BGer 2A.742/2004 | |||
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BGer 2A.742/2004 vom 30.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.742/2004 /leb
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Urteil vom 30. Dezember 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Valentin Landmann und Ivo Doswald,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb. 1966) kam Ende 1981 im Familiennachzug in die Schweiz und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies ihn am 26. Mai 2004 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, da er wiederholt schwer straffällig geworden sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 20. Oktober 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dieses Urteil aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, nachdem der Entscheid des Regierungsrats eingeholt worden ist, ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Ein Ausländer darf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif, Rz. 48, VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 125 II 105 ff.).
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer befand sich 1986 während 73 Tagen und 1989 während 48 Tagen in Untersuchungshaft und wurde ab 1990 zu Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen von insgesamt neun Jahren und fünf Monaten verurteilt. Dabei ging es hauptsächlich um qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, um versuchten Raub und einfachen sowie banden- und gewerbsmässigen Diebstahl. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Strafrichter jeweils als schwer gewertet (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1): Obwohl der Beschwerdeführer teilweise selber drogenabhängig gewesen sei, habe er in erster Linie aus finanziellen Motiven die Sucht Dritter zum eigenen Vorteil ausgenutzt und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen gefährdet. Er habe geholfen, eine erhebliche Menge Drogen (insgesamt rund 2,3 Kilogramm) von Kolumbien nach Europa zu verbringen, und den Verkauf von 232 Gramm Kokain in der Schweiz durch Dritte organisiert (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August 1999). Nur zwei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und obwohl sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert gewesen sei, sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden; dies obgleich er keine Drogen mehr konsumiert, eine Psychotherapie besucht, bei seinen Eltern gewohnt und über eine Arbeitsstelle verfügt habe (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2001 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2002).
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2.2.2 Aus diesen und den weiteren Verurteilungen (vgl. die Übersicht in der Erwägung 2 des Beschlusses des Regierungsrats) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hier über einen langen Zeitraum hinweg massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat; er liess sich dabei durch die verschiedenen Strafen in keiner Weise beeindrucken und setzte seine deliktische Tätigkeit noch bis in die jüngste Zeit fort: Am 26. März 2004 wurde er wiederum wegen des Verdachts auf Drogenhandel angehalten; dabei soll er rund 150 Gramm Marihuana auf sich getragen und erklärt haben, seit November 2003 pro Monat rund 1 Kilogramm Marihuana verkauft zu haben; heute befindet er sich offenbar im vorzeitigen Strafvollzug. Bei Straftaten von solcher Art, Schwere und Häufigkeit verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; Urteil 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.1; Urteile des EGMR vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. Frankreich, Rz. 54, PCourEDH 1998-I 76, und vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c. Dänemark, Rz. 37). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten.
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2.3 Zwar befindet er sich nunmehr seit rund 23 Jahren im Land, doch vermochte er sich hier nie richtig zu integrieren; die ihm wiederholt gebotenen Chancen, Fuss zu fassen, wusste er nicht zu nutzen. Er wurde immer wieder straffällig und verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Anwesenheit in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. Eine Rückkehr in seine Heimat ist für ihn zwar mit Härten verbunden, erscheint vor diesem Hintergrund aber nicht unzumutbar: Der Beschwerdeführer hat seine Jugend und die obligatorische Schulzeit in der Heimat verbracht und dort auch seinen einjährigen Militärdienst absolviert; er ist mit den Verhältnissen in Bosnien-Herzegowina nach wie vor vertraut, auch wenn es ihm wegen seiner Freiheitsstrafen in den letzten Jahren nicht möglich gewesen ist, regelmässig dorthin zurückzukehren. Auch im Hinblick auf den Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt sich nichts anderes: Die Beziehungen des ledigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f; Urteil 2A.136/2004 vom 9. Juni 2004, E. 4; vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97); im Übrigen hat ihn sein familiäres Umfeld bereits bisher nicht davon abhalten können, hier über Jahre hinweg in der Drogenszene massiv straffällig zu werden, weshalb der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die entsprechenden Konventionsgarantien auch als gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu gelten hätte.
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2.4 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt ebenfalls nicht: Soweit er darauf hinweist, dass wegen der Dauer seiner Anwesenheit die Schweiz als seine Heimat gelten müsse, verkennt er, dass selbst für Ausländer, die hier geboren wurden und ihr ganzes Leben im Land verbracht haben, eine Ausweisung bei Straftaten der vorliegenden Art nicht ausgeschlossen ist (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523 mit zahlreichen Hinweisen; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Selbst wenn er wie ein Ausländer der zweiten Generation zu behandeln wäre, verletzte die - zeitlich auf zehn Jahre beschränkte (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. April 2004 i.S. Radovanovic c. Österreich, Rz. 37) - Ausweisung mit Blick auf die Schwere seiner Delinquenz kein Bundesrecht. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke seinerseits nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Bei der Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG steht primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose, ob und wieweit diese (weiterhin) gefährdet erscheinen, dürfen daher andere und strengere Massstäbe angelegt werden als im Strafverfahren oder beim Entscheid über die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGE 129 II 215 E. .2 S. 216 f.; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S.4 /5); insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko bzw. eine geringe Rückfallgefahr in Kauf zu nehmen. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten psychiatrischen Gutachten ergibt sich zwar eine verminderte Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis mittlerem Masse; die Prognose für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Falle einer (erneuten) therapeutischen Behandlung fällt jedoch eher pessimistisch aus, nachdem bereits bisher sämtliche entsprechenden Bemühungen gescheitert sind. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, vor seinem Urteil dieses Gutachten abzuwarten, nachdem es ausländerrechtlich mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Beurteilung durch den Strafrichter nicht entscheidwesentlich hierauf ankam; es kann unter diesen Umständen dahin gestellt bleiben, ob es als Novum im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 125 II 217 E. 3a). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Beschluss des Regierungsrats vom 26. Mai 2004 verwiesen.
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3.
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Gestützt auf die publizierte und über Internet abrufbare bundesgerichtliche Praxis zu ähnlichen Fällen hatte die vorliegende Eingabe keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Dezember 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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