BGer 5P.225/2004 | |||
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BGer 5P.225/2004 vom 05.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.225/2004 /sza
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Urteil vom 5. Januar 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Widmer,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Erbteilung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. September 1971 verstarb C.________. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, D.________, sowie die drei Söhne A.________, Y.________ und B.________. Eine Teilung seines Nachlasses fand nicht statt und D.________ blieb mit den Söhnen auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Y.________ arbeitete vollzeitlich auf dem Hof, A.________ arbeitete teilweise auf dem Hof und betrieb daneben ein Transportgewerbe und B.________ richtete sich in den Baulichkeiten des Landwirtschaftsbetriebs ein Architekturbüro ein. Im Jahr 1991 heiratete Y.________. In der Folge kam es zwischen ihm und seiner neuen Familie auf der einen Seite und seiner Mutter sowie den Brüdern A.________ und B.________ auf der anderen Seite zum Zerwürfnis. Am 26. September 1993 verliess Y.________ den Landwirtschaftsbetrieb.
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B.
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Mit Klage vom 11. März 1994 verlangte Y.________, es sei der Nachlass von C.________ gerichtlich festzustellen und zu teilen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Lidlohnforderung sowie die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs an ihn.
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Am 26. März 1995 verstarb D.________. Gemäss ihrem Testament vom 21. Juni 1994 vermachte sie ihr ganzes Vermögen, bestehend aus Bargeld und ihrem Erbanteil am Hof, den Söhnen A.________ und B.________ und enterbte Y.________.
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Mit einer zweiten Klage vom 2. Juni 1995 verlangte Y.________ im Wesentlichen, es sei die Ungültigkeit der Enterbung festzustellen und der Nachlass von D.________ gerichtlich zu teilen. Mit Beschluss vom 25./29. März 1996 vereinigte das Gerichtspräsidium Kreuzlingen die beiden Verfahren betreffend die Nachlässe der Ehegatten C.________ und D.________ und führte sie gemeinsam als Klage auf Erbteilung weiter.
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C.
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Im Urteil vom 18. Dezember 2002 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen unter anderem den Gesamtwert der Nachlässe von C.________ und D.________ fest und wies das landwirtschaftliche Gewerbe A.________ und B.________ zu. Diese wurden zudem verpflichtet, an Y.________ einen Betrag von Fr. 284'838.-- als Abgeltung seiner sämtlichen Erbansprüche (inkl. Lidlohn) zu bezahlen.
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Gegen dieses Urteil gelangten die Parteien mit Berufung bzw. Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses reduzierte im Urteil vom 30. Oktober 2003 die Forderung von Y.________ gegenüber seinen Brüdern auf Fr. 243'111.-- und bestätigte im Übrigen den vorinstanzlichen Entscheid.
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D.
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A.________ und B.________ erheben staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils.
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Y.________ und das Obergericht des Kantons Thurgau schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.
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In der gleichen Sache sind A.________ und B.________ auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.133/2004).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt werden kann. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit, die grundsätzlich der eidgenössischen Berufung zugänglich ist (Art. 46 OG), so dass die Verletzung von Bundesrecht mit dieser geltend zu machen ist.
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Mehrere Rügen der Beschwerdeführer betreffen Rechtsfragen, auf welche folglich im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden kann: Dies gilt zunächst für das Vorbringen, das Obergericht habe zu Unrecht Arbeits- und Eigenleistungen des Beschwerdeführers 2 anlässlich diverser Bauvorhaben nach Lidlohngrundsätzen beurteilt. Ebenfalls als Rechtsfrage ist das damit verbundene Problem zu qualifizieren, ob gegen den Beschwerdeführer 2 eine Forderung für Kost und Logis bestehen kann, wenn seine Arbeits- und Eigenleistungen mit Lidlohn abgegolten werden. Schliesslich kann aus demselben Grund auf das Begehren nicht eingetreten werden, der Beschwerdeführer 2 habe für seine (übrige) Mithilfe auf dem Landwirtschaftsbetrieb einen Anspruch auf Lidlohn.
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3.
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Im kantonalen Verfahren ist strittig gewesen, ob zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner Mutter eine Vereinbarung bestanden hat, wonach der Beschwerdeführer 2 auf seinen Investitionen und Eigenleistungen im Rahmen verschiedener Bauvorhaben keinen Zins erhält und seine Mutter ihm im Gegenzug freie Kost und Logis gewährt.
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3.1 Das Obergericht hat eine solche Abmachung für nicht bewiesen erachtet. Indes hat es dazu keine Beweise abgenommen. Es hat ausgeführt, das Begehren auf Erbteilung sei bereits 10-jährig. Auch bei einem eingehenden Beweisverfahren würden zwangsläufig gewisse Sachverhalte ungeklärt bleiben, so zum Beispiel die Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner Mutter, da letztere dazu nicht mehr befragt werden könne. Es bestünden grundsätzliche Zweifel, ob durch zusätzliche Abklärungen zum Schluss etwas Genaueres oder "Gerechteres" herauskommen würde. Dadurch, dass keine klaren und sauberen Unterlagen über die letzten 30 Jahre existieren würden und sich die Parteien in Bezug auf ihre tatsächlichen Behauptungen teils bedeckt hielten, hätten diese selber zur unübersichtlichen Situation beigetragen. Im Übrigen hätten die anwaltlich vertretenen Parteien auch keine brauchbaren Beweisofferten für weitere Abklärungen vorbringen können, solche seien auch nicht ersichtlich. Nicht zuletzt sei es dem agrarpolitischen Ziel des bäuerlichen Erbrechts, dem Land einen tüchtigen, leistungsfähigen und bodenständigen Bauernstand zu erhalten, am ehesten dienlich, die Streitigkeit jetzt zu entscheiden und von langwierigen weiteren Beweisverfahren, deren Effekt zweifelhaft sei, abzusehen.
