BGer H 127/2004 | |||
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BGer H 127/2004 vom 30.12.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 127/04
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Urteil vom 30. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________, 1936, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 18. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der auf den 1. April 1998 in den vorzeitigen Ruhestand getretene Z.________ meldete sich am 2. August 2002 als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend: Ausgleichskasse) an. Auf Grund der Angaben des Versicherten setzte die Ausgleichskasse am 15. August 2002 dessen Beiträge für die Jahre 1999 (Fr. 1'339.40), 2000 (Fr. 1'339.40) und 2001 (Fr. 927.- bis 30. September) fest. Sie wies darauf hin, dass die Beiträge auf der Grundlage der Selbstangaben abgerechnet würden, und dass Einkommen, die nicht auf Grund einer Bundessteuermeldung festgesetzt worden seien, berichtigt würden, sobald die entsprechende Meldung eintreffe. Die fakturierten Beiträge von insgesamt Fr. 3'852.40 (inklusive Verzugszinsen) wurden von Z.________ bezahlt. Mit Verfügungen vom 28. Juli 2003 forderte die Ausgleichskasse von ihm gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 23. Juni 2003 über Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger (Bemessungsjahre 1999/2000) weitere Beiträge von insgesamt Fr. 205.60 für die Jahre 1999 und 2000 nach. Die von Z.________ erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 15. September 2003 ab.
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B.
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Die vom Versicherten dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Mai 2004 gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Versicherter und Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) wird der Jahresbeitrag Nichterwerbstätiger in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren festgesetzt. Gemäss Abs. 3 ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf Grund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Ist diese Veranlagung noch nicht ergangen, sind die Beiträge vor Eingang der Steuermeldung provisorisch zu veranlagen (BGE 109 V 73 Erw. 2b).
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3.
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Für die Vorinstanz steht nach den von ihr bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eingeholten Unterlagen fest, dass die rechtskräftige Steuerveranlagung beim Erlass der ursprünglichen Verfügungen am 15. August 2002 bereits vorgelegen hat. Da so eine Beitragserhebung auf ungesicherter Grundlage entbehrlich gewesen sei, könne der (in dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Art. 25 Abs. 5 AHVV gemachte) Vorbehalt der Steuermeldung nicht zum Tragen kommen. Darum sei die nachträgliche Abänderung der Beiträge nur im Rahmen einer Wiedererwägung möglich, wofür aber hier die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
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4.
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Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, schreibt Art. 27 Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AHVV; jeweils in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) vor, dass die Ausgleichskassen von den Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben verlangen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, vor Erlass einer Beitragsverfügung die Steuerdossiers der Versicherten einzufordern und nach rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen zu durchforsten. Es ist die Aufgabe der Steuerbehörden, die verlangten Angaben zu übermitteln.
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Die Steuerverwaltung Basel-Stadt hat erst am 23. Juni 2003 das Vermögen und Renteneinkommen des Beschwerdegegners für die Bemessungsjahre 1999/2000 gemeldet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige, provisorische Festlegung der Beiträge am 15. August 2002 waren daher erfüllt, weshalb die definitive Festsetzung nach Eingang der Steuermeldung ohne weiteres (d.h. ohne die an eine Wiedererwägung gestellten Anforderungen; BGE 125 V 469 Erw. 2c) zulässig war. Die Verfügungen vom 28. Juni 2003 und die damit nachgeforderten Beiträge von insgesamt Fr. 205.60 sind auch in rechnerischer Hinsicht korrekt.
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5.
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Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2004 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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