BGer 5P.242/2004 | |||
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BGer 5P.242/2004 vom 05.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.242/2004 /ast
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Urteil vom 5. Januar 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________AG,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Aberkennungsklage),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Mai 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. November 1995 schlossen die Y.________AG, als Verkäuferin und die Einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus zehn Personen, darunter A.________, als Käuferin den folgenden Vertrag:
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"1.
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Die Käuferin kauft und die Verkäuferin verkauft ab Lager
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1.1. Tiefkühl-Warenlager gemäss beiliegender Aufstellung.
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1.2. Fahrzeugpark gemäss beiliegender Aufstellung.
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1.3. Berechtigung am Erlös der anfallenden Import- Kontingente.
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2.
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Der Verkaufspreis beträgt für:
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- das Warenlager Fr. 641'895.00
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- den Fahrzeugpark Fr. 823'000.00
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Total Fr. 1'464'895.00
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Der Erlös für das Import-Kontingent wird separat geregelt.
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3.
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Der obgenannte Kaufpreis von Fr. 1'464'895.00 wird wie folgt beglichen:
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3.1. Fr. 250'000.00 in bar nach Erhalt aus diversen Verkäufen
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3.2. Fr. 1'214'895.00 durch Erlass der Forderung der eingangs erwähnten C.________ (Mitglieder Einfache Gesellschaft
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C.________) in der Gesamthöhe von
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Fr. 1'864'895.00
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4.
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Die Käuferin verpflichtet sich mit den vereinnahmten Bareinnahmen von Fr. 250'000.00 vorweg AHV und Sozialabgaben (Arbeitnehmerbeiträge) sowie ausstehende Lohnforderungen direkt an die Begünstigten zu begleichen."
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Am 7. Dezember 1995 wurde über die Y.________AG der Konkurs eröffnet.
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Im November 1996 betrieb die Konkursmasse der Y.________AG, vertreten durch das Konkursamt Sissach, A.________ auf Zahlung von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 1996 (Betreibung Nr. 111 des Betreibungsamtes Lebern). Als Grund der Forderung war die Vereinbarung vom 29. November 1995 angegeben. Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte das Konkursamt Sissach provisorische Rechtsöffnung, welche ihm vom Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 19. März 1997 erteilt wurde. Mit Vorladungsbegehren vom 28. April 1997 erhob A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die Konkursmasse der Y.________AG auf Aberkennung der Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Am 28. November 1997 ersuchte das Konkursamt Sissach das Richteramt Solothurn-Lebern, den von A.________ eingeleiteten Aberkennungsprozess zu sistieren, bis der von der Z.________AG geführte Anfechtungsprozess (unter B. sogleich) rechtskräftig entschieden sei. A.________ erklärte sich mit der Sistierung einverstanden; der Gerichtspräsident sistierte das Verfahren am 9. Januar 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses.
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B.
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In einem Zirkular vom 28. Oktober 1997 teilte das Konkursamt Sissach den Gläubigern der Y.________AG mit, bezüglich der Vereinbarung zwischen der Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ vom 29. November 1995 stelle sich die Frage der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG. Das Amt beantragte den Gläubigern, auf die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche zu verzichten und bot ihnen zugleich deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an. Die Gläubiger der Y.________AG stimmten dem Antrag der Konkursverwaltung zu; die Z.________AG, liess sich die Anfechtungsansprüche abtreten.
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Die Z.________AG erhob am 7. Dezember 1997 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen A.________. Sie beantragte, der am 29. November 1995 zwischen der Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ geschlossene Kaufvertrag sei gemäss und im Sinne von Art. 287 und Art. 288 SchKG als anfechtbar zu erklären und A.________ sei zu verpflichten, die erworbenen Fahrzeuge und Warenlager zwecks konkursamtlicher Verwertung - soweit noch vorhanden - in natura in die Konkursmasse zurückzugeben. A.________ sei zudem zur Zahlung von Schadenersatz an die Z.________AG zu verpflichten, soweit der durch Verrechnung getilgte Kaufpreisanteil von Fr. 1'214'895.-- durch den Erlös aus der Verwertung der zurückerstatteten Kaufgegenstände nicht gedeckt ist. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte in seinem Urteil vom 8. April 1999 den am 29. November 1995 geschlossenen Kaufvertrag gemäss und im Sinne von Art. 287 und 288 SchKG als anfechtbar. Auf das Rechtsbegehren betreffend Rückgabe von Fahrzeugen und Warenlager trat es nicht ein, und es verpflichtete A.________ schliesslich, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'214'895.-- nebst Zins zu bezahlen.
