BGer I 541/2004 | |||
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BGer I 541/2004 vom 03.01.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 541/04
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Urteil vom 3. Januar 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
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(Entscheid vom 8. Juli 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1956 geborene M.________ hat in seinem Heimatland, dem ehemaligen Jugoslawien, die Ausbildung zum Elektroingenieur absolviert. Im Jahr 1991 reiste er in die Schweiz ein, wo er als Elektromonteur tätig war. Im April 1999 meldete sich M.________ unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im November 1999 endete das bestehende Arbeitsverhältnis. M.________ ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle Obwalden traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (unter anderem Einholung eines rheumatologischen und eines psychiatrischen Gutachtens) und verneinte mit unangefochtener Verfügung vom 13. Juni 2001 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 38 %. Nachdem M.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung in Form beruflicher Massnahmen ersucht hatte, gewährte die Verwaltung Arbeitsvermittlung. Weiter veranlasste sie eine berufliche Abklärung in der BEFAS, welche am 26. Juni 2002 Bericht erstattete. Mit Verfügung vom 21. Januar 2003 verneinte die IV-Stelle einen Umschulungs- und erneut auch einen Rentenanspruch, und sie stellte die Arbeitsvermittlung ein. Darauf kam die Verwaltung auf Einsprache hin insofern zurück, als sie weiterhin Arbeitsvermittlung gewährte. Hinsichtlich Renten- und Umschulungsanspruch hielt sie an ihrer ablehnenden Haltung fest (Einspracheentscheid vom 15. April 2003).
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B.
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Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden in dem Sinne teilweise gut, dass es einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 47,7 % bejahte und die Sache zur Festsetzung der Leistungen (mit Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten) an die Verwaltung zurückwies. In Bezug auf die beantragte Umschulung wies es die Beschwerde ab, und hinsichtlich Arbeitsvermittlung trat es darauf nicht ein (Entscheid vom 8. Juli 2004).
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei eine höhere Invalidenrente (nebst akzessorischen Renten) zuzusprechen.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (vorliegend: 15. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
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Wie das kantonale Gericht in korrekter Anwendung dieser allgemeinen intertemporalen Regeln erkannt hat, sind die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. Festzuhalten bleibt, dass das seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Bezug auf die hier interessierenden Rechtsfragen zu keiner inhaltlichen Änderung geführt hat.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Anträge und Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig der Rentenpunkt. Die beruflichen Massnahmen, welche noch Gegenstand des Einsprache- und des vorinstanzlichen Verfahren gebildet hatten, bilden nicht mehr Streitgegenstand (BGE 125 V 413).
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Das kantonale Gericht hat Art. 28 Abs. 1 IVG (in der massgebenden, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung richtig wiedergegeben. Danach besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe und bei einem solchen von mindestens 66 2/3 % auf eine ganze Rente. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis Ende 2003) im Härtefall anstelle der Viertels- eine halbe Rente ausgerichtet wird. Im angefochtenen Entscheid werden sodann die Bestimmungen über die Prüfung einer Neuanmeldung bei vorgängiger Ablehnung eines Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die von der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG (in Kraft gewesen bis Ende 2002; seither: Art. 17 ATSG) entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 71), welche unter der Herrschaft des ATSG weiterhin anwendbar sind (vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5) zutreffend dargelegt. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; bis Ende 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4), die Verwendung von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen; vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb) und den dabei gegebenenfalls vorzunehmenden leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Mit der am 13. Juni 2001 ergangenen Verwaltungsverfügung wurde eine Rentenberechtigung des Versicherten rechtskräftig verneint. Die IV-Stelle ging dabei gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich das rheumatologische Gutachten vom 22. Oktober 2000, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich leichten Tätigkeit aus. Ein die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränkendes seelisches Leiden konnte aufgrund der psychiatrischen Expertise vom 2. März 2001 ausgeschlossen werden. Der diese medizinischen Erkenntnisse berücksichtigende Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad unter den für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (vgl. Erw. 2 hievor).
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3.2 Im Einspracheentscheid vom 15. April 2003 verneinte die Verwaltung eine seit der Verfügung vom 13. Juni 2001 eingetretene anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades. Demgegenüber ist das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangt, der Gesundheitszustand habe sich in rentenrelevanter Weise verschlechtert. Diese Auffassung beruht auf dem Bericht der BEFAS vom 26. Juni 2002. Darin bestätigt der BEFAS-Arzt eine gesundheitliche Verschlimmerung. Er bescheinigt in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr etwa 70 %. Diese ärztliche Stellungnahme hat die Vorinstanz nach einer eingehenden und überzeugenden Auseinandersetzung mit den gesamten medizinischen Akten der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt. Die IV-Stelle schliesst sich dieser Betrachtungsweise letztinstanzlich zu Recht an.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht eine höhere Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens geltend, welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, eventuell über 60 % zur Folge habe. Er beruft sich dabei namentlich auf eine seit dem BEFAS-Bericht vom 26. Juni 2002 eingetretene weitere gesundheitliche Verschlechterung. Eine derartige Entwicklung lässt sich aber, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, auch den zur Stützung dieses Standpunktes aufgelegten Arztberichten nicht entnehmen. Soweit in den Stellungnahmen des Spitals X.________, Orthopädische Klinik, vom Februar und Mai 2003 überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit Bezug genommen wird, beruhen diese Äusserungen zu einem Teil alleine auf den Angaben des Versicherten zu den aus seiner Sicht möglichen Arbeitseinsätzen, was nicht genügt. Zum andern Teil sind die Äusserungen der Klinikärzte zu wenig präzise, um die klare Beurteilung des BEFAS-Arztes in Frage stellen zu können oder eine seit der von ihm durchgeführten Untersuchung eingetretene, gegebenenfalls anspruchsrelevante Verschlimmerung hinsichtlich Gesundheitszustand und funktionellem Leistungsvermögen darzutun. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Klinikbericht vom 30. Mai 2003 ausgesprochene Ermutigung an den Versicherten, baldmöglichst wenigstens eine Halbtagestätigkeit zu finden. Soweit der Beschwerdeführer daraus auf eine lediglich hälftige Arbeitsfähigkeit selbst für leichte Tätigkeiten schliessen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss den weiter bei den Akten befindlichen Berichten der Heilanstalt Y.________ besteht für die grundsätzlich für zumutbar erachteten wechselnden Tätigkeiten in sitzender und stehender Stellung keine volle Arbeitsfähigkeit. Dies steht entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch zu den Aussagen des BEFAS-Arztes. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird insbesondere auch richtig dargelegt, dass der BEFAS-Bericht vom 26. Juni 2002 entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers eine zuverlässige ärztliche Stellungnahme umfasst.
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3.4 Der vom kantonalen Gericht durchgeführte Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Durchschnittslöhne zur Bemessung des Invalideneinkommens und Anrechnung des nach der Rechtsprechung bei Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden lohnrelevanten Faktoren maximal möglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 75) mit dem Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 48 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), entspricht den von der Praxis aufgestellten Grundsätzen, was von keiner Seite in Frage gestellt wird. Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. (nach der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen gesetzlichen Regelung) bei Bejahung des Härtefalles auf eine halbe Rente (Erw. 2 hievor). Die Verwaltung hat gestützt auf den demnach rechtmässigen vorinstanzlichen Entscheid die entsprechenden Leistungen (mit Zusatz- und Kinderrenten) an den Versicherten festzusetzen. Sie wird dabei auch den Rentenbeginn bestimmen, zu welchem sich das kantonale Gericht nicht geäussert hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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