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3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Nichtabnahme der offerierten Beweismittel für die getroffene Absprache, insbesondere der Verzicht auf eine Parteibefragung, verstosse gegen Art. 29 BV. Die Voraussetzungen einer antizipierten Beweiswürdigung seien nicht gegeben.
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Soweit sich die Beschwerdeführer mit dieser Rüge auf das in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Recht auf Abnahme formrichtig und rechtzeitig angebotener Beweise berufen, sind sie darauf hinzuweisen, dass dieses auch in Art. 8 ZGB enthalten ist (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 126 III 315 E. 4a S. 317) und daher mit Berufung vorzubringen wäre. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht aber in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweismitteln verzichtet, worauf auch die Beschwerdeführer hinweisen. Einer solchen steht Art. 8 ZGB nicht entgegen; unter Umständen kann die Beweisbeschränkung jedoch gegen das Willkürverbot verstossen (Art. 9 BV; BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 124 I 208 E. 4a S. 211).
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Inwiefern Willkür gegeben ist, hat ein Beschwerdeführer durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301). Diesen Anforderungen genügt die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht: Neben der nicht näher begründeten Behauptung, die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung seien nicht gegeben, wenden die Beschwerdeführer einzig ein, der Umstand, dass ihre Mutter nicht mehr lebe, sei kein Argument, die anerbotenen Beweise nicht abzunehmen. Mit den übrigen Erwägungen des Obergerichts setzen sie sich hingegen nicht auseinander. Damit kann insoweit auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden.
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4.
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Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer 2 Ersatz für bezahlte Rechnungen Dritter zugestanden. Indes hat es den Betrag um Fr. 10'000.-- gekürzt mit der Begründung, unter den bezahlten Rechnungen figuriere die Position "Zimmerarbeiten E.________". Der Leistungserbringer dieser Arbeiten sei mitbeteiligter Erbe und somit handle es sich im Verhältnis zwischen den Parteien um Eigenleistungen und nicht um Rechnungen Dritter.
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4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, bei "E.________" handle es sich nicht um ein Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern den Verwaltungsrat der Firma F.________ Holzbau AG. Dem Obergericht hätte auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer 1, welcher die gleichen Initialen wie der Verwaltungsrat der F.________ Holzbau AG habe, Landwirt sei und keinen Zimmereibetrieb führe. Zum Nachweis ihrer Behauptung reichen die Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Ragionenbuch 2004 ein.
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Diese Rüge stellt ein Novum dar. Zwar gilt im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ein grundsätzliches Novenverbot. Eine Ausnahme besteht unter anderem dort, wo erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass zur Geltendmachung der neuen Vorbringen gibt (BGE 107 Ia 187 E. 2b S. 191; 128 I 354 E. 6c S. 357). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
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Dem eingereichten Beleg ist einzig zu entnehmen, dass (heute) eine Firma F.________ Holzbau AG existiert, deren Verwaltungsrat G.________ heisst. Aus dem Vermerk "Zimmerarbeiten E.________" lässt sich jedoch nicht eindeutig ableiten, dass die Arbeiten im Jahr 1975 durch dieses Unternehmen und nicht durch den Beschwerdeführer 1 ausgeführt worden sind. Es erscheint nicht als gänzlich ausgeschlossen, dass ein Landwirt in der Lage ist, entsprechende Arbeiten vorzunehmen. Damit hält die Annahme des Obergerichts, diese seien durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft ausgeführt worden, dem Willkürverbot stand.
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4.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer zudem geltend, das Obergericht habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt bzw. habe es unterlassen, dem Gerichtsexperten eine entsprechende Ergänzungsfrage zu stellen. Indes rügen sie nicht substantiiert eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht, so dass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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5.
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Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) in Bezug auf die Bewertung der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers 2. Sie bringen vor, das Obergericht korrigiere das Expertengutachten ohne nochmals beim Experten Ergänzungsfragen eingeholt zu haben. Es sei unbekannt, woher das Obergericht seine Kenntnisse über Vergleichslöhne von angestellten Handwerkern, Lidlohnbezügern und selbstständigen Unternehmern habe.
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Das Obergericht ist vom Gutachten nicht in Bezug auf den Umfang der geleisteten Arbeiten abgewichen, sondern einzig bezüglich der Bewertung dieser Arbeiten, da es dafür gehalten hat, anwendbar seien die Lidlohnansätze. Ob diese Kürzung gerechtfertigt ist, stellt eine Rechtsfrage dar und wird daher in der Berufung zu beurteilen sein. Unter dem Aspekt der Begründungspflicht sind die Erwägungen des Obergerichts nicht zu beanstanden: Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass die Annahmen über das Verhältnis von SIA-Pauschale, Handwerkerlohn und Lidlohn auf Schätzungen des Obergerichts beruhen. Eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht rügen die Beschwerdeführer zudem auch in diesem Punkt nicht substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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6.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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