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A.________ appellierte gegen dieses Urteil. Am 6. Oktober 2000 teilte er dem Obergericht unter anderem mit, aus dem Verkauf der Gegenstände gemäss Kaufvertrag vom 29. November 1995 an Dritte habe anstelle des vereinbarten Kaufpreises nur ein solcher von Fr. 966'277.70 resultiert. An der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. Januar 2002 schlossen A.________ und die Z.________AG folgenden Vergleich ab:
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"1. Der am 29.11.1995 zwischen der Konkursitin Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ geschlossene Kaufvertrag ist im Sinne von Art. 287/288 SchKG aufgehoben.
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2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Betrag von Fr. 966'277.70 nebst Zins zu 5% seit 29.11.1995.
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...
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6. Die Parteien haben das Recht, diesen Vergleich bis Dienstag 29.1.2002 zu verwerfen."
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A.________ liess dem Obergericht am 29. Januar 2002 mitteilen, er nehme den Vergleich an, "nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Erklärung, dass damit auch die im Aberkennungsprozess der Konkursmasse der Y.________AG gegen den Beklagten (A.________) geltend gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- getilgt ist." Das Obergericht schrieb die Streitsache darauf am 4. Februar 2002 als durch Vergleich erledigt ab.
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C.
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Am 18. Februar 2002 hob der Gerichtspräsident die Sistierung des Aberkennungsprozesses auf. Das Konkursamt Sissach schlug den Gläubigern der Y.________AG am 6. Mai 2002 vor, auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche in Bezug auf den Kaufvertrag vom 29. November 1995 zwischen der Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ zu verzichten. Gleichzeitig bot es ihnen diese Ansprüche zur Abtretung nach Art. 260 SchKG an. Das Konkursamt Sissach teilte dem Richteramt Solothurn-Lebern am 24. Mai 2002 mit, die Gläubiger hätten mit Zirkularbeschluss auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet; als einzige Gläubigerin habe die X.________AG, die Abtretung verlangt. Am 24. Juli 2002 erklärte die X.________AG den Prozesseintritt. Sie beantragte in ihrer schriftlichen Klageantwort vom 29. Oktober 2002 die vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern führte am 12. Juni 2003 eine Parteibefragung sowie die Befragung eines Mitarbeiters des Konkursamtes Sissach durch und wies die Klage gleichentags kostenfällig ab. Auf Appellation von A.________ hin erkannte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Mai 2004, die von der X.________AG geltend gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten, für welche der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. März 1997 die provisorische Rechtsöffnung bewilligt habe, werde aberkannt. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten von A.________ wurden der X.________AG auferlegt.
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D.
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Die X.________AG führt mit Eingabe vom 16. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2004 sei mit Ausnahme des Klageabweisungsteils aufzuheben und die Sache zurückzuweisen; eventuell sei die Sache insgesamt aufzuheben und zurückzuweisen.
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Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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E.
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In der gleichen Sache gelangt die X.________AG auch mit Berufung an das Bundesgericht (Verfahren 5C.148/2004).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Annahme des Obergerichts, es seien sämtliche Anfechtungsansprüche unter Einschluss des Baranteils von Fr. 250'000.-- abgetreten worden, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie macht zudem geltend, der angefochtene Entscheid setze sich mit ihrer Hauptargumentation nicht auseinander und die kantonale Behörde habe nicht alle wesentlichen Akten beigezogen. Deshalb sei ihr Anspruch auf eine hinreichende Begründung und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass sich die Konkursakten nicht bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befinden. Es müsse festgestellt werden, dass das Obergericht über die Angelegenheit entschieden habe, ohne im Besitz der für den Entscheid massgeblichen Akten des Konkursamtes zu sein. Der Beizug der Konkursakten sei aber vor allem für die Frage, was den Parteien im Anfechtungsprozess und im Aberkennungsprozess seitens des zuständigen Konkursamtes gestützt auf Art. 260 SchKG zur Prozessführung abgetreten worden sei, entscheidend. Diese Rüge vermag nur durchzudringen, wenn die Konkursakten Dokumente enthalten, die in den zahlreichen zur Verfügung stehenden Anfechtungs-, Rechtsöffnungs- und Aberkennungsakten nicht enthalten und zudem für den Ausgang des Verfahrens erheblich sind. Die Beschwerdeführerin hat im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Unterlagen zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache klar erforderlich sind und sich entgegen ihrem Antrag nicht bei den Akten befinden (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162 mit Hinweisen).
