultat (Erw. 6 hienach) kann offen bleiben, ob das Valideneinkommen aufgrund des angestammten Berufs (Fr. 4475.-) oder unter Berücksichtigung einer im hypothetischen Gesundheitsfall erreichbaren beruflichen Qualifizierung (Fr. 5493.-) angesetzt werden soll. Bezogen auf den erwerblichen Bereich ergibt sich im Vergleich mit dem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 3584.- - je nachdem, welche Variante als überwiegend wahrscheinlich anzusehen wäre - eine Invalidität von 20 % oder 35 %.
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5.
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Die Einschränkung im Haushalt ist nach übereinstimmenden Angaben im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 6. März 2002 und dem vorerwähnten rheumatologischen Gutachten auf ungefähr 30 % zu veranschlagen. Damit wird zwar zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, dass durchaus Möglichkeiten bestehen, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen und durch die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch freilich keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - zu mildern (vgl. Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 4b, unter Hinweis auf Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f.). Wie schon das kantonale Gericht erwogen hat, sind jedoch die für den Haushalt zur Verfügung stehenden Zeitreserven mit Blick auf das - sowohl im (hypothetischen) Gesundheits- als auch im (konkreten) Invaliditätsfall unterstellte - erwerbliche Pensum von 80 % knapp bemessen. Das Ergebnis der Haushaltabklärung, welchem schadenmindernde Erledigungsweisen mit entsprechend erhöhtem Zeitaufwand zugrunde liegen, kann unter diesen Umständen nicht mehr ohne weiteres herangezogen werden (vgl. Urteil P. vom 30. Juli 2004, I 595/03, Erw. 3.2.1 und 3.2.2). Diese Frage braucht aber nicht abschliessend beantwortet zu werden: Selbst unter Annahme der vorinstanzlich geltend gemachten wesentlich höheren Einschränkung von 48 % ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (sogleich Erw. 6).
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6.
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Entsprechend der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Erw. 2.4 hievor) errechnet sich auch dann, wenn man die für den Standpunkt der Beschwerdeführerin jeweils günstigeren Werte zugrunde legen wollte (das heisst eine massgebliche Einschränkung im erwerblichen Bereich von 35 % und im Haushalt über 48 %), ein Invaliditätsgrad von 38 % ([0,8 x 35] + [0,2 x 48]; zur Rundung: BGE 130 V 121), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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