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2.2 Wie im Berufungsverfahren zu zeigen sein wird, sind der bei den Akten liegende und an alle Gläubiger gerichtete Zirkularbeschluss vom 28. Oktober 1997 und die ebenfalls bei den Akten liegende und an alle Gläubiger gerichtete massgebende Abtretungsverfügung vom 14. November 1997 als Rechtsfrage objektiv so auszulegen, wie sie ein Gläubiger verstehen durfte und musste. Wie ebenfalls im Berufungsverfahren darzulegen ist, sind die beiden Verfügungen dahingehend auszulegen, dass sämtliche Anfechtungsansprüche bezüglich des Kaufvertrags vom 29. November 1995 abgetreten worden sind. Wenn die Beschwerdeführerin zu einem andern Auslegungsergebnis gelangt, beurteilt sie eine Rechtsfrage anders als das Obergericht. Dies hat mit einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer willkürlichen Beweiswürdigung nichts zu tun.
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2.3 Dies bedeutet, dass es auf den subjektiven Willen von Beteiligten allein nicht ankommt. Aus diesem Grund ist der in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen) vorgenommene Verzicht auf die Einvernahme von Dr. B.________, dem Anwalt der Z.________AG, zur Frage, wie er die Abtretung verstanden hat, nicht willkürlich (Art. 9 BV). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Dr. B.________ als Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 29. April 2004 und in der Hauptverhandlung vor Obergericht nur noch eventualiter beantragt hat für den Fall, dass die Beweisanträge des Beschwerdegegners gutgeheissen würden. Da das Obergericht dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin folgte, und die Beweisanträge des Beschwerdegegners ablehnte, stand der Eventualantrag nicht mehr zur Beurteilung.
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2.4 Ebenso durfte das Obergericht den unbestrittenen Umstand, dass sich der zuständige Beamte des Konkursamtes als Zeuge nach mehreren Jahren dahingehend geäussert hat, das Amt habe seines Erachtens nur die Verrechnungs- und nicht auch die Barforderung abgetreten, als nicht entscheidend einstufen. Die Aussage dieses Beamten vermag keine willkürliche Beweiswürdigung (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86) zu belegen.
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2.5 Auch die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei allen Beteiligten klar und somit deren Wille gewesen, den Baranteil der Vereinbarung vom 29. November 1995 von Fr. 250'000.-- nicht zum Gegenstand der paulianischen Anfechtung zu erheben, ist unbegründet. Zunächst belegt die Beschwerdeführerin nicht, dass sämtliche Gläubiger diesen Willen gehabt haben. Ein solcher Wille ergibt sich - wie ohne Willkür festgehalten werden darf - auch nicht aus der Vorgeschichte des Zirkularbeschlusses vom 28. Oktober 1997. Die Beschwerdeführerin behauptet, es ergebe sich gestützt auf das (nicht bei den Akten liegende) erste Einspracheverfahren gegen das Zirkularschreiben vom 11. Oktober 1996 und die Konkursakten, dass der Baranteil von der Anfechtung unbehelligt geblieben und von der Prozessführungsermächtigung ausgenommen worden sei. Sie setzt sich aber mit der Begründung des hier massgeblichen, bei den Akten liegenden zweiten Zirkularbeschlusses vom 28. Oktober 1997 überhaupt nicht auseinander, wonach sich die Einsprachen gegen den ersten Zirkularbeschluss vom 11. Oktober 1996 ausschliesslich gegen die Hinterlegungspflicht des Betrages von Fr. 250'000.-- (und nicht gegen die Abtretung dieses Betrages) richteten. Der zweite massgebliche Zirkularbeschluss vom 28. Oktober 1997 verzichtete daher gemäss seiner Begründung bloss auf die Hinterlegungspflicht. Da sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung des Zirkularbeschlusses vom 28. Oktober 1997 überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern lediglich ihre gegenteilige Auffassung aus weiteren, nicht bei den Akten liegenden Unterlagen ableitet, kann der Verzicht auf deren Beizug nicht als willkürlich bezeichnet werden. Wenn sich nämlich der Sinn und die Tragweite aus dem Zirkularbeschluss eindeutig ergeben, dann können weitere Unterlagen in diesem Zusammenhang ohne Verfassungsverletzung als unerheblich betrachtet werden.
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2.6 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass anlässlich der Erledigung des Anfechtungsverfahrens im obergerichtlichen Vergleich die Verfahrens- und Parteikosten des Aberkennungsverfahrens nicht einbezogen wurden. Sie leitet daraus ab, dass der Baranteil von Fr. 250'000.-- nicht Gegenstand des Vergleichs war. Welches verfassungsmässige Recht dadurch inwiefern verletzt sein könnte, legt sie aber nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es ist zudem offensichtlich, dass die Kosten des Aberkennungsverfahrens nicht im Anfechtungsverfahren erledigt werden konnten, waren doch an den beiden Verfahren unterschiedliche Parteien beteiligt.
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2.7 Die Beschwerdeführerin argumentiert neben der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei, wenn sie rügt, ihr Hauptargument, dass der Baranteil gemäss dem Willen aller Beteiligten nie Prozessgegenstand des Anfechtungsverfahrens gewesen sei, sei überhaupt nicht thematisiert worden, weshalb eine ausreichende Begründung des angefochtenen Entscheids fehle. Sie hat nach Art. 29 Abs. 2 BV ausschliesslich Anspruch auf eine in sich geschlossene, die wesentlichen Elemente enthaltende Begründung des angefochtenen Entscheids, welche ihr erlaubt, diesen anzufechten. Diese Begründung liegt vor. Dagegen hat die Beschwerdeführerin keinen formellen Anspruch darauf, dass die kantonale Behörde ihren Standpunkt teilt und ihrer Begründungskette folgt (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57).
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2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht über die wesentlichen Akten zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache verfügt hat, seiner verfassungsmässigen Begründungspflicht nachgekommen ist und ihm im Zusammenhang mit seiner Schlussfolgerung, es seien der Z.________AG im Herbst 1997 sämtliche Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1995 abgetreten worden mit der Folge, dass auch die gesamte Gegenleistung zu erstatten sei, weder eine willkürliche Tatsachenfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann.
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3.
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Die Beschwerdeführerin sieht einen unauflösbaren Widerspruch darin, dass das Obergericht einerseits mit Recht ausführe, dass die vom Beschwerdegegner erhobene Einrede der res iudicata unbegründet sei und andererseits die Aberkennungsklage gleichwohl nicht abweise. Wenn im Anfechtungsprozess keine res iudicata bezüglich dem Aberkennungsprozess geschaffen worden sei, hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Aberkennungsklage abgewiesen werden müssen, weil der Baranteil im Anfechtungsverfahren nicht Prozessgegenstand gewesen sei. Den Annahmen des Obergerichts liege eine willkürliche, weil krass widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde.
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es liege keine res iudicata vor, weil Gegenstand des ersten Verfahrens ein paulianischer Anfechtungsanspruch gewesen sei, während im vorliegenden Aberkennungsverfahren ein Anspruch aus Kaufvertrag zu beurteilen sei. Das Obergericht hat demnach eine res iudicata und damit die materielle Rechtskraft wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur der bundesrechtlichen Ansprüche verneint. Nach konstanter Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (Urteil 4P.94/2002, Pra 2003 Nr. 16 S. 77; BGE 121 III 474 E. 2 S. 476 f.; 119 II 89 E. 2a S. 90, je mit Hinweisen). Die Rüge, einer Gutheissung der Aberkennungsklage stehe die res iudicata des Anfechtungsentscheids entgegen, hat deshalb mit willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nichts zu tun, sondern betrifft Bundesrecht und kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gerügt werden. Im Übrigen ist offensichtlich, dass nach der erfolgreichen paulianischen Anfechtung eines Kaufvertrags weder der Käufer noch der Verkäufer mit Erfolg auf dessen Erfüllung klagen kann, soweit der Kaufvertrag im Sinne von Art. 291 SchKG zurück abgewickelt wurde. Insofern entfaltet das Anfechtungsurteil trotz seiner betreibungsrechtlichen Natur Reflexwirkungen auf das materielle Recht (BGE 114 III 110 E. 3d S. 113; 130 III 672 E. 3.2 S. 676).
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Z.________AG habe den Baranteil von Fr. 250'000.-- gar nie einklagen wollen und dieser sei von der ersten Instanz auch nicht behandelt worden. Entsprechend umfasse der obergerichtliche Vergleich diesen Baranteil nicht. Zwar sei dem Obergericht zuzustimmen, dass aufgrund der Überlegungen im Rahmen der obergerichtlichen Vergleichsgespräche von den Fr. 966'277.70 wohl rechnerisch die Fr. 250'000.-- hätten berücksichtigt werden müssen, doch sei nirgends erstellt, dass dies nicht geschehen sei.
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Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Höhe der vergleichsweise festgelegten Summe entspreche eindeutig dem vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verkaufserlös aller erworbenen Gegenstände ohne Abzug der bar zu begleichenden Forderung von Fr. 250'000.--. Sei aber die Z.________AG (und damit die Konkursmasse) für den Wert der anfechtbar erworbenen Gegenstände vollumfänglich entschädigt worden, sei die Konkursmasse so gestellt, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht erfolgt wäre. Damit bestehe kein Raum mehr für eine zusätzliche Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises in der Höhe von Fr. 250'000.--. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin, es sei nirgends erstellt, dass der Vergleich auch die Forderung von Fr. 250'000.-- abschliessend regle, belegt sie keine Willkür des gegenteiligen obergerichtlichen Beweisergebnisses, auch wenn sich möglicherweise die erste Instanz mit diesem Teilbetrag nicht befasst hat. Dies trifft um so mehr zu, als der Beschwerdegegner dem Obergericht am 29. Januar 2002 mitteilte, er nehme den Vergleich an, "nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Erklärung, dass damit auch die im Aberkennungsprozess der Konkursmasse der Y.________AG gegen den Beklagten (A.________) geltend gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- getilgt ist." Das Obergericht hätte die Streitsache darauf nicht als durch Vergleich erledigt abschreiben dürfen, bzw. die Z.________AG hätte den Abschreibungsbeschluss nicht hinnehmen dürfen, wenn ein Dissens bezüglich dieser Frage bestanden hätte. Auf die Einvernahme des Anwalts der Z.________AG durfte das Obergericht auch in diesem Zusammenhang in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür verzichten.
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5.
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Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit dem Kaufvertrag vom 29. November 1995 seien nicht nur das Warenlager und der Fahrzeugpark, sondern auch die Berechtigung am Erlös der anfallenden Import-Kontingente veräussert worden. In der Zusammenstellung über die Erlöse aus der Verwertung der Kaufgegenstände finde sich nirgends ein Erlös für die Übernahme der Import-Kontingente. Auch bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags seien diese Rechte nie thematisiert worden. Indem das Obergericht die Rückführung der Import-Kontingente als unbeachtlich erklärt habe, werde eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen, welche zu einer willkürlichen Beweiswürdigung führe. Das Obergericht habe diese Einwendung mit dem Hinweis auf § 143 Abs. 1 ZPO/SO vom Tisch gewischt: Sie sei verspätet eingebracht worden. Dies sei völlig falsch und willkürlich. Vielmehr sei zweifelsfrei den Akten zu entnehmen, dass eine Rückabwicklung mit Bezug auf die Importkontingente nicht vorgenommen worden sei. In diesem Sinn seien die Vorbringen keineswegs als zu spät eingebracht zu bezeichnen.
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Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin berufe sich im obergerichtlichen Parteivortrag erstmals darauf, der Erlös für die abgetretenen Importkontingente sei zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen sei verspätet (§ 143 Abs. 1 ZPO/SO) und es könne darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer staatsrechtlichen Beschwere nicht geltend, sie habe sich vor dem obergerichtlichen Parteivortrag bereits auf den Erlös für die abgetretenen Importkontingente berufen und sie behauptet ebenso wenig, § 143 Abs. 1 ZPO/SO gebiete eine Berücksichtigung des in diesem späten Zeitpunkt vorgebrachten Begehrens und die gegenteilige Annahme des Obergerichts sei willkürlich. Mit dem blossen Hinweis, der Umstand, dass eine Rückabwicklung mit Bezug auf die Importkontingente nicht vorgenommen worden sei, könne den Akten entnommen werden, belegt sie keine Willkür des obergerichtlichen Entscheids.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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